Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Stand 2026

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind, als Beilage des Auftragsformulares, Vertragsbestandteil des Auftragsverhältnisses und sind dauerhaft online abrufbar. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zudem am Kanzleisitz in Papierform einsehbar. Sie sollen einen detaillierten Überblick bieten, um eine erfolgreiche, transparente und reibungslose Zusammenarbeit zu gewährleisten. Personenbezogene Ausdrücke umfassen jedes Geschlecht gleichermaßen.

ALLGEMEINES

Das Unternehmen als Auftragnehmer (AN) und Begriffsbestimmungen

Auftragnehmer

a) Unternehmen und Sitz

Das Unternehmen Berufsdetektei ERA e.U. mit Sitz in Wien wird im Rahmen der gegenständlichen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) und der jeweils anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) in der Folge als „Auftragnehmer“ bzw. „AN“ bezeichnet.

Soweit in Angeboten, Auftragsbestätigungen, Vereinbarungen, Rechnungen, Berichten, der Mandantenplattform oder sonstigen auftragsbezogenen Unterlagen die Bezeichnung „AN“ verwendet wird, ist darunter – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist – der jeweilige Vertragspartner des Auftraggebers zu verstehen.

Gewerberechtliche Berechtigungen

a) Sicherheitsgewerbe – Berufsdetektive

Der AN verfügt nach Maßgabe der jeweils bestehenden Gewerbeberechtigungen über eine gewerberechtliche Berechtigung zur Ausübung des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) nach den einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), insbesondere §§ 129 und 130 GewO 1994.

Die Durchführung von Leistungen aus diesem Tätigkeitsbereich erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils bestehenden gewerberechtlichen Berechtigung sowie unter Beachtung der hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

b) Auskunftei über Kreditverhältnisse

Soweit vom AN eine entsprechende Gewerbeberechtigung gehalten und die betreffende Leistung vom jeweiligen Auftrag umfasst wird, werden Leistungen einer Auskunftei über Kreditverhältnisse nach Maßgabe der einschlägigen gewerberechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 152 GewO 1994, erbracht.

c) Gesetzlich geregelter Tätigkeitsbereich

Hinsichtlich des gesetzlich geregelten Tätigkeits- und Berechtigungsumfangs des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) sowie der Auskunfteien über Kreditverhältnisse wird auf die jeweils geltenden Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 in der jeweils anwendbaren Fassung verwiesen.

Der konkrete Umfang der vom AN im Einzelfall geschuldeten Leistungen bestimmt sich ungeachtet des gesetzlich zulässigen Tätigkeitsbereichs ausschließlich nach dem jeweiligen Auftrag, der getroffenen Leistungsvereinbarung sowie den anwendbaren GVB und BVB.

Auftraggeber

a) Begriff des Auftraggebers

Als „Auftraggeber“ bzw. „AG“ wird jene natürliche oder juristische Person bzw. sonstige rechtsfähige Organisation bezeichnet, die mit dem AN das jeweilige Vertragsverhältnis eingeht und den AN mit der Erbringung einer oder mehrerer Leistungen beauftragt.

Als AG kommen insbesondere Privatpersonen, Unternehmer, Gesellschaften, juristische Personen, Personengesellschaften, öffentliche Körperschaften, Institutionen, Vereine oder sonstige rechtsfähige Organisationen in Betracht.

b) Mehrere Auftraggeber

Wird ein Auftrag von mehreren Personen oder Rechtsträgern gemeinsam erteilt, werden diese in den GVB und BVB gemeinsam als „Auftraggeber“ bzw. „AG“ bezeichnet, soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nichts anderes ergibt.

Die jeweiligen Rechte und Verpflichtungen mehrerer AG richten sich nach der konkreten vertraglichen Vereinbarung und den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Verwendung der Begriffe AN und AG

a) Einheitliche Bezeichnungen

Die Bezeichnungen „AN“ und „AG“ werden in den GVB und BVB sowie in den darauf Bezug nehmenden Vertragsunterlagen aus Gründen der Übersichtlichkeit und einheitlichen Vertragsgestaltung verwendet.

Soweit sich aus dem jeweiligen Zusammenhang nichts anderes ergibt, umfassen diese Begriffe sowohl natürliche als auch juristische Personen und sonstige als Vertragspartner in Betracht kommende Rechtsträger.

Personenbezogene Bezeichnungen

a) Geschlechtsneutrale Auslegung

Soweit in den GVB, BVB oder sonstigen Vertragsunterlagen personenbezogene Bezeichnungen aus Gründen der besseren Lesbarkeit nur in einer bestimmten grammatikalischen Form verwendet werden, beziehen sich diese gleichermaßen auf alle Geschlechter.

Die verwendete Sprachform beinhaltet keine Wertung und hat keinerlei Einfluss auf die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien.

Maßgeblichkeit der bestehenden Berechtigungen

a) Umfang der Leistungserbringung

Sämtliche Leistungen des AN werden ausschließlich im Rahmen der zum jeweiligen Zeitpunkt bestehenden gesetzlichen und gewerberechtlichen Berechtigungen sowie unter Beachtung der jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften erbracht.

Aus der allgemeinen Beschreibung des gewerblichen Tätigkeitsbereichs in diesen Vertragsbedingungen kann kein Anspruch des AG auf Erbringung einer bestimmten Leistung abgeleitet werden, sofern diese nicht ausdrücklich Gegenstand des jeweiligen Auftrags geworden ist.

Tätigkeitsbereiche sowie Verhältnis zwischen GVB und BVB

Tätigkeitsbereiche des AN

a) Berufsdetektei

Der Tätigkeitsbereich des Auftragnehmers (AN) umfasst Leistungen aus dem Bereich Berufsdetektive im Sinne des § 129 Abs 1 GewO nach Maßgabe der jeweils bestehenden Gewerbeberechtigung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Hierzu zählen jene Leistungen, die nach den gewerberechtlichen Bestimmungen dem Tätigkeits- und Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) zuzuordnen sind und im jeweiligen Vertragsverhältnis zwischen AN und Auftraggeber (AG) konkret vereinbart werden.

b) Auskunftei über Kreditverhältnisse

Der Tätigkeitsbereich des AN umfasst weiters Leistungen aus dem Bereich Auskunfteien über Kreditverhältnisse im Sinne des § 152 GewO nach Maßgabe der jeweils bestehenden Gewerbeberechtigung und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Der konkrete Umfang der vom AN geschuldeten Leistungen richtet sich auch in diesem Tätigkeitsbereich nach dem jeweiligen Auftrag, der getroffenen Leistungsvereinbarung sowie den anwendbaren Gemeinsamen und Besonderen Vertragsbedingungen.

Gemeinsame Vertragsbedingungen (GVB)

a) Einheitliche Geltung der GVB

Für beide Tätigkeitsbereiche des AN gelten die gegenständlichen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB).

Die GVB bilden die gemeinsame vertragliche Grundlage für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen AN und AG, unabhängig davon, ob der jeweilige Auftrag ausschließlich dem Tätigkeitsbereich Berufsdetektei, ausschließlich dem Tätigkeitsbereich Auskunftei über Kreditverhältnisse oder – soweit rechtlich und tatsächlich zulässig – beiden Tätigkeitsbereichen zuzuordnen ist.

b) Tätigkeitsübergreifende Anwendung

Die GVB gelten insbesondere für jene allgemeinen Rechts- und Vertragsfragen, die unabhängig von der konkreten Art der beauftragten Leistung für das Vertragsverhältnis zwischen AN und AG maßgeblich sind.

Soweit für einen bestimmten Sachverhalt zusätzlich eine Regelung in den jeweils anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen besteht, sind die GVB und BVB nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen gemeinsam anzuwenden.

Besondere Vertragsbedingungen (BVB)

a) Gliederung der BVB

Die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gliedern sich entsprechend den Tätigkeitsbereichen des AN in

Besondere Vertragsbedingungen Detektei und

Besondere Vertragsbedingungen Auskunftei.

Die jeweils einschlägigen BVB ergänzen und konkretisieren die GVB hinsichtlich der besonderen rechtlichen, fachlichen, organisatorischen und leistungsbezogenen Anforderungen des jeweiligen Tätigkeitsbereichs.

b) Anwendbarkeit der jeweiligen BVB

Auf Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich Berufsdetektei finden neben den GVB die Besonderen Vertragsbedingungen Detektei Anwendung.

Auf Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich Auskunftei über Kreditverhältnisse finden neben den GVB die Besonderen Vertragsbedingungen Auskunftei Anwendung.

c) Aufträge mit mehreren Tätigkeitsbereichen

Umfasst ein Auftrag Leistungen aus beiden Tätigkeitsbereichen, finden neben den GVB die Besonderen Vertragsbedingungen Detektei sowie die Besonderen Vertragsbedingungen Auskunftei insoweit Anwendung, als deren jeweiliger sachlicher Regelungsbereich betroffen ist.

Die Zuordnung einzelner Leistungen zu einem Tätigkeitsbereich richtet sich nach der Art und dem tatsächlichen Inhalt der jeweiligen Leistung sowie den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Geltung für das gesamte Auftragsverhältnis

a) Einheitliches Vertragsverhältnis

Die jeweils wirksam einbezogenen GVB und BVB bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage des zwischen AN und AG bestehenden Auftragsverhältnisses.

Die Anwendbarkeit einzelner Besonderer Vertragsbedingungen ist daher nicht isoliert auf einzelne Durchführungshandlungen zu betrachten, sondern erstreckt sich – soweit deren sachlicher Regelungsbereich betroffen ist – auf das gesamte jeweilige Auftragsverhältnis zwischen AN und AG.

b) Ergänzende Anwendung

Die BVB ergänzen die GVB und sind gemeinsam mit diesen auszulegen und anzuwenden.

Soweit eine Bestimmung der BVB einen in den GVB geregelten Sachverhalt für den jeweiligen Tätigkeitsbereich näher konkretisiert, ergänzt oder speziell regelt, ist diese besondere Regelung bei der Beurteilung des betreffenden Sachverhalts entsprechend zu berücksichtigen.

Überschneidungen zwischen GVB und BVB

a) Zulässige Regelungsüberschneidungen

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass es aufgrund der unterschiedlichen, teilweise jedoch miteinander verbundenen Tätigkeits- und Leistungsbereiche zu inhaltlichen oder sachlichen Überschneidungen zwischen einzelnen Bestimmungen der GVB und BVB sowie zwischen den jeweiligen BVB kommen kann.

Eine solche Überschneidung führt für sich allein weder zur Unwirksamkeit noch zur Nichtanwendbarkeit einer der betreffenden Bestimmungen.

b) Ergänzende Auslegung

Soweit mehrere Bestimmungen denselben oder einen vergleichbaren Sachverhalt regeln, sind diese grundsätzlich so auszulegen, dass sie sich gegenseitig ergänzen und der erkennbare Zweck der jeweiligen Regelungen möglichst vollständig erhalten bleibt.

c) Vorrang spezieller Bestimmungen

Besteht zwischen einer Bestimmung der GVB und einer für den konkreten Tätigkeits- oder Leistungsbereich anwendbaren Bestimmung der BVB ein nicht durch ergänzende Auslegung auflösbarer Widerspruch, geht grundsätzlich die speziellere Bestimmung der jeweils einschlägigen BVB der allgemeineren Bestimmung der GVB vor.

Bei einem nicht auflösbaren Widerspruch zwischen den Besonderen Vertragsbedingungen Detektei und den Besonderen Vertragsbedingungen Auskunftei ist jene Bestimmung maßgeblich, die nach ihrem sachlichen Regelungsgehalt auf die konkret zu beurteilende Leistung spezieller zugeschnitten ist.

Ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen zwischen AN und AG gehen den GVB und BVB vor.

Vertragsauslegung

a) Auslegung gemäß § 914 ABGB

Für die Auslegung des Vertragsverhältnisses, der GVB, der jeweils anwendbaren BVB sowie sonstiger zwischen AN und AG getroffener Vereinbarungen gelten die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, insbesondere § 914 ABGB.

Bei der Vertragsauslegung sind insbesondere der erkennbare Vertragszweck, das vereinbarte Auftragsziel, der objektive Erklärungswert der jeweiligen Vereinbarungen sowie die Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses zu berücksichtigen.

Ergänzend wird auf die Regelungen zur Vertragsauslegung gemäß Punkt SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. 3./ verwiesen.

Salvatorische Bestimmungen

a) Fortbestand der übrigen Vertragsbestimmungen

Die Unwirksamkeit, Undurchführbarkeit oder Nichtanwendbarkeit einer einzelnen Bestimmung der GVB oder BVB berührt die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Für die näheren Regelungen wird auf die salvatorische Klausel gemäß Punkt SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. 5./ verwiesen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Sämtliche GVB und BVB finden ausschließlich insoweit Anwendung, als ihrer Anwendung keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere gewerberechtliche, datenschutzrechtliche sowie konsumenten- und verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen, bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vor.

Auftragserteilung, berechtigtes Interesse und Vertretungsmacht

Voraussetzungen der Auftragserteilung

a) Rechtmäßigkeit des Auftrags

Mit Erteilung des Auftrags versichert und bestätigt der Auftraggeber (AG), dass der von ihm erteilte Auftrag ausschließlich rechtmäßigen Zwecken dient und mit der Auftragserteilung keine staatsgefährdenden, strafbaren, gesetz-, sitten- oder sonst rechtswidrigen Ziele verfolgt werden.

Der AG bestätigt weiters, dass ihm keine Umstände bekannt sind, aufgrund derer die Durchführung des Auftrags oder die Verfolgung des bekannt gegebenen Auftragsziels gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen oder Rechte Dritter verstoßen würde.

b) Berechtigtes Interesse

Soweit die Durchführung der beauftragten Tätigkeit das Vorliegen eines berechtigten Interesses des AG voraussetzt, hat der AG dieses gegenüber dem Auftragnehmer (AN) vollständig, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar darzulegen.

Der AG versichert mit Auftragserteilung, sämtliche für die Beurteilung des berechtigten Interesses maßgeblichen Tatsachen und Umstände offengelegt und keine wesentlichen Informationen verschwiegen, unrichtig dargestellt oder irreführend wiedergegeben zu haben.

Der AN ist berechtigt, vom AG jederzeit ergänzende Angaben, Unterlagen oder sonstige geeignete Nachweise über das behauptete berechtigte Interesse und die Rechtmäßigkeit des Auftrags zu verlangen.

c) Fortbestand des berechtigten Interesses

Der AG ist verpflichtet, den AN unverzüglich zu informieren, wenn das ursprünglich bekannt gegebene berechtigte Interesse während der Durchführung des Auftrags wegfällt, sich wesentlich verändert oder Umstände eintreten, die für die rechtliche Zulässigkeit oder weitere Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

Der AN ist in einem solchen Fall berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Klärung der rechtlichen Voraussetzungen auszusetzen oder den Auftrag nach Maßgabe der übrigen Vertragsbestimmungen zu beenden.

Angaben und Informationen des AG

a) Richtigkeit und Vollständigkeit

Der AG ist verpflichtet, sämtliche für die Auftragserteilung und Auftragserfüllung erforderlichen Informationen, Angaben, Dokumente und sonstigen Unterlagen vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen.

Der AN ist grundsätzlich berechtigt, auf die Richtigkeit der vom AG bekannt gegebenen Tatsachen und Informationen zu vertrauen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist oder sich aufgrund konkreter Umstände begründete Zweifel ergeben.

b) Unrichtige oder unvollständige Angaben

Für Nachteile, Verzögerungen, Fehlmaßnahmen oder sonstige Folgen, die darauf beruhen, dass der AG dem AN unrichtige, unvollständige, irreführende oder verspätete Informationen erteilt oder wesentliche Umstände verschwiegen hat, haftet der AN im gesetzlich zulässigen Umfang nicht, soweit diese Folgen vom AN nicht zu vertreten sind.

Der AG hat dem AN jene angemessenen und notwendigen Mehraufwendungen zu ersetzen, die aufgrund vom AG zu vertretender unrichtiger, unvollständiger oder verspäteter Angaben entstehen, soweit die gesetzlichen und vertraglichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Auftragserteilung durch Vertreter

a) Zulässigkeit der Vertretung

Die Auftragserteilung kann durch den AG persönlich oder durch eine hierzu gesetzlich, organschaftlich, rechtsgeschäftlich oder sonst wirksam vertretungsbefugte Person erfolgen.

Erfolgt die Auftragserteilung durch einen Vertreter, erklärt dieser mit Auftragserteilung, über die für den Abschluss des konkreten Vertrags und die Erteilung des betreffenden Auftrags erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen.

b) Nachweis der Vertretungsmacht

Der AN ist berechtigt, bei Auftragserteilung durch einen Vertreter einen geeigneten Nachweis über Bestand und Umfang der Vertretungsmacht zu verlangen.

Die Vertretungsmacht kann sich insbesondere aus einer rechtsgeschäftlich erteilten Vollmacht, einer gesetzlichen oder gerichtlichen Vertretungsbefugnis, einer organschaftlichen Vertretungsmacht, Prokura oder einer sonstigen nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksamen Vertretungsbefugnis ergeben.

Der AN ist berechtigt, die Annahme oder Durchführung des Auftrags bis zur ausreichenden Klärung bzw. zum Nachweis der Vertretungsmacht auszusetzen.

c) Offenlegung der Vertretung

Eine Person, die den Auftrag im Namen eines anderen erteilt, hat gegenüber dem AN offenzulegen, für wen sie handelt und auf welcher Grundlage ihre Vertretungsbefugnis beruht, soweit dies für den AN nicht bereits eindeutig erkennbar ist.

Bei juristischen Personen, Gesellschaften, Vereinen, Körperschaften oder sonstigen Organisationen richtet sich die Vertretungsbefugnis insbesondere nach den jeweils maßgeblichen gesetzlichen, organschaftlichen, registerrechtlichen oder rechtsgeschäftlichen Grundlagen.

Fehlende oder überschrittene Vertretungsmacht

a) Auftragserteilung ohne ausreichende Vollmacht

Erteilt eine Person einen Auftrag im Namen eines AG, ohne über die hierfür erforderliche Vertretungsmacht zu verfügen, oder überschreitet sie den Umfang ihrer Vertretungsmacht, richten sich die Rechtsfolgen und eine allfällige persönliche Haftung des Handelnden nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen über die Vertretung ohne Vertretungsmacht.

Der AN behält sich sämtliche daraus gesetzlich zustehenden Ansprüche vor.

b) Nachträgliche Genehmigung

Eine Auftragserteilung durch eine nicht oder nicht ausreichend vertretungsbefugte Person kann durch den Vertretenen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nachträglich genehmigt werden.

Bis zur Klärung oder Genehmigung ist der AN nicht verpflichtet, weitere operative Leistungen zu erbringen oder hierfür personelle, technische oder sonstige Ressourcen bereitzuhalten.

Form der Auftragserteilung

a) Schriftliche Auftragserteilung

Die Auftragserteilung erfolgt grundsätzlich in Schriftform durch persönliche, firmenmäßige oder sonst vertretungsbefugte Zeichnung des AG bzw. seines hierzu berechtigten Vertreters.

Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben und im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, kann die Auftragserteilung auch durch eine entsprechend dokumentierbare elektronische Erklärung, insbesondere per E-Mail oder über eine vom AN hierfür vorgesehene elektronische Mandantenplattform, erfolgen.

b) Auftragsunterlagen des AN

Für die Auftragserteilung sind grundsätzlich die vom AN bereitgestellten Angebote, Auftragsformulare, Auftragsbestätigungen, Vertragsunterlagen oder sonstigen vom AN hierfür vorgesehenen Dokumente und elektronischen Verfahren zu verwenden.

Abweichende, vom AG verwendete Formulare, Vertragsmuster, Bestellbedingungen oder sonstige Unterlagen werden nur dann Bestandteil des Vertragsverhältnisses, wenn deren Geltung vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt wurde.

c) Änderungen und Ergänzungen

Vom AG vorgenommene handschriftliche oder elektronische Änderungen, Streichungen, Ergänzungen oder sonstige Abweichungen in vom AN bereitgestellten Vertrags- oder Auftragsunterlagen werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie vom AN ausdrücklich angenommen wurden.

Die bloße Entgegennahme eines vom AG abgeänderten Dokuments begründet für sich allein keine Zustimmung des AN zu den vorgenommenen Änderungen.

Prüfung und Ablehnung von Aufträgen

a) Recht zur Prüfung

Der AN ist berechtigt, vor Annahme und während der Durchführung eines Auftrags die rechtlichen, tatsächlichen und organisatorischen Voraussetzungen der Leistungserbringung zu prüfen und hierzu erforderliche Informationen oder Nachweise vom AG zu verlangen.

b) Ablehnung oder Unterbrechung

Bestehen begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Auftrags, am Vorliegen eines erforderlichen berechtigten Interesses, an der Vertretungsmacht des Auftraggebers bzw. seines Vertreters oder an der Richtigkeit wesentlicher Angaben, ist der AN berechtigt, die Annahme des Auftrags abzulehnen oder dessen Durchführung bis zur ausreichenden Klärung auszusetzen.

Der AN ist insbesondere nicht verpflichtet, Weisungen oder Aufträge auszuführen, deren Durchführung nach vertretbarer rechtlicher Beurteilung gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen, berufsrechtliche Verpflichtungen oder Rechte Dritter verstoßen könnte.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über Vertragsabschluss, Stellvertretung, Vollmacht, Verbraucherschutz sowie sonstige zwingende Rechte des AG bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

GEMEINSAME VERTRAGSBEDINGUNGEN (GVB)

Geltungsbereich

Allgemeiner Geltungsbereich

a) Geltung der Vertragsbedingungen

Sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) unterliegen den gegenständlichen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) sowie – soweit für die jeweilige Vertragsleistung vorgesehen – den jeweils anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).

Die GVB bilden die allgemeinen vertraglichen Grundlagen der Geschäftsbeziehung zwischen AG und AN. Die BVB ergänzen diese entsprechend der jeweils vereinbarten Art der Leistung, insbesondere für Leistungen aus den Bereichen Berufsdetektei und/oder Auskunftei.

b) Erfasste Rechtsbeziehungen

Die GVB und die jeweils anwendbaren BVB gelten für sämtliche im Rahmen des jeweiligen Vertragsverhältnisses erbrachten Haupt-, Neben-, Zusatz- und sonstigen Leistungen des AN, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Individualvereinbarung getroffen wurde.

Dies umfasst insbesondere die Vertragsanbahnung, Auftragserteilung, Auftragsdurchführung, Abrechnung sowie sämtliche mit dem jeweiligen Auftrag in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Leistungen und Rechtsbeziehungen.

Verhältnis zwischen GVB und BVB

a) Ergänzende Geltung der BVB

Soweit für eine bestimmte Vertragsleistung Besondere Vertragsbedingungen (BVB) vorgesehen und wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden, gelten diese ergänzend zu den Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB).

b) Vorrang spezieller Bestimmungen

Bei Widersprüchen zwischen den GVB und den für die konkrete Vertragsleistung geltenden BVB gehen die spezielleren Bestimmungen der BVB den allgemeinen Bestimmungen der GVB vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Ausdrücklich und wirksam getroffene Individualvereinbarungen zwischen AG und AN gehen sowohl den GVB als auch den BVB vor.

Ergänzungs- und Folgeaufträge

a) Geltung für Ergänzungs- und Folgeaufträge

Die wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogenen GVB und BVB gelten – soweit gesetzlich zulässig – auch für künftige Ergänzungs-, Erweiterungs- und Folgeaufträge zwischen demselben AG und AN, sofern für den jeweiligen Auftrag keine abweichenden Vertragsbedingungen vereinbart werden.

Dies gilt insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen, wiederkehrenden Beauftragungen, Erweiterungen bestehender Aufträge sowie bei sachlich oder zeitlich mit einem bereits bestehenden Auftrag zusammenhängenden Folgeaufträgen.

b) Bezugnahme bei Folgeaufträgen

Bei einer laufenden Geschäftsbeziehung kann die Geltung der bereits wirksam vereinbarten GVB und BVB auch für Ergänzungs- und Folgeaufträge vorgesehen werden, auch wenn im jeweiligen Einzelfall nicht neuerlich ausdrücklich auf deren vollständigen Inhalt Bezug genommen wird, soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Anforderungen an die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben hiervon unberührt.

Begriff des Auftragnehmers

a) Vertragspartner

Unter dem Auftragnehmer (AN) ist im Sinne dieser GVB und BVB ausschließlich jener konkrete Unternehmer bzw. Rechtsträger zu verstehen, mit dem der AG das jeweilige Vertragsverhältnis begründet hat.

Die Verwendung der Bezeichnung „AN“ in diesen GVB und BVB dient der einheitlichen Bezeichnung des jeweiligen Vertragspartners des AG.

b) Beiziehung Dritter

Die Beiziehung von Mitarbeitern, Subunternehmen, Kooperationspartnern oder sonstigen Dritten zur Erfüllung einzelner Leistungen führt für sich allein zu keiner Änderung des Vertragspartners des AG.

Die näheren Bestimmungen über die Beiziehung von Subunternehmen und sonstigen Dritten richten sich nach den hierfür vorgesehenen Bestimmungen dieser GVB und BVB.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere über die wirksame Einbeziehung und Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen sowie zwingende konsumenten- und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Leistungsumfang und Konkretisierung der Leistungserbringung

Grundlage des Leistungsumfangs

a) Schriftliche Vereinbarung

Die zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) getroffene schriftliche Vereinbarung bildet die maßgebliche Grundlage für Art, Inhalt und Umfang der vereinbarten Leistungen und dient als Grundlage der Auftragserfüllung.

Der Leistungsumfang bestimmt sich insbesondere nach dem angenommenen Angebot, der schriftlichen Auftragserteilung, allfälligen ausdrücklich vereinbarten Ergänzungen oder Änderungen sowie den jeweils wirksam einbezogenen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB).

b) Maßgeblichkeit des vereinbarten Auftragsziels

Für die Auslegung und Durchführung des vereinbarten Leistungsumfangs sind neben der schriftlichen Leistungsbeschreibung insbesondere das erkennbare und vereinbarte Auftrags- bzw. Einsatzziel sowie die dem AN bei Auftragserteilung bekannt gegebenen wesentlichen tatsächlichen Umstände maßgeblich.

Der AN schuldet ausschließlich jene Leistungen, die vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst sind oder deren Durchführung zur sachgerechten Erreichung des vereinbarten Auftragsziels nach den Umständen erforderlich und vom Auftrag gedeckt ist.

Nicht oder nicht abschließend konkretisierte Leistungen

a) Fehlende Detailfestlegung

Wurden einzelne zur Auftragserfüllung erforderliche Leistungen, Maßnahmen oder Durchführungsschritte nicht schriftlich oder nicht abschließend konkretisiert, ist der AN berechtigt, deren konkrete Ausgestaltung nach sachlichem und fachlichem Ermessen selbst festzulegen.

Die Leistungserbringung erfolgt dabei insbesondere unter Berücksichtigung des vereinbarten Auftragsziels, der Zweckmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit, der tatsächlichen Einsatz- bzw. Ermittlungslage sowie der jeweils anwendbaren gesetzlichen und beruflichen Rahmenbedingungen.

b) Auswahl geeigneter Maßnahmen

Soweit keine ausdrückliche Vereinbarung über bestimmte Einzelmaßnahmen getroffen wurde, obliegt die Auswahl der zur Erreichung des vereinbarten Auftragsziels geeigneten Ermittlungs-, Recherche-, Observations-, Analyse-, Dokumentations- oder sonstigen Maßnahmen dem AN.

Der AN ist dabei berechtigt, zwischen mehreren fachlich geeigneten Vorgehensweisen jene zu wählen, die nach seiner sachlichen und fachlichen Einschätzung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zweckmäßig, verhältnismäßig und zur Erreichung des Auftragsziels geeignet erscheint.

c) Operative und taktische Entscheidungen

Die konkrete operative und taktische Durchführung des Auftrags, insbesondere die Festlegung einzelner Arbeitsschritte, Einsatzabläufe, Beobachtungspositionen, Recherchewege, Einsatzzeiten, Personal- und Ressourceneinteilungen sowie die Auswahl geeigneter technischer und organisatorischer Mittel, obliegt grundsätzlich dem AN bzw. dem von diesem bestimmten Einsatzleiter, soweit keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Die näheren Bestimmungen über die operative Einsatzdurchführung bleiben hiervon unberührt.

Anpassung an die tatsächliche Auftrags- und Einsatzlage

a) Anpassung einzelner Maßnahmen

Ergeben sich während der Durchführung des Auftrags neue Erkenntnisse oder ändern sich die tatsächlichen, technischen, organisatorischen oder einsatzbezogenen Umstände, ist der AN berechtigt, die konkrete Art der Leistungserbringung innerhalb des vereinbarten Auftragsumfangs entsprechend anzupassen.

Dies gilt insbesondere, wenn eine ursprünglich vorgesehene Maßnahme nicht mehr zweckmäßig, tatsächlich nicht durchführbar, unverhältnismäßig, rechtlich bedenklich oder zur Erreichung des vereinbarten Auftragsziels nicht mehr geeignet erscheint.

b) Keine wesentliche Auftragserweiterung ohne Vereinbarung

Das Recht des AN zur sachgerechten Ausgestaltung der Leistungserbringung berechtigt nicht zu einer wesentlichen Erweiterung des vereinbarten Auftragsgegenstands auf Kosten des AG, sofern eine solche Erweiterung nicht vom bestehenden Auftrag umfasst, zur Auftragserfüllung erforderlich oder entsprechend den vertraglichen Bestimmungen zusätzlich vereinbart bzw. freigegeben wurde.

Grenzen der Leistungserbringung

a) Rechtmäßigkeit und berufliche Pflichten

Der AN ist nicht verpflichtet und nicht berechtigt, Maßnahmen durchzuführen, die gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, berufsrechtliche Verpflichtungen oder Rechte Dritter verstoßen.

Eine Weisung oder ein Wunsch des AG kann den AN nicht zur Durchführung einer nach vertretbarer fachlicher oder rechtlicher Beurteilung unzulässigen Maßnahme verpflichten.

b) Kein Anspruch auf bestimmte Einzelmaßnahme

Soweit eine bestimmte Vorgehensweise oder Einzelmaßnahme nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurde, besteht grundsätzlich kein Anspruch des AG auf deren Durchführung, sofern der AN das vereinbarte Auftragsziel durch eine andere fachlich geeignete und rechtlich zulässige Vorgehensweise verfolgt.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen sowie ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen über Art und Umfang der geschuldeten Leistung bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Schriftform, Vertragsänderungen und Vertretungsbefugnis

Schriftformgebot

a) Änderungen und Ergänzungen

Abänderungen, Korrekturen, Ergänzungen oder sonstige Änderungen der gegenständlichen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB), der jeweils anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie der zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) vereinbarten Leistungen und sonstigen Vertragsinhalte bedürfen grundsätzlich der Schriftform, soweit nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.

Dies gilt insbesondere für Änderungen oder Ergänzungen hinsichtlich des Leistungsumfangs, des Auftragsziels, der Einsatzdauer, des Personal- oder Ressourceneinsatzes, der Honorierung, des Kostenrahmens, vereinbarter Akonti, Zahlungsbedingungen, Fristen sowie sonstiger wesentlicher Vertragsbestandteile.

b) Nebenabreden und nachträgliche Änderungen

Das Schriftformgebot gilt insbesondere für sämtliche Nebenabreden, Zusatzvereinbarungen, Ergänzungen sowie nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen bereits bestehender Verträge und Aufträge.

Derartige Vereinbarungen werden – soweit wirksam abgeschlossen – Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses und ergänzen bzw. ändern die bestehenden vertraglichen Bestimmungen im ausdrücklich vereinbarten Umfang.

Im Übrigen bleiben die bestehenden GVB, BVB und sonstigen Vertragsbedingungen unverändert aufrecht.

c) Keine stillschweigende Vertragsänderung

Aus tatsächlichen Handlungen, einer vorübergehenden abweichenden Durchführung des Auftrags, einer unterlassenen Beanstandung oder sonstigem Verhalten des AN kann grundsätzlich keine dauerhafte Änderung oder Aufhebung bestehender Vertragsbestimmungen abgeleitet werden, soweit nicht nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen etwas anderes gilt.

Form schriftlicher Erklärungen

a) Schriftliche und elektronische Kommunikation

Soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben und im Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart ist, kann das Schriftformgebot insbesondere durch ein unterfertigtes Schriftstück oder durch eine entsprechend dokumentierbare elektronische Erklärung erfüllt werden.

Hierzu können insbesondere E-Mail-Kommunikation sowie Erklärungen über eine vom AN hierfür vorgesehene elektronische Mandantenplattform gehören, sofern aus der jeweiligen Erklärung

deren Inhalt, Absender und rechtsgeschäftlicher Erklärungswille hinreichend eindeutig hervorgehen.

b) Nachweisbarkeit

Änderungen, Ergänzungen und sonstige vertragsrelevante Erklärungen sind in einer Form abzugeben, die eine nachvollziehbare Dokumentation des Inhalts und der erklärenden Person ermöglicht.

Der AN ist berechtigt, bei Zweifeln an Inhalt, Umfang oder Vertretungsbefugnis einer Erklärung eine gesonderte schriftliche Bestätigung oder einen entsprechenden Nachweis zu verlangen.

Erklärungen und Vereinbarungen durch Mitarbeiter

a) Keine Vertretungsbefugnis allein aufgrund der Mitarbeitereigenschaft

Die bloße Eigenschaft als Mitarbeiter, Angestellter, Einsatzmitarbeiter, Sachbearbeiter, Projektmitarbeiter oder sonstige für eine Vertragspartei tätige Person begründet für sich allein keine Befugnis zur Änderung, Erweiterung oder Aufhebung bestehender Vertragsbedingungen.

Vereinbarungen oder Erklärungen von Mitarbeitern des AG oder AN, die außerhalb ihrer tatsächlichen oder nachgewiesenen Vertretungsbefugnis erfolgen, entfalten gegenüber der jeweils vertretenen Vertragspartei keine rechtsgeschäftliche Bindungswirkung, soweit nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen eine wirksame Vertretung vorliegt oder die Erklärung nachträglich durch eine vertretungsbefugte Person genehmigt wird.

b) Operative Kommunikation

Hiervon unberührt bleibt die gewöhnliche operative Kommunikation im Rahmen eines bereits wirksam erteilten Auftrags.

Mitarbeiter oder sonstige vom AG benannte Kontaktpersonen können insbesondere Informationen übermitteln, organisatorische Abstimmungen vornehmen und sonstige Handlungen setzen, soweit diese vom bestehenden Auftrag umfasst sind und dadurch keine wesentliche Änderung oder Erweiterung des Vertragsverhältnisses erfolgt.

Vertretungsbefugnis des Auftraggebers

a) Vertretungsberechtigte Personen

Vertragsänderungen, Ergänzungen, Erweiterungen oder sonstige rechtsgeschäftlich wesentliche Erklärungen auf Seiten des AG sind grundsätzlich durch eine gesetzlich, organschaftlich oder rechtsgeschäftlich entsprechend vertretungsbefugte Person vorzunehmen.

Bei juristischen Personen oder eingetragenen Unternehmen gelten insbesondere die nach der jeweils maßgeblichen Registerlage vertretungsbefugten Organe, Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder oder Prokuristen im Umfang ihrer jeweiligen Vertretungsmacht als vertretungsberechtigt.

b) Bevollmächtigte Personen

Andere Personen können rechtsgeschäftlich wesentliche Erklärungen für den AG abgeben, wenn sie über eine hierfür ausreichende und nachweisbare Vollmacht verfügen.

Der AN ist berechtigt, insbesondere bei wesentlichen Änderungen des Auftragsumfangs, außergewöhnlichen Zusatzkosten, Haftungsfragen oder sonstigen wirtschaftlich erheblichen Entscheidungen einen schriftlichen Nachweis der Vertretungs- bzw. Vollmachtsbefugnis zu verlangen.

Soweit Art oder Umfang des Rechtsgeschäfts eine besondere Vollmacht erfordern, ist eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Vollmacht, insbesondere nach Maßgabe der §§ 1006 ff ABGB, nachzuweisen.

c) Zweifel an der Vertretungsbefugnis

Bestehen begründete Zweifel an der Vertretungsbefugnis einer für den AG auftretenden Person, ist der AN berechtigt, die Umsetzung der betreffenden Anweisung, Änderung oder Zusatzbeauftragung bis zur eindeutigen Klärung der Vertretungsbefugnis auszusetzen.

Eine dadurch verursachte Verzögerung ist dem AN nicht zuzurechnen, soweit die Klärung der Vertretungsbefugnis erforderlich und die Verzögerung vom AG zu vertreten ist.

Änderungen des Leistungsumfangs

a) Zusatz- und Erweiterungsaufträge

Verlangt der AG während eines laufenden Vertragsverhältnisses zusätzliche oder über den ursprünglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Leistungen, gelten diese erst nach entsprechender Annahme durch den AN als verbindlich beauftragt.

Der AN ist berechtigt, die Durchführung solcher Zusatz- oder Erweiterungsleistungen von einer gesonderten Kostenfreigabe, einer Anpassung des Kostenrahmens oder der Leistung eines zusätzlichen kostendeckenden Akontos bzw. Nachschusses abhängig zu machen.

b) Auswirkungen auf Termine und Kosten

Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs können zu einer Anpassung ursprünglich vorgesehener Einsatz-, Observations-, Bearbeitungs- oder Fertigstellungstermine sowie zu zusätzlichen Honoraren, Barauslagen, Fremd- oder sonstigen Kosten führen.

Soweit die Änderung vom AG veranlasst wurde, besteht kein Anspruch darauf, dass ursprünglich vorgesehene Termine oder Kostenrahmen unverändert aufrechterhalten werden können.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über Formvorschriften, Vertretungsmacht, Vollmachten, Vertragsänderungen sowie zwingende konsumenten- und verbraucherschutzrechtliche Bestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Geltung und Einbeziehung der Vertragsbedingungen

Geltung der Vertragsbedingungen des AN

a) Einbeziehung der GVB und BVB

Die jeweils in das Vertragsverhältnis einbezogenen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) sowie die für den jeweiligen Auftrag anwendbaren Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) des

Auftragnehmers (AN) bilden einen integrierenden Bestandteil des zwischen dem AN und dem Auftraggeber (AG) geschlossenen Vertragsverhältnisses.

Mit Erteilung bzw. Annahme des Auftrags anerkennt der AG die ihm vor oder bei Vertragsabschluss zur Kenntnis gebrachten bzw. zugänglich gemachten GVB und BVB und stimmt deren Einbeziehung in das jeweilige Vertragsverhältnis zu.

b) Geltung für den jeweiligen Auftrag

Die GVB und die jeweils anwendbaren BVB gelten für sämtliche Leistungen, Nebenleistungen und sonstigen Tätigkeiten, die der AN im Rahmen des jeweiligen Auftrags für den AG erbringt, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich und schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Individuell und ausdrücklich zwischen AN und AG getroffene Vereinbarungen gehen im Falle eines Widerspruchs den entsprechenden Bestimmungen der GVB und BVB vor.

Geschäftsbedingungen des Auftraggebers

a) Ausschluss fremder Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäfts-, Einkaufs-, Auftrags-, Beschaffungs- oder sonstige Vertragsbedingungen des AG finden keine Anwendung und werden nicht Bestandteil des Vertragsverhältnisses, sofern deren Geltung nicht ausdrücklich schriftlich zwischen AN und AG vereinbart wurde.

Dies gilt auch dann, wenn der AG in einer Bestellung, Auftragsbestätigung, E-Mail, einem Bestellsystem, einer Plattform oder einem sonstigen Dokument auf eigene Geschäftsbedingungen verweist.

b) Keine stillschweigende Anerkennung

Der AN ist nicht verpflichtet, den Geschäftsbedingungen des AG im Einzelfall ausdrücklich zu widersprechen.

Die Annahme oder Durchführung eines Auftrags, die Entgegennahme von Zahlungen, die Aufnahme der Leistungserbringung oder sonstige Handlungen des AN stellen für sich allein keine Zustimmung zur Geltung fremder Geschäftsbedingungen dar.

Eine Einbeziehung von Geschäftsbedingungen des AG bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit dem AN.

Geltung bei laufender Geschäftsbeziehung und künftigen Aufträgen

a) Künftige Aufträge

Die wirksam in die Geschäftsbeziehung einbezogenen GVB und BVB gelten – soweit gesetzlich zulässig und sofern im jeweiligen Einzelfall nichts Abweichendes vereinbart wird – auch für künftige Aufträge und Folgeaufträge zwischen denselben Vertragsparteien.

Dies gilt insbesondere bei laufenden Geschäftsbeziehungen, wiederkehrenden Beauftragungen, Ergänzungs- und Folgeaufträgen sowie Erweiterungen eines bestehenden Auftrags.

b) Keine neuerliche Übermittlung bei jedem Folgeauftrag

Soweit die GVB und BVB bereits wirksam in eine laufende Geschäftsbeziehung einbezogen wurden, kann deren Geltung für weitere Aufträge vereinbart werden, ohne dass deren vollständiger Wortlaut bei jedem einzelnen Folgeauftrag neuerlich wiedergegeben werden muss, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Änderungen der GVB oder BVB werden nicht allein aufgrund einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung rückwirkend Bestandteil bereits abgeschlossener Aufträge.

Verhältnis von GVB, BVB und Individualvereinbarungen

a) Besondere Vertragsbedingungen

Soweit für einzelne Leistungsbereiche oder Auftragsarten Besondere Vertragsbedingungen (BVB) vorgesehen und wirksam einbezogen wurden, ergänzen diese die Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB).

Bei einem Widerspruch zwischen GVB und für den konkreten Auftrag geltenden BVB gehen die spezielleren Bestimmungen der BVB vor, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Individualvereinbarungen

Ausdrücklich getroffene individuelle Vereinbarungen zwischen AN und AG gehen den GVB und BVB vor, soweit sie von diesen abweichen.

Im Übrigen bleiben die GVB und BVB vollständig aufrecht.

Kenntnisnahme und Zugänglichkeit

a) Möglichkeit der Kenntnisnahme

Die Einbeziehung der GVB und BVB setzt voraus, dass dem AG nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen die Möglichkeit eingeräumt wird, von den für das jeweilige Vertragsverhältnis geltenden Bedingungen Kenntnis zu nehmen.

Die Bereitstellung kann insbesondere gemeinsam mit dem Angebot, als Anlage, in elektronischer Form oder durch einen entsprechend zugänglichen elektronischen Verweis erfolgen, soweit diese Form der Einbeziehung gesetzlich zulässig ist.

b) Auftragserteilung

Mit der Auftragserteilung bzw. Vertragsannahme bestätigt der AG – soweit rechtlich wirksam vereinbart –, dass die für das Vertragsverhältnis vorgesehenen GVB und BVB in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über die wirksame Einbeziehung und Geltung Allgemeiner Geschäftsbedingungen, insbesondere zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutz- und Verbrauchervertragsrechts, bleiben unberührt.

Subunternehmen und beigezogene Dritte

Berechtigung zur Beiziehung von Subunternehmen

a) Grundsätzliche Berechtigung

Der Auftragnehmer (AN) ist berechtigt, zur vollständigen, zweckmäßigen und fachgerechten Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen andere befugte gewerbliche Unternehmen,

Subunternehmen, Kooperationspartner, selbständige Berufsdetektive, technische Dienstleister oder sonstige geeignete Fachpersonen und Unternehmen beizuziehen, soweit dies nach Art, Umfang oder Zielsetzung des jeweiligen Auftrags erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

Die Entscheidung über die Beiziehung sowie die Auswahl geeigneter Subunternehmen oder sonstiger Leistungserbringer obliegt grundsätzlich dem AN, soweit mit dem Auftraggeber (AG) nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

b) Gründe für die Beiziehung

Eine Beiziehung kann insbesondere erfolgen, wenn dies aufgrund des Auftragsumfangs, besonderer fachlicher Anforderungen, örtlicher oder zeitlicher Gegebenheiten, erforderlicher Spezialkenntnisse, technischer Anforderungen, personeller Kapazitäten oder zur effizienten Erreichung des vereinbarten Auftrags- bzw. Einsatzziels erforderlich oder zweckmäßig ist.

Dies gilt insbesondere auch bei überregionalen oder grenzüberschreitenden Ermittlungen, Observationen, Recherchen oder sonstigen Tätigkeiten, soweit die jeweiligen rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Auswahl und Einsatz von Subunternehmen

a) Fachliche und gewerberechtliche Eignung

Der AN wird bei der Auswahl beigezogener Subunternehmen oder sonstiger externer Leistungserbringer auf deren für die jeweilige Tätigkeit erforderliche fachliche Eignung und – soweit gesetzlich erforderlich – entsprechende gewerbliche oder sonstige Berechtigung Bedacht nehmen.

b) Koordination durch den AN

Soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wird, erfolgt die Beauftragung, Koordination und operative Einbindung beigezogener Subunternehmen oder Kooperationspartner durch den AN.

Der AN ist berechtigt, den beigezogenen Unternehmen und Personen jene Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die ordnungsgemäße Durchführung des ihnen übertragenen Leistungsteils erforderlich sind, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Datenschutz und Vertraulichkeit

a) Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen

Die Beiziehung von Subunternehmen oder sonstigen externen Leistungserbringern erfolgt nur insoweit, als die jeweils anwendbaren Bestimmungen des Datenschutzgesetzes (DSG), der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie sonstiger einschlägiger datenschutzrechtlicher Vorschriften eingehalten werden können.

b) Beschränkung der Datenweitergabe

Personenbezogene, auftragsbezogene und sonstige vertrauliche Daten werden an beigezogene Subunternehmen oder sonstige externe Leistungserbringer grundsätzlich nur in jenem Umfang übermittelt oder zugänglich gemacht, der für die Durchführung des jeweils übertragenen Leistungsteils erforderlich und rechtlich zulässig ist.

c) Auftragsverarbeitung und Vertraulichkeit

Soweit ein beigezogenes Unternehmen personenbezogene Daten als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO verarbeitet, werden die hierfür erforderlichen datenschutzrechtlichen Vereinbarungen und Verpflichtungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen getroffen.

Soweit erforderlich, sind beigezogene Personen und Unternehmen zur entsprechenden Vertraulichkeit und zum Schutz der ihnen zugänglich gemachten Informationen zu verpflichten.

Verhältnis zum Auftraggeber

a) Kein unmittelbares Vertragsverhältnis

Die Beiziehung eines Subunternehmens, Kooperationspartners oder sonstigen externen Leistungserbringers begründet grundsätzlich kein unmittelbares Vertragsverhältnis zwischen diesem und dem AG, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.

Vertragspartner des AG bleibt in diesem Fall der AN.

b) Keine Auswahl bestimmter Subunternehmen durch den AG

Der AG hat grundsätzlich keinen Anspruch auf die Beiziehung oder den Ausschluss eines bestimmten Subunternehmens oder einer bestimmten Einsatzperson, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder ein sachlich gerechtfertigter Grund entgegensteht.

Kosten beigezogener Subunternehmen und Fremdleistungen

a) Verrechnung von Fremdleistungen

Kosten für beigezogene Subunternehmen, Kooperationspartner, externe Spezialisten oder sonstige Fremdleistungen können dem AG nach Maßgabe des vereinbarten Angebots, der Honorarvereinbarung sowie der übrigen Bestimmungen der GVB und BVB verrechnet werden.

b) Außergewöhnliche Fremdkosten

Sind im Zuge der Auftragsdurchführung außergewöhnliche oder bei Auftragserteilung nicht vorhersehbare Fremdleistungen erforderlich, ist der AN berechtigt, hierfür nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen ein zusätzliches Akonto, einen Nachschuss oder eine entsprechende Kostenfreigabe zu verlangen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang gesetzlicher Anforderungen

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerberechtliche, datenschutzrechtliche und sonstige für die jeweilige Tätigkeit geltende Anforderungen an die Beiziehung Dritter, bleiben unberührt.

Vertragsabschluss, Erklärungen und Nebenabreden

Zustandekommen des Vertrags

a) Angebot und Annahme

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) kommt grundsätzlich durch schriftliche Angebotsstellung des AN und schriftliche Annahme dieses Angebots durch den AG zustande.

Als schriftliche Annahme gelten insbesondere die Unterfertigung des Angebots, die ausdrückliche Annahme per E-Mail oder eine sonstige eindeutige schriftliche Erklärung des AG, aus der dessen Wille hervorgeht, den Auftrag zu den angebotenen Bedingungen zu erteilen.

b) Umfang der Annahme

Die Annahme hat sich auf das vom AN gelegte Angebot in der jeweils gültigen Fassung zu beziehen. Änderungen, Ergänzungen, Einschränkungen oder sonstige Abweichungen des AG gelten nicht als unveränderte Annahme des Angebots, sondern bedürfen der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

Schweigen des AN auf vom AG vorgeschlagene Änderungen oder Ergänzungen gilt grundsätzlich nicht als Zustimmung, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

c) Einbeziehung der Vertragsbedingungen

Die dem Angebot zugrunde liegenden und dem AG zur Verfügung gestellten Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) und – soweit für den jeweiligen Auftrag vorgesehen – Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) bilden Bestandteil des Vertragsverhältnisses.

Individuell und ausdrücklich getroffene schriftliche Vereinbarungen gehen im Falle eines Widerspruchs den GVB und BVB vor.

Form und Zugang von Erklärungen

a) Empfangsbedürftige Erklärungen

Empfangsbedürftige Erklärungen sind als solche entsprechend eindeutig zu deklarieren und in einer Form abzugeben, aus der Inhalt, Erklärungswille und Bezug zum jeweiligen Vertrags- oder Auftragsverhältnis hinreichend bestimmt hervorgehen.

Im Übrigen gelten Erklärungen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der Grundsätze des redlichen und verständigen Rechtsverkehrs als zugegangen.

b) Elektronische Kommunikation

Soweit zwischen AN und AG die Kommunikation per E-Mail oder über eine vom AN bereitgestellte elektronische Mandantenplattform vereinbart oder im Rahmen der Geschäftsbeziehung tatsächlich verwendet wird, können rechtsgeschäftliche Erklärungen grundsätzlich auch auf diesem Weg übermittelt werden, soweit keine zwingenden gesetzlichen oder ausdrücklich vereinbarten Formerfordernisse entgegenstehen.

Der AG ist verpflichtet, die von ihm bekannt gegebenen elektronischen Kontaktmöglichkeiten regelmäßig zu kontrollieren und Änderungen seiner Kontaktdaten dem AN unverzüglich mitzuteilen.

Nebenabreden und Vertragsänderungen

a) Mündliche Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sind ungültig, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Abweichende Zusagen, Erweiterungen oder Einschränkungen des vereinbarten Leistungsumfangs sowie sonstige Änderungen oder Ergänzungen des Vertragsverhältnisses

bedürfen zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich einer entsprechenden schriftlichen Vereinbarung zwischen AN und AG.

b) Änderungen und Ergänzungen

Änderungen oder Ergänzungen des Auftrags, insbesondere hinsichtlich Leistungsumfang, Einsatzziel, Einsatzdauer, Personalbedarf, Honorar, Kostenrahmen oder sonstiger wesentlicher Vertragsbestandteile, sind entsprechend zu dokumentieren.

Eine vom AG einseitig gewünschte Erweiterung oder Änderung des Auftrags verpflichtet den AN erst nach deren Annahme zur Durchführung.

c) Keine Bindung durch informelle Äußerungen

Bloße Auskünfte, Einschätzungen, unverbindliche Vorbesprechungen oder sonstige informelle Äußerungen von Mitarbeitern, Beauftragten oder Kooperationspartnern des AN begründen keine über den vereinbarten Auftrag hinausgehende Leistungsverpflichtung, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt gemacht wurden.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Form-, Zugangs-, Informations- und Verbraucherschutzbestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Zahlung, Fälligkeit, Zahlungsverzug und Forderungsbetreibung

Fälligkeit und Zahlungsverzug

a) Zahlungsfrist

Sämtliche Rechnungen sind innerhalb von 7 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

b) Eintritt des Zahlungsverzugs

Der AG gerät ohne weitere Mahnung mit Ablauf der Zahlungsfrist in Verzug.

Folgen des Zahlungsverzugs

a) Verzugszinsen

Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt,

Verzugszinsen in Höhe von 10 Prozent per anno ab Fälligkeitsdatum zu verrechnen;

b) Mahnspesen

für jede Mahnstufe angemessene Mahnspesen zu verrechnen:

– 1. Mahnung: EUR 30,00

– 2. Mahnung: EUR 90,00

– Letzte außergerichtliche Mahnung: EUR 150,00

c) Kosten der Rechtsverfolgung und Betreibung

sämtliche zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, insbesondere Kosten von Inkassounternehmen, Rechtsanwälten, Gerichten, Exekutionsverfahren, Bonitätsabfragen, Adressermittlungen sowie sonstige Einbringungs- und Betreibungskosten dem Auftraggeber anzulasten, soweit diese gesetzlich zulässig sind.

Übergabe an Inkasso oder Rechtsanwalt

a) Einleitung der Forderungsbetreibung

Der AN ist berechtigt, bereits nach fruchtlosem Ablauf der Zahlungsfrist oder spätestens nach erfolgloser zweiter Mahnung ohne weitere Ankündigung ein Inkassounternehmen oder einen Rechtsanwalt mit der außergerichtlichen oder gerichtlichen Betreibung der Forderung zu beauftragen.

Aussetzung laufender Leistungen

a) Leistungsunterbrechung während des Zahlungsverzugs

Während des Zahlungsverzuges werden sämtliche laufenden Aufträge, Berichterstattungen, Auswertungen, Dokumentenübermittlungen sowie die Herausgabe von Ermittlungsergebnissen bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher offener Forderungen ausgesetzt.

b) Fortbestand bereits entstandener Kosten

Bereits entstandene Kosten laufen unabhängig davon weiter.

Terminverlust und sofortige Fälligkeit

a) Fälligkeit sämtlicher offener Forderungen Gerät der AG mit einer Rechnung in Verzug, kann nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen und gemäß Punkt GVB II.9. Terminverlust eintreten und die sofortige Fälligkeit der davon erfassten offenen Forderungen bewirken.

Anrechnung von Teilzahlungen

a) Reihenfolge der Anrechnung

Teilzahlungen werden ausschließlich auf Kosten, Mahnspesen und Zinsen und erst danach auf die Hauptforderung angerechnet.

Ersatz verzugsbedingter Schäden und Aufwendungen

a) Ersatzpflicht des AG

Der AG verpflichtet sich, sämtliche durch den Zahlungsverzug verursachten Schäden und Aufwendungen des AN zu ersetzen.

Zurückbehaltungsrecht, Herausgabe von Arbeitsergebnissen und Sicherung offener Forderungen

Grundsatz des Zurückbehaltungsrechts

a) Berechtigung zur Zurückbehaltung

Der AN ist berechtigt, bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem AG die Herausgabe bzw. Übermittlung sämtlicher im

Zusammenhang mit dem Auftrag erstellter oder erlangter Arbeitsergebnisse zurückzuhalten, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Umfang des Zurückbehaltungsrechts

a) Erfasste Arbeitsergebnisse

Das Zurückbehaltungsrecht umfasst insbesondere Ermittlungsberichte, Zwischen- und Abschlussberichte, Observationsberichte, Lichtbilder, Video- und Audioaufzeichnungen, Rechercheergebnisse, Analysen, Auswertungen, Dokumentationen, Gutachten, Stellungnahmen, Datenbestände, Datenträger, elektronische Dateien sowie sonstige im Zuge der Leistungserbringung entstandene Arbeitsergebnisse.

Elektronische Bereitstellung und Kundenportale

a) Digitale Arbeitsergebnisse und Übermittlungswege

Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch hinsichtlich der Freischaltung, Bereitstellung oder Übermittlung von Arbeitsergebnissen über elektronische Systeme, Kundenportale, Cloud- Dienste oder sonstige digitale Übermittlungswege.

b) Sperre und Aussetzung der Bereitstellung

Der AN ist daher insbesondere berechtigt, den Zugang zu noch nicht herausgegebenen Arbeitsergebnissen bis zur vollständigen Zahlung vorübergehend zu sperren oder deren Bereitstellung auszusetzen.

Teilzahlungen und anteilige Herausgabe

a) Keine anteilige Herausgabe bei Teilzahlung

Eine teilweise Zahlung begründet grundsätzlich keinen Anspruch auf anteilige Herausgabe einzelner Arbeitsergebnisse. Die Herausgabe kann bis zur vollständigen Begleichung der jeweils fälligen Forderungen zurückgehalten werden, soweit dies gesetzlich zulässig und unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen angemessen ist.

Folgen der Ausübung des Zurückbehaltungsrechts

a) Ausschluss von Ersatzansprüchen

Der AG kann aus der berechtigten Ausübung des Zurückbehaltungsrechts keine Schadenersatz-, Gewährleistungs-, Preisminderungs- oder sonstigen Ersatzansprüche ableiten. Dies gilt insbesondere für Nachteile, die daraus entstehen, dass Berichte, Beweismittel, Auswertungen oder sonstige Ergebnisse aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Zahlungsverzuges nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden, soweit ein solcher Haftungsausschluss gesetzlich zulässig ist.

Dringende Herausgabe und Sicherheitsleistung

a) Unverzügliche Herausgabe bei besonderen Umständen

Ist aufgrund besonderer Umstände eine unverzügliche Herausgabe bestimmter Arbeitsergebnisse erforderlich, insbesondere zur Wahrung unmittelbar drohender gesetzlicher oder gerichtlicher Fristen, kann der AN die Herausgabe von der vorherigen vollständigen Zahlung der offenen Forderung oder der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig machen, soweit dies rechtlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Pflichten

a) Herausgabe-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- und Mitwirkungspflichten

Zwingende gesetzliche Herausgabe-, Auskunfts-, Aufbewahrungs- oder Mitwirkungspflichten des Auftragnehmers gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen hierzu gesetzlich berechtigten Stellen bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

Terminverlust, Sofortfälligkeit und Folgen des Zahlungsverzugs

Eintritt des Zahlungsverzugs und Sofortfälligkeit

a) Geltendmachung fälliger Forderungen

Gerät der AG mit einer fälligen Zahlung trotz Fälligkeit und – soweit gesetzlich erforderlich – erfolgter Mahnung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, sämtliche bereits entstandenen und fälligen Forderungen aus der Geschäftsbeziehung unverzüglich geltend zu machen und eingeräumte Zahlungsaufschübe oder Ratenzahlungsvereinbarungen nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen für hinfällig zu erklären.

b) Terminverlust

Wurden dem Auftraggeber Teilzahlungen, Ratenzahlungen, Stundungen oder sonstige Zahlungserleichterungen eingeräumt, kann bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Terminverlust eintreten. In diesem Fall wird der gesamte noch offene Betrag zur sofortigen Zahlung fällig. Zwingende gesetzliche Voraussetzungen für den Eintritt des Terminverlustes, insbesondere gegenüber Verbrauchern, bleiben unberührt.

Gründe für den Eintritt des Terminverlustes

a) Pflichtverletzungen und Gefährdung der Forderung

Dies gilt insbesondere, wenn der AG

a) eine vereinbarte Zahlung nicht fristgerecht leistet;

b) eine vereinbarte Akonto-, Nachschuss- oder Sicherheitsleistung nicht fristgerecht erbringt;

c) eine ausdrücklich vereinbarte Ratenzahlungs- oder Stundungsvereinbarung nicht einhält;

d) trotz Aufforderung keine ausreichende Sicherheit für bereits entstandene oder unmittelbar bevorstehende Kosten leistet;

e) objektive Umstände eintreten oder bekannt werden, die begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit begründen und die Forderung des Auftragnehmers gefährdet erscheint.

Folgen des Terminverlustes

a) Aussetzung weiterer Leistungen

Bei Eintritt des Terminverlustes ist der Auftragnehmer – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, sämtliche weiteren Leistungen unverzüglich auszusetzen, noch nicht begonnene Einsätze zurückzustellen und die Herausgabe von Arbeitsergebnissen gemäß Punkt GVB II.8.

vollständigen Begleichung der fälligen Forderungen bzw. Leistung einer vereinbarten Sicherheit zurückzuhalten.

b) Bereits reservierte Einsatzzeiten und Kosten

Bereits vereinbarte oder reservierte Einsatzzeiten, insbesondere für Observationen, Ermittlungen, Außendienste, Besprechungen oder sonstige personelle und technische Ressourcen, werden durch den Zahlungsverzug nicht automatisch kostenfrei aufgehoben. Bereits entstandene Aufwendungen sowie nach Maßgabe der übrigen Vertragsbestimmungen ersatzfähige Storno-, Vorhalte-, Fremd- oder sonstige Kosten bleiben vom Auftraggeber zu tragen.

Voraussetzungen für die Fortführung des Auftrags

a) Vollständige Begleichung und neues Akonto

Der AN ist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes berechtigt, für die Fortführung des Auftrags die vollständige Begleichung sämtlicher fälliger Forderungen sowie ein neues, kostendeckendes Akonto oder eine angemessene Sicherheitsleistung zu verlangen. Bis zum vollständigen Eingang besteht kein Anspruch des AG auf Wiederaufnahme oder Fortsetzung der Leistungen.

b) Keine automatische Wiederaufnahme

Durch eine nachträgliche Zahlung lebt ein bereits ausgesetzter Auftrag nicht automatisch zu den ursprünglich vorgesehenen Terminen wieder auf. Die Wiederaufnahme erfolgt nach Maßgabe der betrieblichen und personellen Verfügbarkeit des AN. Ein Anspruch auf einen bestimmten ursprünglichen Einsatz-, Bearbeitungs- oder Fertigstellungstermin besteht nicht.

Kostenfolgen von Unterbrechung und Neuplanung

a) Mehraufwendungen

Sämtliche durch den Zahlungsverzug und die dadurch erforderlich gewordene Unterbrechung, Neuplanung oder Wiederaufnahme des Auftrags verursachten angemessenen und notwendigen Mehraufwendungen können dem AG in Rechnung gestellt werden, soweit dieser diese Kosten nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ersetzen hat.

Weitere Ansprüche des AN

a) Verzugszinsen und Betreibungskosten

Die Geltendmachung von Verzugszinsen, Mahn-, Inkasso-, Rechtsanwalts-, Gerichts- und sonstigen notwendigen Betreibungskosten sowie weitergehender gesetzlicher Ansprüche des AN bleibt unberührt.

Zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen

a) Verbraucherschutz

Zwingende gesetzliche Schutzbestimmungen, insbesondere die für Verbrauchergeschäfte geltenden Voraussetzungen und Beschränkungen des Terminverlustes, bleiben unberührt.

Akontozahlungen, Nachschusspflicht und Sicherheitsleistungen

Akontozahlung als Voraussetzung des Leistungsbeginns

a) Berechtigung zur Anforderung eines Akontos

Der AN ist berechtigt, die Aufnahme seiner Tätigkeit von der vollständigen Leistung eines angemessenen und kostendeckenden Akontos abhängig zu machen. Die Höhe des Akontos wird unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Leistungsumfangs, des erforderlichen Personal- und Zeitaufwands, der zu erwartenden Barauslagen, Fremdkosten, Reise- und Einsatzkosten sowie sonstiger voraussichtlich entstehender Aufwendungen festgelegt.

b) Vollständiger Zahlungseingang

Sofern ein Akonto verlangt wurde, besteht vor dessen vollständigem und unwiderruflichem Eingang auf dem vom AN bekannt gegebenen Konto grundsätzlich kein Anspruch auf Leistungsbeginn. Die bloße Übermittlung einer Zahlungsbestätigung oder eines Überweisungsauftrags gilt nicht als Zahlungseingang, sofern der Auftragnehmer nicht ausdrücklich etwas anderes bestätigt.

Einsatz- und Terminplanung vor Zahlungseingang

a) Vorbehalt der Verfügbarkeit

Vereinbarte oder in Aussicht genommene Einsatz-, Observations-, Besprechungs-, Bearbeitungs- oder Fertigstellungstermine stehen bis zum vollständigen Eingang des verlangten Akontos unter dem Vorbehalt ausreichender personeller, technischer und organisatorischer Verfügbarkeit.

b) Keine Verpflichtung zur Ressourcenfreihaltung

Geht das verlangte Akonto nicht rechtzeitig ein, ist der AN nicht verpflichtet, Personal, Fahrzeuge, technische Einrichtungen oder sonstige Ressourcen für den Auftrag freizuhalten. Hierdurch erforderliche Verschiebungen oder eine fehlende Verfügbarkeit zum ursprünglich vorgesehenen Zeitpunkt begründen, soweit gesetzlich zulässig, keine Ersatzansprüche des AG.

Weitere Akonto- und Nachschusszahlungen

a) Nachschusspflicht während des Auftrags

Der AN ist während der gesamten Dauer des Auftrags berechtigt, weitere Akonto- oder Nachschusszahlungen zu verlangen, wenn das vorhandene Guthaben nach kaufmännischer Einschätzung nicht mehr ausreicht, um die bereits erbrachten und die unmittelbar bevorstehenden Leistungen, Auslagen und Fremdkosten angemessen abzudecken.

b) Keine Verpflichtung zur Vorfinanzierung

Der AN ist nicht verpflichtet, einen Auftrag auf eigene Kosten vorzufinanzieren. Dies gilt insbesondere für umfangreiche oder länger dauernde Observationen, Ermittlungen mit erhöhtem Personalbedarf, Reise- und Nächtigungskosten, technische Sondermaßnahmen, externe Spezialisten, Datenbank- und Registerabfragen, Behördenkosten sowie sonstige Fremdleistungen.

Folgen nicht geleisteter Akonto- oder Nachschusszahlungen

a) Aussetzung noch nicht erbrachter Leistungen

Wird ein verlangtes Akonto oder ein angeforderter Nachschuss nicht innerhalb der hierfür gesetzten Frist vollständig geleistet, ist der AN – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, sämtliche noch nicht erbrachten Leistungen unverzüglich auszusetzen, geplante Einsätze nicht aufzunehmen und bereits begonnene Tätigkeiten geordnet zu unterbrechen.

b) Kein vom AN zu vertretender Leistungsverzug

Eine solche Leistungsunterbrechung aufgrund einer nicht rechtzeitig geleisteten Akonto-, Nachschuss- oder Sicherheitszahlung stellt grundsätzlich keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Leistungsverzug dar, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen. Die Folgen der verspäteten Zahlung, insbesondere erforderliche Neuplanung, Terminverschiebungen oder zusätzliche organisatorische Aufwendungen, richten sich nach den übrigen Bestimmungen dieser AGB.

Sicherheitsleistungen

a) Berechtigung zur Anforderung einer Sicherheit

Bei erhöhtem wirtschaftlichem Risiko, insbesondere bei umfangreichen Aufträgen, außergewöhnlich hohen Fremdkosten, begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder bereits eingetretenem Zahlungsverzug, kann der Auftragnehmer – soweit gesetzlich zulässig – zusätzlich oder anstelle eines Akontos die Leistung einer angemessenen Sicherheit verlangen.

b) Formen der Sicherheitsleistung

Als Sicherheitsleistung kommen insbesondere Vorauszahlungen, Bankgarantien oder andere vom Auftragnehmer ausdrücklich akzeptierte Sicherungsmittel in Betracht. Ein Anspruch des Auftraggebers auf Annahme einer bestimmten Form der Sicherheitsleistung besteht nicht, soweit keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.

Verrechnung von Akontozahlungen

a) Keine Pauschalhonorierung

Akontozahlungen stellen keine Pauschalhonorierung des gesamten Auftrags dar, sofern dies nicht ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Das geleistete Akonto wird mit den tatsächlich angefallenen und abrechenbaren Leistungen, Auslagen und sonstigen Kosten verrechnet.

b) Nachzahlung und Guthaben

Übersteigen die tatsächlich angefallenen Honorare, Kosten und Auslagen das geleistete Akonto, ist der Differenzbetrag entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen zu begleichen. Ein nach vollständiger Abrechnung verbleibendes Guthaben des Auftraggebers wird nach Abschluss der Abrechnung zurückerstattet bzw. mit anderen fälligen Forderungen verrechnet, soweit eine solche Verrechnung gesetzlich zulässig ist.

Auftragserteilung und Reservierung

a) Keine Verpflichtung zum operativen Leistungsbeginn

Die Entgegennahme eines Auftrags, die Reservierung eines Termins oder eine vorbereitende Kommunikation begründet für sich allein keine Verpflichtung des Auftragnehmers, mit kostenpflichtigen operativen Leistungen vor Eingang eines verlangten Akontos zu beginnen.

Zeitkritische Aufträge

a) Risiko bei verspäteter Zahlung

Bei besonders zeitkritischen Aufträgen trägt der Auftraggeber das Risiko, dass eine verspätete Akonto- oder Nachschusszahlung dazu führt, dass ein bestimmtes Ermittlungs-, Observations-

oder Einsatzfenster nicht mehr wahrgenommen werden kann, soweit die Verzögerung dem Auftraggeber zuzurechnen ist.

Zwingende gesetzliche Rechte

a) Verbraucherschutz und sonstige zwingende Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers, insbesondere bei Verbrauchergeschäften, bleiben von diesen Bestimmungen unberührt.

Leistungsunterbrechung, Leistungsverweigerung und Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

Leistungsunterbrechung, Leistungsverweigerung und Vertragsbeendigung

Leistungsunterbrechung und Leistungsverweigerung

a) Grundsätzliche Berechtigung

Der AN ist – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung einzelner oder sämtlicher Leistungen mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder zu verweigern, wenn der AG seinen vertraglichen Zahlungs-, Mitwirkungs-, Informations- oder sonstigen wesentlichen Verpflichtungen trotz Fälligkeit bzw. erforderlicher Aufforderung nicht nachkommt.

b) Gründe für eine sofortige Leistungsunterbrechung

Ein Recht zur sofortigen Leistungsunterbrechung besteht insbesondere, wenn

a) fällige Rechnungen nicht fristgerecht und vollständig beglichen werden;

b) ein gemäß Punkt GVB II.10. Akonto, ein Nachschuss oder eine Sicherheitsleistung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig geleistet wird;

c) vereinbarte Raten-, Stundungs- oder sonstige Zahlungsvereinbarungen nicht eingehalten werden;

d) begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Zahlungswilligkeit des Auftraggebers entstehen und hierdurch die Begleichung gegenwärtiger oder zukünftiger Forderungen gefährdet erscheint;

e) der Auftraggeber erforderliche Informationen, Unterlagen, Freigaben, Vollmachten oder sonstige Mitwirkungshandlungen nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt;

f) der Auftraggeber unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben macht, die für die Auftragsdurchführung wesentlich sind;

g) die Fortführung des Auftrags nach vertretbarer rechtlicher Beurteilung des Auftragnehmers gegen gesetzliche Vorschriften, behördliche Anordnungen, berufsrechtliche Verpflichtungen oder Rechte Dritter verstoßen könnte;

h) der Auftraggeber Weisungen erteilt oder Maßnahmen verlangt, deren Durchführung rechtswidrig oder mit den beruflichen Pflichten des Auftragnehmers nicht vereinbar wäre;

i) Mitarbeiter, Beauftragte oder Kooperationspartner des Auftragnehmers durch den Auftraggeber oder diesem zurechenbare Personen bedroht, behindert oder in unzumutbarer Weise gefährdet werden;

j) sonstige Umstände eintreten, aufgrund derer dem Auftragnehmer die Fortführung des Vertragsverhältnisses unter Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht mehr zugemutet werden kann.

Sofortige Unterbrechung oder Abbruch aus besonderen Gründen

a) Gefahr im Verzug und Sicherheitsbedenken

Bei Gefahr im Verzug, bei rechtlichen oder sicherheitsrelevanten Bedenken sowie bei einer drohenden Gefährdung von Personen, Beweismitteln, Ermittlungsmaßnahmen oder berechtigten Interessen des AN ist dieser berechtigt, Leistungen ohne vorherige Fristsetzung sofort zu unterbrechen oder abzubrechen, soweit dies nach den Umständen sachlich gerechtfertigt ist.

b) Umfang der Leistungsunterbrechung

Die Leistungsunterbrechung kann insbesondere die Einstellung oder Nichtaufnahme von Observationen, Ermittlungen, Recherchen, Analysen, Außendiensten, Besprechungen, Berichterstattungen, Auswertungen sowie die vorübergehende Nichtbereitstellung noch nicht herausgegebener Arbeitsergebnisse umfassen.

Auswirkungen der Leistungsunterbrechung

a) Wegfall ursprünglich vorgesehener Termine

Während einer berechtigten Leistungsunterbrechung besteht kein Anspruch des AG auf Aufrechterhaltung ursprünglich vorgesehener Einsatz-, Observations-, Bearbeitungs- oder Fertigstellungstermine. Nach Wegfall des Unterbrechungsgrundes erfolgt die Wiederaufnahme nach Maßgabe der personellen, technischen und organisatorischen Verfügbarkeit des Auftragnehmers.

Voraussetzungen für die Wiederaufnahme der Leistungen

a) Bedingungen für die Wiederaufnahme

Der Auftragnehmer kann die Wiederaufnahme der Leistungen davon abhängig machen, dass der Auftraggeber zuvor

a) sämtliche fälligen Forderungen vollständig begleicht;

b) ein verlangtes kostendeckendes Akonto oder einen Nachschuss leistet;

c) eine verlangte angemessene Sicherheitsleistung erbringt;

d) bestehende Mitwirkungsdefizite vollständig beseitigt; und/oder

e) sonstige für eine ordnungsgemäße und rechtmäßige Fortführung des Auftrags erforderliche Voraussetzungen schafft.

b) Keine automatische Wiederaufnahme

Die Wiederaufnahme einer zuvor unterbrochenen Leistung erfolgt nicht automatisch. Der AN ist berechtigt, eine neue Einsatz- und Ressourcenplanung vorzunehmen. Bereits anderweitig vergebene personelle oder technische Kapazitäten müssen nicht zugunsten des AG umdisponiert werden.

Kostenfolgen der Leistungsunterbrechung und Neuplanung

a) Zusätzliche Aufwendungen

Soweit die Leistungsunterbrechung oder Neuplanung vom AG zu vertreten ist, können die dadurch verursachten angemessenen und notwendigen zusätzlichen Aufwendungen, insbesondere erneute Einsatzvorbereitung, Disposition, Personalplanung, An- und Abfahrt, Reservierungs-, Storno-, Fremd- und sonstige nachweisbare Mehrkosten, nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zusätzlich verrechnet werden.

Vertragsbeendigung aus wichtigem Grund

a) Recht zur sofortigen Vertragsbeendigung

Unabhängig von einer bloßen Leistungsunterbrechung ist der AN berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu beenden, wenn unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und der Interessen beider Vertragsparteien eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist.

b) Wichtige Gründe

Als wichtiger Grund kommen insbesondere schwerwiegende oder wiederholte Vertragsverletzungen, erheblicher Zahlungsverzug, wiederholte Nichtleistung vereinbarter Akonti oder Nachschüsse, bewusste Falschinformation, rechtswidrige Weisungen, erhebliche Behinderung der Auftragserfüllung, Gefährdung eingesetzter Personen oder ein nachhaltiger Vertrauensverlust aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretenden Verhaltens in Betracht.

Folgen der Vertragsbeendigung

a) Fälligkeit bereits entstandener Ansprüche

Im Falle einer berechtigten Vertragsbeendigung bleiben sämtliche bis zum Zeitpunkt der Beendigung erbrachten Leistungen, angefallenen Honorare, Barauslagen, Fremdkosten sowie sonstigen bereits entstandenen und nach diesen AGB abrechenbaren Aufwendungen zur Zahlung fällig.

b) Kosten bereits disponierter Ressourcen

Soweit aufgrund einer vom AG zu vertretenden kurzfristigen Unterbrechung oder Beendigung bereits verbindlich disponierte Personal-, Fahrzeug-, Technik-, Reise- oder Fremdleistungen nicht mehr kostenfrei storniert werden können, sind die daraus tatsächlich entstehenden und angemessenen Kosten vom Auftraggeber zu ersetzen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

Fortbestand sonstiger Rechte des AN

a) Zahlungsverzug, Terminverlust und Forderungsbetreibung

Die Ausübung eines berechtigten Leistungsunterbrechungs-, Leistungsverweigerungs- oder Beendigungsrechts lässt die Rechte des AN aus Zahlungsverzug, Terminverlust, Zurückbehaltungsrecht, Schadenersatz und Forderungsbetreibung unberührt.

Zwingende gesetzliche Rechte

a) Kündigungs-, Rücktritts-, Gewährleistungs- und Verbraucherschutzrechte

Zwingende gesetzliche Kündigungs-, Rücktritts-, Gewährleistungs- und Verbraucherschutzrechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

Haftpflichtversicherung und Versicherungsnachweis

Bestehen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung

a) Versicherungsschutz

Der Auftragnehmer (AN) verfügt über eine seiner gewerblichen Tätigkeit und dem branchenüblichen Risikoprofil entsprechende Betriebshaftpflichtversicherung mit europaweiter Deckung, deren Umfang, Deckungsvoraussetzungen, Versicherungssummen, Ausschlüsse und sonstige Bedingungen sich ausschließlich nach dem jeweils bestehenden Versicherungsvertrag und den diesem zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen richten.

b) Auskunfts- und Einsichtsrecht des AG

Der Auftraggeber (AG) ist berechtigt, auf begründete Anfrage Auskunft über das Bestehen der Betriebshaftpflichtversicherung sowie über die für den jeweiligen Auftrag maßgeblichen Deckungssummen zu verlangen. Soweit keine berechtigten Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Sicherheits- oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des AN oder Dritter entgegenstehen, kann dem AG auf Anfrage Einsicht in die maßgeblichen Versicherungsinformationen bzw. Versicherungsbedingungen gewährt werden.

Keine Haftungszusage durch Bestehen der Versicherung

a) Keine Garantie oder Anerkenntnis

Der AG nimmt ausdrücklich zur Kenntnis, dass aus dem Bestehen einer Betriebshaftpflichtversicherung weder dem Grunde noch der Höhe nach eine Haftungszusage, Garantie oder ein Anerkenntnis einer Haftung des AN abgeleitet werden kann.

b) Keine Erweiterung bestehender Ansprüche

Insbesondere begründet das Bestehen einer Versicherung keinen unmittelbaren Anspruch des AG gegen den AN über jene Ansprüche hinaus, die dem AG aufgrund der gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbestimmungen tatsächlich zustehen.

Maßgeblichkeit der Versicherungsvertragslage

a) Umfang des Versicherungsschutzes im Schadensfall

Ob und in welchem Umfang für einen konkreten Schadensfall Versicherungsschutz besteht, richtet sich ausschließlich nach der im maßgeblichen Versicherungs- bzw. Schadenszeitpunkt geltenden Versicherungsvertragslage, den vereinbarten Deckungssummen, Selbstbehalten, Risikoausschlüssen, Obliegenheiten und den jeweils anwendbaren Allgemeinen und Besonderen Versicherungsbedingungen.

b) Trennung zwischen Versicherungsdeckung und Haftung

Eine vom Haftpflichtversicherer vorgenommene Deckungsprüfung oder Deckungsentscheidung ist von der Frage einer allfälligen zivilrechtlichen Haftung des AN zu unterscheiden.

Das Bestehen oder Nichtbestehen einer Versicherungsdeckung erweitert den Umfang einer gesetzlichen oder vertraglichen Haftung des AN nicht. Insbesondere führt eine bestehende Versicherungsdeckung nicht dazu, dass der AN für Schäden einzustehen hat, für die nach Gesetz, Vertrag oder diesen Vertragsbedingungen keine Haftung besteht.

Ebenso stellt eine Ablehnung der Versicherungsdeckung für sich allein keine Feststellung darüber dar, ob eine Haftung des AN gegenüber dem AG besteht.

Prüfung und Nachweis von Haftungsansprüchen

a) Einzelfallprüfung

Sämtliche vom AG gegenüber dem AN erhobenen Schadenersatz- oder sonstigen Haftungsansprüche sind daher im jeweiligen Einzelfall nach ihrem Grund, ihrer Kausalität und ihrer Höhe gesondert und konkret zu beurteilen.

b) Nachweis durch den AG

Der AG hat das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen eines von ihm geltend gemachten Anspruchs nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen nachzuweisen.

Schadensanzeige und Schadensminderung

a) Unverzügliche Schadensanzeige

Der AG ist verpflichtet, einen behaupteten Schaden nach dessen Kenntnis unverzüglich schriftlich anzuzeigen, den Sachverhalt und die behauptete Schadenshöhe nachvollziehbar darzustellen und dem AN sämtliche zur Prüfung des Schadensfalls erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen, soweit dies dem AG zumutbar ist.

b) Schadensminderungspflicht

Der AG hat ferner alle ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um eine Vergrößerung des Schadens zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

Einbindung des Haftpflichtversicherers

a) Weiterleitung des Schadensfalls

Der AN ist berechtigt, einen geltend gemachten Schadensfall seinem Haftpflichtversicherer zur Prüfung und Bearbeitung zu übermitteln und die hierfür erforderlichen Informationen und Unterlagen im gesetzlich zulässigen Umfang an den Versicherer, dessen Beauftragte, Sachverständige und Rechtsvertreter weiterzugeben.

b) Kein Anerkenntnis durch Schadensmeldung

Die Meldung eines Schadens an den Versicherer stellt kein Anerkenntnis eines Anspruchs, einer Rechtspflicht oder eines Verschuldens des AN dar.

c) Keine Präjudizwirkung einer Regulierung

Eine Zahlung, Regulierung, Vergleichsleistung oder sonstige Erledigung durch den Haftpflichtversicherer begründet über den konkret regulierten Schadensfall hinaus weder ein Anerkenntnis noch eine Präjudizwirkung für andere Ansprüche oder Schadensfälle.

Verhältnis zu sonstigen Haftungsbestimmungen

a) Fortgeltung der Haftungsbeschränkungen

Unabhängig vom Bestehen und Umfang der Betriebshaftpflichtversicherung bleiben sämtliche in diesen GVB und BVB vereinbarten gesetzlichen und vertraglichen Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse unberührt.

b) Verweis auf Punkt ALLGEMEINES I.3

Insbesondere behält der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung des AN gemäß Punkt ALLGEMEINES I.3 – jeweils im gesetzlich zulässigen Umfang – ausdrücklich und uneingeschränkt Geltung.

c) Zwingende gesetzliche Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen, insbesondere solche, deren Ausschluss oder Beschränkung gesetzlich unzulässig ist, sowie zwingende Rechte von Verbrauchern bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Haftungsanzeige, Ausschlussfristen, Schlüsselverlust, Haftungsumfang und Verkürzung über die Hälfte

Der Auftraggeber (AG) ist verpflichtet, jeden Schaden, aus dem er Ansprüche gegen den Auftragnehmer (AN) ableiten möchte, unverzüglich nach Kenntnis des Schadens und der Person des vermeintlichen Schädigers schriftlich anzuzeigen.

Die Schadensanzeige hat grundsätzlich spätestens binnen 14 (vierzehn) Kalendertagen ab Kenntnis des Schadens und des vermeintlichen Schädigers zu erfolgen, sofern nicht im Einzelvertrag, in den Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) oder aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen eine abweichende Regelung gilt.

Die Schadensanzeige hat den behaupteten Schadensfall möglichst vollständig und nachvollziehbar darzustellen und insbesondere zu enthalten:

a) Datum, Zeitpunkt und Ort des behaupteten Schadensereignisses;

b) eine konkrete Beschreibung des Schadenshergangs;

c) Art und Umfang des behaupteten Schadens;

d) die Umstände, aus denen der AG eine Verantwortlichkeit des AN ableitet;

e) die bezifferte oder zumindest vorläufig geschätzte Höhe des geltend gemachten Anspruchs;

f) vorhandene Rechnungen, Kostenvoranschläge, Lichtbilder, Korrespondenzen, Zeugennachweise oder sonstige zur Beurteilung geeignete Beweismittel; sowie

g) sonstige Informationen, die für die Prüfung des behaupteten Schadensfalls und eine allfällige Weiterleitung an den Haftpflichtversicherer erforderlich sind.

Soweit einzelne Unterlagen innerhalb der Anzeigefrist noch nicht verfügbar sind, sind diese nach Möglichkeit unverzüglich nachzureichen.

Die Verpflichtung zur unverzüglichen Schadensanzeige dient insbesondere dazu, dem AN eine zeitnahe Prüfung und Dokumentation des Sachverhalts, die Sicherung von Beweismitteln, die Befragung beteiligter Personen, die Einleitung schadensmindernder Maßnahmen sowie die rechtzeitige Verständigung seines Haftpflichtversicherers zu ermöglichen.

Der AG hat dem AN im zumutbaren Umfang Gelegenheit zu geben, den behaupteten Schaden selbst oder durch den Haftpflichtversicherer, Sachverständige oder sonstige Beauftragte überprüfen zu lassen.

Unternehmerische AG haben Schadenersatzansprüche innerhalb der vorstehend vereinbarten Frist schriftlich geltend zu machen.

Eine verspätete Anzeige kann – soweit gesetzlich zulässig – zum Verlust des Anspruchs führen, insbesondere soweit die verspätete Anzeige die Feststellung des Sachverhalts, die Sicherung von Beweismitteln, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, die Abwehr unberechtigter Forderungen oder die Wahrung von Ansprüchen gegenüber dem Haftpflichtversicherer wesentlich erschwert oder vereitelt hat.

Gegenüber Verbrauchern gelten diese Ausschlussfolgen ausschließlich insoweit, als sie nach den zwingenden Bestimmungen des KSchG, ABGB und sonstiger anwendbarer Verbraucherschutzvorschriften zulässig sind.

Lehnt der AN einen geltend gemachten Haftungsanspruch nach Prüfung dem Grunde oder der Höhe nach schriftlich ab, ist der AG verpflichtet, einen weiterhin behaupteten Anspruch – soweit gesetzlich wirksam vereinbar – binnen drei Monaten nach Zugang der schriftlichen Ablehnung gerichtlich geltend zu machen.

Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist gilt der Anspruch gegenüber unternehmerischen AG als verfallen, soweit eine derartige vertragliche Ausschlussfrist gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Verjährungs-, Hemmungs- und Verbraucherschutzbestimmungen bleiben unberührt.

Die Entgegennahme einer Schadensmeldung, die Durchführung von Erhebungen, die Anforderung von Unterlagen, die Weiterleitung an den Haftpflichtversicherer, die Aufnahme von Vergleichsgesprächen oder sonstige Maßnahmen zur Prüfung eines behaupteten Schadens stellen weder dem Grunde noch der Höhe nach ein Anerkenntnis einer Haftung oder Rechtspflicht des AN dar.

Dies gilt ebenso für eine vorsorgliche Schadensmeldung an den Haftpflichtversicherer.

Der AG ist verpflichtet, sämtliche ihm zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um einen eingetretenen Schaden möglichst gering zu halten und eine Vergrößerung des Schadens zu verhindern.

Unterlässt der AG zumutbare schadensmindernde Maßnahmen, kann dies nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei der Beurteilung und Bemessung eines allfälligen Schadenersatzanspruchs berücksichtigt werden.

Werden dem AN zur Durchführung eines Auftrags Schlüssel, Zutrittskarten, Transponder oder vergleichbare physische Zugangsmittel übergeben, werden diese mit der branchenüblichen Sorgfalt verwahrt.

Der AG hat den AN bei Übergabe auf außergewöhnliche Sicherheitsrisiken oder besonders hohe mögliche Folgekosten eines Verlustes ausdrücklich hinzuweisen.

Bei Verlust eines dem AN im Rahmen der Auftragsdurchführung anvertrauten Schlüssels beschränkt sich eine Ersatzpflicht des AN – soweit gesetzlich zulässig – grundsätzlich auf die angemessenen Kosten für die Herstellung bzw. Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzschlüssels.

Kosten für den vorsorglichen Austausch von Schlössern, Schließzylindern, Schließanlagen, elektronischen Zutrittssystemen oder sonstigen Sicherheitseinrichtungen sowie daraus resultierende Betriebsunterbrechungs-, Organisations-, Bewachungs- oder sonstige Folgekosten

werden grundsätzlich nicht übernommen, sofern deren Ersatz nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen geschuldet ist oder im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Handelt es sich um einen Schlüssel zu einer Zentral-, General-, Sicherheits- oder sonstigen Schließanlage, deren Verlust außergewöhnlich hohe Folgekosten verursachen kann, ist der AG verpflichtet, den AN vor Übergabe des Schlüssels ausdrücklich und nachweislich auf diesen Umstand hinzuweisen.

Der AN ist berechtigt, in solchen Fällen die Übernahme des Schlüssels abzulehnen, besondere Sicherungsmaßnahmen zu verlangen oder mit dem AG eine gesonderte Haftungs- und Versicherungsregelung zu vereinbaren.

Eine Haftung des AN setzt voraus, dass sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruchs erfüllt sind. Das bloße Eintreten eines Schadens während oder im zeitlichen Zusammenhang mit der Auftragserfüllung begründet für sich allein keine Haftung des AN.

Soweit gesetzlich zulässig, haftet der AN gegenüber Unternehmern nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrechungen, reine Vermögensschäden oder Ansprüche Dritter, sofern diese Haftung nicht aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen besteht.

Bei Rechtsgeschäften zwischen Unternehmern wird die Möglichkeit der Vertragsanfechtung wegen Verkürzung über die Hälfte (laesio enormis) gemäß § 934 ABGB – soweit gesetzlich zulässig – ausdrücklich ausgeschlossen.

Der unternehmerische AG bestätigt, dass ihm die Grundlagen der Preisgestaltung, der vereinbarte Leistungsumfang sowie die Besonderheiten und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der beauftragten Leistungen bekannt sind und er die vereinbarte Vergütung auf dieser Grundlage akzeptiert.

Gegenüber AG, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gilt ein Ausschluss der Verkürzung über die Hälfte nur insoweit, als dies nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

Die Bestimmungen dieses Punktes ergänzen die übrigen Haftungsregelungen der GVB und BVB.

Insbesondere bleiben die Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gemäß Punkt ALLGEMEINES I.3 sowie die Bestimmungen über die Betriebshaftpflichtversicherung unberührt und gelten – jeweils im gesetzlich zulässigen Umfang – ergänzend.

Im Falle eines Widerspruchs zu zwingenden gesetzlichen Bestimmungen tritt ausschließlich die betreffende unzulässige Beschränkung zurück; die übrigen Bestimmungen bleiben davon unberührt.

Datenschutzverpflichtungen des AG

Vertraulichkeit und Schutz von Ermittlungs- und Falldaten

a) Vertraulichkeit von Ermittlungs- und Falldaten

Der Auftraggeber (AG) verpflichtet sich, sämtliche ihm im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Auftragnehmer (AN) bekannt gewordenen, übermittelten, zugänglich gemachten oder sonst

zur Kenntnis gelangten Informationen, Unterlagen und Daten streng vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Dies gilt insbesondere für Informationen über laufende oder abgeschlossene Ermittlungen, Observationen, Recherchen, Analysen und sonstige Tätigkeiten von Berufsdetektiven sowie für Informationen von Auskunfteien über Kreditverhältnisse, wirtschaftliche Verhältnisse und sonstige personenbezogene oder unternehmensbezogene Sachverhalte.

Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht unabhängig davon, ob die betreffenden Informationen schriftlich, mündlich, elektronisch, über die Mandantenplattform, durch Einsichtnahme in die digitale Fallakte, durch Download oder auf sonstige Weise zur Verfügung gestellt oder bekannt wurden.

Die Vertraulichkeitsverpflichtung umfasst auch die Tatsache der Auftragserteilung selbst sowie den Gegenstand, Umfang, Verlauf und das Ergebnis der Ermittlungs- oder Beratungstätigkeit, soweit diese Informationen nicht bereits rechtmäßig öffentlich bekannt sind.

b) Besonders geschützte Ermittlungsinformationen

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass die ihm im Rahmen eines Auftrags zugänglich gemachten Fallinformationen besonders sensible und schutzwürdige Informationen enthalten können.

Hierzu zählen insbesondere:

personenbezogene Daten betroffener Personen;

Daten von Ziel-, Auskunfts-, Kontakt- und sonstigen im Ermittlungsverfahren bekannt gewordenen Personen;

Lichtbilder, Videoaufzeichnungen und – soweit rechtmäßig erhoben – Audioaufzeichnungen;

Observationszeiten, Bewegungsbilder, Aufenthaltsorte und sonstige Erkenntnisse aus Ermittlungsmaßnahmen;

Adress-, Kontakt-, Unternehmens-, Vermögens- und Wirtschaftsinformationen;

Recherche-, OSINT- und Analyseergebnisse;

Aussagen und Informationen von Auskunfts- und Kontaktpersonen;

interne Ermittlungsansätze, Arbeitshypothesen, taktische Überlegungen und geplante Ermittlungsmaßnahmen;

Zwischen-, Observations- und Abschlussberichte;

Beweismittel, Dokumentationen und sonstige fallbezogene Unterlagen;

Informationen über Mitarbeiter, eingesetzte Berufsdetektive, Kooperationspartner, Informationsquellen, technische Einrichtungen oder Ermittlungsmethoden; sowie

sonstige vertrauliche, personenbezogene, wirtschaftliche oder sicherheitsrelevante Informationen.

c) Zweckbindung

Sämtliche dem AG durch den AN zur Verfügung gestellten oder im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis bekannt gewordenen Daten und Informationen dürfen vom AG grundsätzlich

ausschließlich für den konkreten Zweck verwendet werden, zu dessen Wahrung, Prüfung, Durchführung oder Durchsetzung der jeweilige Auftrag erteilt wurde.

Dies gilt insbesondere für Daten, die dem AG im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis gemäß Punkt ALLGEMEINES I.3 sowie Punkt GVB II.15 t geworden sind.

Eine Verwendung für sachfremde, private, wirtschaftliche oder sonstige vom ursprünglichen Auftragszweck nicht umfasste Zwecke ist nur zulässig, wenn hierfür eine eigenständige und ausreichende gesetzliche oder sonstige rechtmäßige Grundlage besteht.

Der AG ist selbst dafür verantwortlich, vor einer über den ursprünglichen Auftragszweck hinausgehenden Verarbeitung oder Verwendung zu prüfen, ob diese rechtlich zulässig ist.

d) Verbot unbefugter Weitergabe und Veröffentlichung

Der AG verpflichtet sich, ihm zugänglich gemachte Ermittlungs-, Fall- und Personendaten nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben, offenzulegen, zu veröffentlichen, öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen oder sonst zu verbreiten.

Dies gilt insbesondere für die Veröffentlichung oder Weitergabe über soziale Netzwerke, Messenger-Dienste, Internetforen, Webseiten, Medien, öffentlich zugängliche Cloud-Speicher, Dateiübertragungsdienste oder sonstige digitale Plattformen.

Der AG hat insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass Observationsberichte, Lichtbilder, Videoaufzeichnungen, personenbezogene Rechercheergebnisse und sonstige Ermittlungsunterlagen Rechte Dritter berühren können und deren Besitz oder rechtmäßige Übermittlung an den AG nicht automatisch zu einer uneingeschränkten Veröffentlichungs- oder Weitergabeberechtigung führt.

e) Zulässige Weitergabe

Eine Weitergabe an Dritte ist zulässig, soweit diese für den jeweiligen Auftragszweck erforderlich und gesetzlich zulässig ist.

Dies kann insbesondere eine erforderliche Weitergabe an Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Versicherungen, Gerichte, Behörden, Sachverständige oder sonstige zur Verschwiegenheit verpflichtete bzw. rechtmäßig mit der Angelegenheit befasste Personen umfassen.

Der AG trägt die Verantwortung dafür, vor einer Weitergabe zu prüfen, ob hierfür eine ausreichende rechtliche Grundlage besteht und ob der Empfänger zur Entgegennahme der betreffenden Informationen berechtigt ist.

Mandantenplattform und digitale Fallakte

a) Bereitstellung einer digitalen Fallakte

Der AN kann dem AG zur Durchführung und Dokumentation des Vertragsverhältnisses eine elektronische Mandantenplattform bzw. einen geschützten digitalen Kundenbereich mit digitaler Fallakte zur Verfügung stellen.

Über die Mandantenplattform kann der AG – abhängig vom jeweiligen Auftrag, Bearbeitungsstand und den vom AN freigeschalteten Funktionen – insbesondere

Einsicht in die eigene digitale Fallakte nehmen;

den Bearbeitungs- bzw. Fallstatus einsehen;

Nachrichten und auftragsbezogene Informationen austauschen;

Dokumente und Berichte einsehen;

freigegebene Dateien herunterladen;

Bild-, Video- und sonstiges Dokumentationsmaterial abrufen;

Rechnungen, Vereinbarungen oder sonstige Vertragsunterlagen einsehen; sowie

weitere vom AN freigeschaltete Funktionen nutzen.

Ein Anspruch auf Bereitstellung sämtlicher interner Aufzeichnungen, Arbeitspapiere, Ermittlungsansätze, interner Kommunikation, Informationen über Quellen oder sonstiger ausschließlich für den internen Gebrauch bestimmter Daten besteht nicht, soweit eine Herausgabepflicht nicht gesetzlich oder vertraglich zwingend vorgesehen ist.

b) Persönlicher und vertraulicher Zugang

Die vom AN bereitgestellten Zugangsdaten zur Mandantenplattform sind persönlich, vertraulich und vor dem Zugriff unbefugter Dritter geschützt aufzubewahren.

Passwörter, Zugangscodes, Authentifizierungsinformationen und sonstige Sicherheitsmerkmale dürfen nicht an unberechtigte Dritte weitergegeben werden.

Soweit der AN eine Mehrfaktor-Authentifizierung oder vergleichbare Sicherheitsmechanismen anbietet oder verbindlich vorsieht, hat der AG diese entsprechend den Vorgaben des AN zu verwenden.

c) Mehrere berechtigte Nutzer

Sollen Mitarbeiter, Organe, Rechtsvertreter, Berater oder sonstige Personen des AG Zugriff auf die digitale Fallakte erhalten, kann der AN – soweit technisch und rechtlich möglich – für diese Personen gesonderte Benutzerkonten und Zugriffsberechtigungen einrichten.

Die Weitergabe des persönlichen Hauptzugangs des AG ist hierfür grundsätzlich nicht vorgesehen.

Der AG ist verpflichtet, dem AN unverzüglich mitzuteilen, wenn eine von ihm autorisierte Person nicht mehr zum Zugriff berechtigt sein soll.

d) Verantwortung für Zugangsdaten und Endgeräte

Der AG ist für den sicheren Umgang mit seinen Zugangsdaten und den von ihm zur Nutzung der Mandantenplattform verwendeten Endgeräten verantwortlich.

Der AG hat den AN unverzüglich zu verständigen, wenn

Zugangsdaten verloren gegangen sind;

der Verdacht besteht, dass Dritte Kenntnis von Zugangsdaten erlangt haben;

ein unbefugter Zugriff vermutet oder festgestellt wird;

ein verwendetes Endgerät verloren geht oder gestohlen wird; oder

sonstige Umstände eintreten, die die Vertraulichkeit oder Sicherheit der digitalen Fallakte gefährden können.

Der AN ist in diesen Fällen berechtigt, betroffene Zugänge vorsorglich und mit sofortiger Wirkung zu sperren, Zugangsdaten zurückzusetzen oder sonstige angemessene Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

e) Zugriffsschutz durch den AG

Der AG ist verpflichtet, bei Nutzung der Mandantenplattform angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten.

Hierzu zählen insbesondere ausreichend sichere Passwörter, der Schutz verwendeter Endgeräte, aktuelle Betriebssysteme und Sicherheitssoftware sowie – soweit angeboten – die Verwendung einer Mehrfaktor-Authentifizierung.

Der AG hat dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Personen insbesondere keine Einsicht in geöffnete Fallakten, gespeicherte Zugangsdaten oder heruntergeladene Ermittlungsunterlagen erhalten.

Download, Speicherung und Export aus der digitalen Fallakte

a) Übergang in den Verantwortungsbereich des AG

Sobald der AG Daten, Berichte, Lichtbilder, Videos, Dokumente oder sonstige Informationen rechtmäßig aus der Mandantenplattform herunterlädt, exportiert, ausdruckt, kopiert, weiterleitet oder auf eigenen bzw. von ihm verwendeten Systemen speichert, befinden sich diese Daten zusätzlich im tatsächlichen Verfügungs- und Verantwortungsbereich des AG.

Ab diesem Zeitpunkt ist der AG selbst dafür verantwortlich, für einen dem jeweiligen Schutzbedarf angemessenen Umgang mit diesen Daten zu sorgen.

Dies umfasst insbesondere

die sichere Speicherung;

angemessene Zugriffsbeschränkungen;

Schutz vor Verlust und unbefugter Kenntnisnahme;

Wahrung der Vertraulichkeit;

rechtmäßige Verwendung und Weitergabe;

angemessene Datensicherung; sowie

die Löschung oder Vernichtung der vom AG gespeicherten Kopien, soweit diese nicht mehr rechtmäßig benötigt werden und eine Löschpflicht besteht.

b) Speicherung durch den AG

Der AG hat bei der Speicherung von aus der Mandantenplattform übernommenen Informationen dem Schutzbedarf der jeweiligen Daten Rechnung zu tragen.

Insbesondere sind Ermittlungsberichte, Observationsmaterial, personenbezogene Daten und sonstige sensible Informationen so aufzubewahren, dass ein Zugriff unbefugter Personen nach vernünftigem Ermessen verhindert wird.

Eine Speicherung auf gemeinsam genutzten, öffentlich zugänglichen oder unzureichend geschützten Geräten oder Speichermedien ist zu vermeiden.

c) Keine Kontrolle des AN nach Download oder Export

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass der AN nach einem rechtmäßigen Download, Export, Ausdruck oder einer sonstigen Übernahme der Daten in den Verfügungsbereich des AG grundsätzlich keine tatsächliche oder technische Kontrolle mehr darüber besitzt, wie diese Kopien anschließend gespeichert, verarbeitet, vervielfältigt, übermittelt oder weitergegeben werden.

Der AN ist vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Verpflichtungen nicht verpflichtet und regelmäßig auch technisch nicht in der Lage, außerhalb seiner eigenen Systeme gespeicherte Kopien nachträglich zu überwachen, zurückzurufen, zu verändern oder zu löschen.

Eine Löschung eines Dokuments innerhalb der Mandantenplattform bewirkt daher insbesondere nicht automatisch die Löschung bereits zuvor vom AG heruntergeladener, ausgedruckter oder anderweitig gespeicherter Kopien.

d) Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach Übernahme

Soweit der AG personenbezogene Daten nach deren rechtmäßiger Bereitstellung durch den AN für eigene Zwecke weiterverarbeitet, hat der AG eigenständig zu prüfen, ob und auf welcher Rechtsgrundlage diese weitere Verarbeitung zulässig ist und welche Verpflichtungen ihn dabei insbesondere nach DSG, DSGVO und sonstigen anwendbaren Rechtsvorschriften treffen.

Die datenschutzrechtliche Rollenverteilung zwischen AG und AN richtet sich nach den tatsächlichen Umständen des jeweiligen Verarbeitungsvorgangs und den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

Eine gesetzlich bestehende datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit kann durch diese Vertragsbedingungen weder begründet noch ausgeschlossen werden.

e) Datenmissbrauch durch den AG

Der AG trägt die Verantwortung dafür, dass eine von ihm nach ordnungsgemäßer Übermittlung vorgenommene Nutzung, Vervielfältigung, Veröffentlichung, Übermittlung oder sonstige Verarbeitung der Daten auf einer ausreichenden rechtlichen Grundlage beruht.

Insbesondere hat der AG jede Verwendung zu unterlassen, die gegen Datenschutzrecht, Persönlichkeitsrechte, Geheimhaltungsverpflichtungen, Urheberrechte oder sonstige Rechte Dritter verstößt.

Haftung und Verantwortlichkeit bei Verwendung von Daten

a) Eigenmächtige Weiterverarbeitung durch den AG

Der AN haftet – soweit gesetzlich zulässig – nicht für Schäden, Ansprüche, Sanktionen oder sonstige Nachteile, die dadurch entstehen, dass der AG oder eine seinem Verantwortungsbereich zurechenbare Person die vom AN rechtmäßig bereitgestellten Daten anschließend entgegen dem vereinbarten Zweck, entgegen gesetzlichen Vorschriften oder entgegen diesen Vertragsbedingungen verwendet, speichert, weitergibt, veröffentlicht oder anderweitig verarbeitet.

Dies gilt insbesondere für Ansprüche Dritter, die ausschließlich aufgrund einer nach ordnungsgemäßer Bereitstellung durch den AN erfolgten rechtswidrigen Weiterverarbeitung durch den AG entstehen.

Eine Haftung des AN für eigenes rechtswidriges oder schuldhaftes Verhalten bleibt nach Maßgabe zwingender gesetzlicher Bestimmungen unberührt.

b) Verlust oder Offenlegung nach Übernahme durch den AG

Der AN übernimmt – soweit gesetzlich zulässig – keine Verantwortung für einen Datenverlust, eine unbefugte Offenlegung oder einen sonstigen Sicherheitsvorfall, der ausschließlich auf Systemen, Geräten, Benutzerkonten oder Speichermedien im Verantwortungsbereich des AG eintritt und nicht durch eine vom AN zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurde.

Dies gilt insbesondere bei Verlust eines Endgeräts, unsicherer Speicherung, Weitergabe von Zugangsdaten, fehlendem Zugriffsschutz oder einer vom AG veranlassten Übermittlung an unberechtigte Dritte.

c) Schad- und Klagloshaltung im Unternehmergeschäft

Ist der AG Unternehmer, verpflichtet er sich – soweit gesetzlich zulässig –, den AN hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, die unmittelbar aus einer vom AG oder einer ihm zurechenbaren Person zu vertretenden rechtswidrigen Weitergabe, Veröffentlichung oder sonstigen missbräuchlichen Verwendung der vom AN ordnungsgemäß bereitgestellten Daten resultieren.

Dies umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang auch angemessene und notwendige Kosten der Rechtsverteidigung.

d) Keine Haftungsübernahme für Entscheidungen des AG

Die Bereitstellung von Informationen, Berichten, Analysen oder Ermittlungsergebnissen durch den AN begründet keine Verantwortung des AN für die vom AG auf Grundlage dieser Informationen eigenständig getroffenen wirtschaftlichen, rechtlichen, personellen oder sonstigen Entscheidungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Die rechtliche Beurteilung der zulässigen Verwendung eines Ermittlungsergebnisses obliegt dem AG bzw. dessen Rechtsberatung, sofern die rechtliche Beratung nicht ausdrücklich Gegenstand einer hierzu befugten Leistung ist.

Schutz und Betrieb der Mandantenplattform

a) Unzulässige technische Nutzung

Dem AG ist insbesondere untersagt,

technische Schutzmaßnahmen der Mandantenplattform zu umgehen;

unberechtigt auf fremde Fallakten oder Benutzerkonten zuzugreifen oder einen solchen Zugriff zu versuchen;

automatisierte Massendownloads oder Datenabfragen durchzuführen, soweit diese nicht ausdrücklich vorgesehen oder genehmigt sind;

Schadsoftware oder sonstige schädliche Inhalte einzubringen;

Sicherheitslücken auszunutzen oder unbefugten Dritten zugänglich zu machen;

Zugangsdaten anderer Nutzer zu verwenden; oder

die Plattform auf sonstige Weise zu verwenden, die deren Sicherheit, Integrität oder Verfügbarkeit gefährden kann.

b) Sperre des Plattformzugangs

Der AN ist berechtigt, den Zugang zur Mandantenplattform vorübergehend zu beschränken oder zu sperren, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen unbefugten Zugriff, Datenmissbrauch, eine Sicherheitsgefährdung oder einen erheblichen Verstoß gegen diese Vertragsbedingungen bestehen.

Eine Sperre kann ferner nach Maßgabe der übrigen Vertragsbedingungen bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, bei einem berechtigten Zurückbehaltungsrecht oder aus zwingenden technischen oder rechtlichen Gründen erfolgen.

Zwingende gesetzliche oder vertragliche Herausgabe- und Auskunftsansprüche bleiben unberührt.

c) Verfügbarkeit, Wartung und technische Störungen

Der AN trifft angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung einer dem vorgesehenen Einsatzzweck entsprechenden technischen Verfügbarkeit und Sicherheit der Mandantenplattform.

Eine jederzeitige, vollständig unterbrechungs- oder fehlerfreie Verfügbarkeit kann jedoch nicht garantiert werden.

Insbesondere können Wartungsarbeiten, Sicherheitsupdates, technische Störungen, Cyberangriffe, Ausfälle von Infrastruktur-, Hosting- oder Telekommunikationsdienstleistern sowie sonstige außerhalb des unmittelbaren Einflussbereichs des AN liegende Ereignisse zu vorübergehenden Einschränkungen führen.

d) Keine ausschließliche Beweis- oder Dokumentenaufbewahrung

Die Mandantenplattform dient insbesondere der sicheren Kommunikation, Einsichtnahme und Bereitstellung auftragsbezogener Informationen.

Sie ersetzt – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – keine vom AG für eigene Zwecke erforderliche dauerhafte Beweis-, Dokumenten- oder Datenarchivierung.

Der AG ist selbst dafür verantwortlich, ihm überlassene Unterlagen, die er für gerichtliche, behördliche, steuerliche, unternehmerische oder sonstige Zwecke dauerhaft benötigt, rechtzeitig und in rechtlich zulässiger Weise zu sichern.

Speicherung, Aufbewahrung und Löschung durch den AN

a) Speicherung während des Vertragsverhältnisses

Der AN ist berechtigt, die zur Durchführung, Dokumentation und Abrechnung des jeweiligen Auftrags erforderlichen Daten und Unterlagen für die Dauer des Vertragsverhältnisses im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu speichern und zu verarbeiten.

Dies umfasst insbesondere Auftrags- und Kontaktdaten, Korrespondenz, Abrechnungsunterlagen, Ermittlungs- und Rechercheergebnisse, Berichte, Dokumentationen sowie sonstige für die ordnungsgemäße Auftragserfüllung erforderliche Informationen.

b) Speicherung nach Abschluss des Auftrags

Nach Abschluss oder Beendigung des Auftrags können Daten und Unterlagen weiterhin gespeichert werden, soweit und solange dies insbesondere

zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten;

zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung;

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen;

zur Erfüllung behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtungen; oder

aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage

erforderlich und zulässig ist.

Eine darüber hinausgehende Speicherung erfolgt nur, soweit hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht.

c) Löschung und Einschränkung

Personenbezogene Daten werden nach Maßgabe der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gelöscht oder deren Verarbeitung eingeschränkt, wenn der Zweck ihrer Verarbeitung weggefallen ist und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten, berechtigten Rechtsverteidigungsinteressen oder sonstigen Rechtsgrundlagen einer Löschung entgegenstehen.

Ein Anspruch auf sofortige Löschung sämtlicher Daten unmittelbar nach Abschluss des Auftrags besteht daher nicht, soweit eine weitere Speicherung gesetzlich zulässig oder erforderlich ist.

d) Auswirkungen einer Löschung auf die Mandantenplattform

Werden Daten aufgrund gesetzlicher, vertraglicher oder organisatorischer Vorgaben aus dem aktiven Bereich der Mandantenplattform entfernt, kann dies dazu führen, dass diese dem AG über die Plattform nicht mehr zur Verfügung stehen.

Hiervon unberührt bleiben Daten, die aufgrund gesetzlicher Aufbewahrungspflichten oder zur Rechtsverteidigung weiterhin in hierfür vorgesehenen Systemen des AN gespeichert werden dürfen oder müssen.

Geheimhaltung nach Vertragsende und Schlussbestimmungen

a) Fortdauer der Vertraulichkeitsverpflichtung

Die Verpflichtungen des AG zur Vertraulichkeit, Zweckbindung, sicheren Speicherung und zum Schutz der ihm überlassenen Ermittlungs- und Falldaten bestehen auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses fort, solange und soweit an den betreffenden Informationen berechtigte Geheimhaltungs-, Datenschutz-, Persönlichkeits-, Geschäftsgeheimnis- oder sonstige Schutzinteressen bestehen.

Die Beendigung des Vertragsverhältnisses berechtigt den AG insbesondere nicht dazu, zuvor vertraulich überlassene Ermittlungsdaten anschließend uneingeschränkt zu veröffentlichen oder für sachfremde Zwecke zu verwenden.

b) Verhältnis zu sonstigen Vertragsbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Punktes ergänzen die Regelungen gemäß Punkt ALLGEMEINES I.3, Punkt GVB II.15 die sonstigen Datenschutz-, Geheimhaltungs-, Haftungs- und Sicherheitsbestimmungen der GVB und BVB.

Zwingende Bestimmungen insbesondere des DSG, der DSGVO, des KSchG sowie sonstige zwingende gesetzliche Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bleiben unberührt.

Verwendung und Speicherung von Daten

Verarbeitung personenbezogener und auftragsbezogener Daten

a) Allgemeine Datenverarbeitung

Der Auftraggeber (AG) nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer (AN) jene personenbezogenen, unternehmensbezogenen und sonstigen Daten verarbeitet, die

vom AG selbst bekannt gegeben oder zur Verfügung gestellt werden;

sich aus der Anbahnung, Begründung, Durchführung, Dokumentation oder Beendigung des Vertragsverhältnisses ergeben;

zur Erfüllung der vertraglich vereinbarten Leistungen erforderlich sind;

im Zuge der rechtmäßigen Durchführung von Ermittlungs-, Recherche-, Observations-, Analyse-, Beratungs- oder sonstigen beauftragten Leistungen erhoben oder verarbeitet werden; oder

aufgrund gesetzlicher, behördlicher, steuerlicher, unternehmensrechtlicher oder sonstiger rechtlicher Verpflichtungen verarbeitet werden müssen.

Die Verarbeitung erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie sonstiger einschlägiger gesetzlicher Vorschriften.

b) Kategorien verarbeiteter Daten

Abhängig von Art und Umfang des jeweiligen Auftrags können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

Stamm- und Kontaktdaten des AG;

Vertrags-, Auftrags- und Abrechnungsdaten;

Kommunikations- und Korrespondenzdaten;

Zahlungs- und Buchhaltungsdaten;

Daten über vom AG bekannt gegebene Personen, Unternehmen oder Sachverhalte;

Ermittlungs-, Recherche- und Observationsergebnisse;

Lichtbilder, Videoaufzeichnungen und sonstige Dokumentationen, soweit deren Verarbeitung rechtmäßig erfolgt;

öffentlich zugängliche oder aufgrund einer zulässigen Recherche erlangte Informationen;

Daten aus Registern, Datenbanken, Auskunfteien oder sonstigen rechtmäßig verwendeten Informationsquellen;

technische Protokoll-, Zugriffs- und Sicherheitsdaten bei Verwendung elektronischer Systeme und der Mandantenplattform; sowie

sonstige Daten, deren Verarbeitung zur Durchführung, Dokumentation oder rechtlichen Absicherung des jeweiligen Auftrags erforderlich ist.

c) Zwecke der Verarbeitung

Die Datenverarbeitung durch den AN erfolgt insbesondere zum Zweck

der Vertragsanbahnung und Auftragsprüfung;

des Abschlusses und der Durchführung des Vertragsverhältnisses;

der Erbringung der beauftragten Leistungen;

der Durchführung und Dokumentation von Ermittlungen, Recherchen, Observationen, Analysen und sonstigen vereinbarten Tätigkeiten;

der Kommunikation mit dem AG und sonstigen berechtigten Beteiligten;

der Bereitstellung und Verwaltung einer digitalen Fallakte bzw. Mandantenplattform;

der Rechnungslegung, Zahlungsabwicklung und Buchhaltung;

der Wahrung und Durchsetzung berechtigter Forderungen;

der Erfüllung gesetzlicher Dokumentations-, Aufbewahrungs-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten;

der Gewährleistung von IT-, Informations- und Datensicherheit; sowie

der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Übermittlung und Weitergabe von Daten

a) Beauftragte Dienstleister und Auftragsverarbeiter

Der AN ist berechtigt, zur Durchführung seiner Leistungen geeignete externe Dienstleister und Unternehmen einzusetzen, soweit dies für die Vertragserfüllung, den technischen Betrieb oder sonstige rechtmäßige Zwecke erforderlich ist.

Hierzu können insbesondere IT-, Hosting-, Cloud-, Kommunikations-, Buchhaltungs-, Zahlungs-, Archivierungs- und sonstige technische oder administrative Dienstleister sowie im Rahmen des jeweiligen Auftrags erforderliche Kooperationspartner gehören.

Soweit ein Dienstleister als Auftragsverarbeiter im Sinne der DSGVO tätig wird, wird dieser entsprechend den gesetzlichen Anforderungen verpflichtet.

Eine Weitergabe personenbezogener Daten erfolgt nur im erforderlichen Umfang und auf Grundlage der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.

b) Bonitätsprüfung und Forderungsmanagement

Soweit hierfür eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht, kann der AN insbesondere bei entsprechender wirtschaftlicher Bedeutung des Auftrags, bei Vorleistung, bei Gewährung von Zahlungszielen oder bei sonstigem berechtigten Anlass Informationen zur Bonität und Zahlungsfähigkeit des AG einholen.

Hierzu können im gesetzlich zulässigen Umfang geeignete Wirtschaftsauskunfteien oder sonstige berechtigte Informationsquellen herangezogen werden.

Im Falle des Zahlungsverzugs können die zur zweckentsprechenden Forderungsbetreibung erforderlichen Daten im gesetzlich zulässigen Umfang an Inkassounternehmen, Rechtsanwälte, Gerichte, Gerichtsvollzieher bzw. Vollstreckungsorgane oder sonstige zur Forderungsdurchsetzung berechtigte Stellen übermittelt werden.

c) Steuer-, Wirtschafts- und sonstige Prüfungen

Soweit dies gesetzlich erforderlich oder zur Wahrung berechtigter Interessen zulässig ist, können Daten insbesondere im Rahmen von Steuerprüfungen, Wirtschaftsprüfungen, behördlichen Prüfungen oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Kontrollverfahren gegenüber den hierzu berechtigten Personen und Stellen offengelegt werden.

d) Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung

Der AN ist berechtigt, jene Daten und Unterlagen, die zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich sind, im gesetzlich zulässigen Umfang an Rechtsanwälte, Gerichte, Behörden, Sachverständige, Versicherungen, Inkassounternehmen oder sonstige zur Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung geeignete und berechtigte Stellen zu übermitteln.

Dies gilt insbesondere bei Zahlungsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen, Haftungsfällen, behördlichen Verfahren oder sonstigen rechtlichen Auseinandersetzungen.

e) Gesetzlich angeordnete Offenlegung

Gesetzliche Verpflichtungen des AN zur Übermittlung, Herausgabe oder Offenlegung von Daten gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen hierzu gesetzlich berechtigten Stellen bleiben unberührt.

Digitale Fallakte und Mandantenplattform

a) Verarbeitung innerhalb der Mandantenplattform

Soweit der AN dem AG eine elektronische Mandantenplattform bzw. digitale Fallakte zur Verfügung stellt, können die zur Vertrags- und Auftragsabwicklung erforderlichen Daten innerhalb dieses Systems verarbeitet und gespeichert werden.

Dies umfasst – abhängig vom jeweiligen Auftrag und den freigeschalteten Funktionen – insbesondere Stammdaten, Kommunikation, Fallstatusinformationen, Berichte, Dokumente, Rechnungen, Bild- und Videomaterial sowie sonstige auftragsbezogene Informationen.

b) Zugriffs- und Sicherheitsdaten

Zum Schutz der Mandantenplattform sowie zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der darin gespeicherten Informationen können insbesondere Anmelde-, Zugriffs-, Sicherheits- und Protokolldaten verarbeitet werden.

Dies kann insbesondere erforderlich sein, um unbefugte Zugriffe zu erkennen, Sicherheitsvorfälle aufzuklären, Benutzerkonten zu verwalten und die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit des Systems sicherzustellen.

c) Zugriff auf die eigene Fallakte

Der AG erhält ausschließlich Zugriff auf jene Inhalte und Daten, die ihm im Rahmen seines jeweiligen Auftrags und der vom AN eingerichteten Berechtigungen zur Verfügung gestellt werden.

Aus der Bereitstellung einer digitalen Fallakte entsteht kein Anspruch auf Zugang zu internen Arbeitspapieren, interner Kommunikation, nicht freigegebenen Ermittlungsergebnissen, Informationen über vertrauliche Quellen, internen Ermittlungsstrategien oder sonstigen ausschließlich für den internen Gebrauch des AN bestimmten Informationen, soweit keine zwingende gesetzliche Herausgabepflicht besteht.

d) Download und Speicherung durch den AG

Sobald der AG Daten oder Dokumente rechtmäßig aus der Mandantenplattform herunterlädt, exportiert, ausdruckt oder anderweitig auf eigene Systeme übernimmt, befinden sich diese Daten zusätzlich in seinem tatsächlichen Verfügungsbereich.

Für die weitere Speicherung, Verwendung, Sicherung und Weitergabe dieser Kopien ist der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen und der übrigen Vertragsbedingungen selbst verantwortlich.

Der AN hat nach der rechtmäßigen Übernahme solcher Daten durch den AG grundsätzlich keine tatsächliche Kontrolle darüber, wie außerhalb seiner eigenen Systeme gespeicherte Kopien weiterverarbeitet werden.

Speicherdauer und Aufbewahrung

a) Grundsatz der Speicherbegrenzung

Personenbezogene Daten werden vom AN grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie dies für den jeweiligen Verarbeitungszweck erforderlich ist oder eine gesetzliche bzw. sonstige rechtmäßige Grundlage für die weitere Speicherung besteht.

Die Speicherdauer richtet sich daher insbesondere nach Art und Zweck der Daten, dem jeweiligen Vertragsverhältnis, gesetzlichen Aufbewahrungspflichten sowie möglichen Verjährungs-, Gewährleistungs-, Haftungs- und Rechtsverfolgungsfristen.

b) Dauer der Geschäftsbeziehung

Daten, die zur laufenden Durchführung des Vertrags- bzw. Auftragsverhältnisses erforderlich sind, können jedenfalls für die Dauer der Geschäftsbeziehung bzw. bis zur vollständigen Abwicklung des jeweiligen Auftrags gespeichert werden.

Dies umfasst insbesondere jene Daten, die zur Durchführung, Dokumentation, Kommunikation und Abrechnung des Auftrags erforderlich sind.

c) Aufbewahrung nach Beendigung des Vertragsverhältnisses

Nach Abschluss oder Beendigung eines Auftrags können Daten und Unterlagen weiterhin gespeichert und aufbewahrt werden, soweit dies insbesondere

zur Erfüllung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten;

zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Auftragserfüllung;

zur Wahrung von Gewährleistungs-, Schadenersatz- oder sonstigen Ansprüchen;

zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen;

aufgrund anhängiger oder konkret zu erwartender gerichtlicher, behördlicher oder sonstiger Verfahren; oder

aufgrund einer sonstigen gesetzlichen Rechtsgrundlage

erforderlich oder zulässig ist.

d) Verjährungs- und Rechtsverteidigungsfristen

Soweit Daten zur Beurteilung, Geltendmachung oder Abwehr möglicher Ansprüche erforderlich sein können, ist der AN berechtigt, diese bis zum Ablauf der jeweils maßgeblichen gesetzlichen Verjährungs- und Anspruchsfristen aufzubewahren.

Ist bei Ablauf einer solchen Frist bereits ein gerichtliches, behördliches oder sonstiges Verfahren anhängig oder ein Rechtsstreit konkret absehbar, können die hierfür erforderlichen Daten bis zur rechtskräftigen bzw. endgültigen Beendigung des Verfahrens und darüber hinaus so lange gespeichert werden, wie dies zur Durchsetzung oder Abwehr daraus resultierender Ansprüche erforderlich ist.

e) Steuer- und unternehmensrechtliche Aufbewahrung

Buchhaltungs-, Rechnungs-, Zahlungs- und sonstige steuer- oder unternehmensrechtlich relevante Unterlagen werden jedenfalls für die jeweils gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsdauer gespeichert.

Soweit für einzelne Unterlagen längere gesetzliche Aufbewahrungsfristen gelten oder sich diese aufgrund behördlicher, gerichtlicher oder steuerlicher Verfahren verlängern, erfolgt die Aufbewahrung entsprechend diesen gesetzlichen Vorgaben.

f) Ermittlungs- und Fallakten

Ermittlungsakten, Berichte, Dokumentationen und sonstige auftragsbezogene Unterlagen können nach Abschluss des jeweiligen Auftrags so lange aufbewahrt werden, wie dies zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Leistungserbringung, zur Wahrung berechtigter Interessen, zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich und datenschutzrechtlich zulässig ist.

Aufgrund des regelmäßig erhöhten Schutzbedarfs von Ermittlungs- und Falldaten berücksichtigt der AN bei der Festlegung der Aufbewahrungsdauer insbesondere Art und Sensibilität der gespeicherten Informationen, den Zweck ihrer weiteren Aufbewahrung und die möglichen Risiken für betroffene Personen.

Löschung, Einschränkung und Anonymisierung

a) Wegfall des Verarbeitungszwecks

Entfällt der Zweck einer Datenverarbeitung und besteht keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht, kein berechtigtes Rechtsverteidigungsinteresse und keine sonstige Rechtsgrundlage für eine weitere Speicherung, werden die betreffenden personenbezogenen Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gelöscht oder deren Verarbeitung entsprechend eingeschränkt.

b) Keine sofortige Löschung nach Auftragsende

Die Beendigung eines Auftrags oder der Geschäftsbeziehung führt daher nicht automatisch zur sofortigen Löschung sämtlicher auftragsbezogener Daten.

Insbesondere können gesetzliche Aufbewahrungspflichten, Verjährungsfristen, Dokumentationsinteressen oder die Notwendigkeit einer späteren Rechtsverteidigung einer sofortigen Löschung entgegenstehen.

c) Anonymisierung

Soweit für einen zulässigen weiteren Zweck kein Personenbezug erforderlich ist, können Daten – soweit technisch und organisatorisch zweckmäßig – anonymisiert und anschließend in nicht personenbezogener Form weiterverwendet oder aufbewahrt werden.

d) Sicherungskopien und technische Löschzyklen

Bei Daten, die in ordnungsgemäß eingerichteten Sicherungs- und Backupsystemen enthalten sind, kann die endgültige technische Entfernung entsprechend den vorgesehenen Sicherungs- und Überschreibungszyklen erfolgen, sofern die Daten bis dahin nicht mehr für operative Zwecke verwendet werden und angemessen gegen unbefugten Zugriff geschützt sind.

Datensicherheit und Schutzmaßnahmen

a) Technische und organisatorische Maßnahmen

Der AN trifft unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie Art, Umfang, Umständen und Zwecken der Verarbeitung angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz personenbezogener und vertraulicher Daten.

Diese Maßnahmen dienen insbesondere dem Schutz vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Zerstörung, Veränderung, Offenlegung oder sonstiger unrechtmäßiger Verarbeitung.

b) Erhöhter Schutzbedarf von Falldaten

Bei Ermittlungs-, Observations- und sonstigen sensiblen Falldaten berücksichtigt der AN deren regelmäßig erhöhten Vertraulichkeits- und Schutzbedarf bei der Auswahl angemessener Sicherheitsmaßnahmen.

c) Kein absoluter Sicherheitsstandard

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass trotz angemessener technischer und organisatorischer Sicherheitsmaßnahmen ein absoluter Schutz vor sämtlichen denkbaren technischen Angriffen, Sicherheitsvorfällen oder Ausfällen nicht gewährleistet werden kann.

Die gesetzlichen Verantwortlichkeiten und Haftungsbestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Rechte betroffener Personen und gesetzliche Vorrangregelungen

a) Datenschutzrechtliche Rechte

Betroffenen Personen stehen die ihnen nach der DSGVO und dem DSG zustehenden Rechte nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen zu.

Hierzu können insbesondere Rechte auf Auskunft, Berichtigung, Löschung, Einschränkung der Verarbeitung, Datenübertragbarkeit und Widerspruch gehören.

b) Einschränkungen aufgrund gesetzlicher Interessen

Die Ausübung datenschutzrechtlicher Rechte unterliegt den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen und Beschränkungen.

Insbesondere kann ein Löschungsbegehren einer weiteren Speicherung nicht entgegenstehen, soweit der AN zur Aufbewahrung gesetzlich verpflichtet oder die Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

c) Verhältnis zu anderen Datenschutzbestimmungen

Die Bestimmungen dieses Punktes ergänzen die Datenschutzerklärung des AN sowie die sonstigen in den GVB und BVB enthaltenen Bestimmungen über Datenschutz, Vertraulichkeit, Verwendung von Ermittlungsdaten und die Mandantenplattform.

Im Falle eines Widerspruchs gehen zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die DSGVO und das DSG, vor.

Konsumentenschutz

Anwendungsbereich bei Verbrauchern

a) Grundsätzliche Konzeption der GVB und BVB

Die gegenständlichen Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) sowie die Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmern konzipiert.

b) Anwendung auf Verbraucher

Ist der Auftraggeber (AG) Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gelten die GVB und BVB ausschließlich insoweit, als deren Bestimmungen gegenüber Verbrauchern gesetzlich zulässig sind. Zwingende Bestimmungen des KSchG, des Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetzes (FAGG) sowie sonstiger anwendbarer Verbraucherschutzvorschriften bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Bestimmungen dieser GVB oder BVB vor.

Widerrufsrecht

a) Dauer der Widerrufsfrist

Soweit dem AG nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht zusteht, insbesondere bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen oder Fernabsatzverträgen, beträgt die Widerrufsfrist 14 (vierzehn) Tage. Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des Vertragsabschlusses, soweit gesetzlich kein anderer Fristbeginn vorgesehen ist.

b) Widerruf ohne Angabe von Gründen

Der AG ist berechtigt, den Vertrag innerhalb dieser Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

c) Ausübung des Widerrufsrechts

Zur Ausübung des Widerrufsrechts muss der AG den Auftragnehmer (AN) mittels einer eindeutigen Erklärung über seinen Entschluss informieren, den Vertrag zu widerrufen. Die Erklärung kann insbesondere durch einen mit der Post versandten Brief oder per E-Mail sowie über sonstige vom AN hierfür ausdrücklich angebotene Kommunikationswege erfolgen.

d) Wahrung der Widerrufsfrist

Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt es, wenn der AG die Erklärung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.

Vorzeitiger Leistungsbeginn

a) Ausdrückliches Verlangen des AG

Verlangt der AG ausdrücklich, dass der AN noch vor Ablauf der gesetzlichen Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung beginnt, kann der AN mit der Leistungserbringung bereits während der Widerrufsfrist beginnen, sofern die hierfür gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

b) Vergütung bereits erbrachter Leistungen

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass er im Falle eines wirksamen Widerrufs nach bereits begonnenem Leistungszeitraum verpflichtet sein kann, dem AN einen Betrag zu bezahlen, der dem Anteil der bis zum Zeitpunkt des Widerrufs tatsächlich und vertragsgemäß erbrachten Leistungen im Verhältnis zum vertraglich vorgesehenen Gesamtumfang entspricht, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.

c) Umfang der verrechenbaren Leistungen

Hierzu zählen – soweit jeweils bereits vertragsgemäß erbracht und verrechenbar – insbesondere vorbereitende Ermittlungs- und Rechercheleistungen, Einsatzplanung und Disposition, Observationen, Außendienste, Analysen, Auswertungen, Besprechungen, Dokumentationen, Reiseleistungen sowie sonstige bis zum Zugang des Widerrufs tatsächlich erbrachte Leistungen und angefallene, dem Auftrag zurechenbare Kosten.

d) Abrechnung Die Abrechnung der bis zum wirksamen Widerruf erbrachten Leistungen erfolgt nach den vereinbarten Honorarsätzen sowie den jeweils anwendbaren Abrechnungs­ und Zahlungsbestimmungen dieser GVB und BVB, soweit deren Anwendung gegenüber Verbrauchern gesetzlich zulässig ist.

Erlöschen des Widerrufsrechts bei vollständiger Leistung a) Vollständige Vertragserfüllung

Hat der AN seine vertragliche Leistung auf ausdrückliches Verlangen des AG bereits während der Widerrufsfrist vollständig erbracht, kann das Widerrufsrecht unter den hierfür gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erlöschen.

b) Zustimmung und Kenntnisnahme

Voraussetzung hierfür ist insbesondere, dass der AG dem vorzeitigen Beginn der Vertragserfüllung ausdrücklich zugestimmt und – soweit gesetzlich erforderlich – bestätigt hat, davon Kenntnis zu haben, dass er bei vollständiger Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht verliert.

Akontozahlungen und Rückerstattung

a) Verrechnung von Akontozahlungen

Bereits geleistete Akontozahlungen werden im Falle eines wirksamen Widerrufs mit den nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen berechtigterweise zu verrechnenden Leistungen und Kosten verrechnet.

b) Rückerstattung eines Guthabens

Ein danach verbleibendes Guthaben des AG ist innerhalb der gesetzlichen Frist zurückzuerstatten.

Zwingende Verbraucherschutzrechte

a) Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Widerrufs-, Rücktritts-, Informations- und Erstattungsrechte des AG als Verbraucher bleiben unberührt.

Einsatzdurchführung

Grundsätze der Einsatzdurchführung

a) Einsatzleitung und operative Entscheidungskompetenz

Die konkrete Durchführung eines Einsatzes obliegt dem Auftragnehmer (AN) bzw. dem von diesem bestimmten Einsatzleiter.

Der Einsatzleiter ist berechtigt, sämtliche für die ordnungsgemäße, sichere und zweckmäßige Durchführung des Auftrags erforderlichen operativen Entscheidungen nach sachlichem und fachlichem Ermessen zu treffen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen oder ausdrücklich mit dem Auftraggeber (AG) vereinbarten besonderen Vorgaben entgegenstehen.

Maßgeblich sind insbesondere die effiziente Erreichung des vereinbarten Einsatzziels, die rechtmäßige Durchführung des Auftrags, die Wahrung der Sicherheit eingesetzter Personen sowie der wirtschaftlich und organisatorisch sinnvolle Einsatz vorhandener Ressourcen.

b) Keine Weisungsbefugnis hinsichtlich operativer Einzelmaßnahmen

Der AG ist berechtigt, das Einsatzziel, besondere Rahmenbedingungen und zulässige Prioritäten des Auftrags vorzugeben.

Die konkrete taktische und operative Umsetzung, insbesondere die Wahl einzelner Einsatzmaßnahmen, Einsatzzeiten, Beobachtungspositionen, Personalstärken, Ablösungen, Fahrzeugverwendungen und technischen Hilfsmittel, obliegt jedoch grundsätzlich dem AN bzw. dem Einsatzleiter.

Ein Anspruch des AG auf Durchführung einer bestimmten operativen Einzelmaßnahme besteht nicht, sofern diese nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

c) Abweichung von ursprünglicher Einsatzplanung

Der Einsatzleiter ist berechtigt, von einer ursprünglich vorgesehenen Einsatzplanung abzuweichen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Einsatzlage, neuer Erkenntnisse, sicherheitsrelevanter Entwicklungen, rechtlicher Erwägungen, personeller Erfordernisse oder zur besseren Erreichung des Einsatzziels sachlich geboten erscheint.

Eine solche Anpassung stellt keine Vertragsänderung dar, sofern sich dadurch das vereinbarte Einsatzziel nicht wesentlich verändert.

Einsatz von Mitarbeitern und sonstigen Kräften

a) Einteilung der Einsatzkräfte

Die Auswahl und Einteilung der für einen Auftrag eingesetzten Mitarbeiter, Berufsdetektive, Kooperationspartner oder sonstigen zulässigerweise beigezogenen Kräfte erfolgt durch den AN nach fachlichen, organisatorischen und einsatzbezogenen Kriterien.

Der AG hat grundsätzlich keinen Anspruch auf den Einsatz einer bestimmten Person, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

b) Ablösung und Austausch von Einsatzkräften

Der AN bzw. der Einsatzleiter ist berechtigt, eingeteilte Einsatzkräfte während eines laufenden Einsatzes abzulösen, auszutauschen oder personell zu verstärken bzw. zu reduzieren, wenn dies aus organisatorischen, sicherheitsbezogenen, gesundheitlichen, arbeitszeitrechtlichen oder taktischen Gründen erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

Dies gilt insbesondere bei länger dauernden Observationen, Nacht- oder Mehrtageseinsätzen sowie bei Einsätzen, die eine kontinuierliche Einsatzfähigkeit oder erhöhte personelle Flexibilität erfordern.

c) Mehrere Einsatzkräfte

Soweit die Einsatzlage dies erfordert, ist der AN berechtigt, mehrere Einsatzkräfte gleichzeitig oder zeitlich versetzt einzusetzen.

Dies kann insbesondere bei beweglichen Observationen, erhöhtem Entdeckungsrisiko, komplexen Zielbewegungen, mehreren relevanten Örtlichkeiten oder sonstigen besonderen taktischen Anforderungen erforderlich sein.

Die Anzahl der eingesetzten Kräfte wird nach dem voraussichtlichen Einsatzerfordernis bestimmt, soweit nicht ausdrücklich eine bestimmte Personalstärke vereinbart wurde.

Fahrzeugverwendung

a) Auswahl der Einsatzfahrzeuge

Die Auswahl und Verwendung von Fahrzeugen im Rahmen eines Einsatzes erfolgt nach sachlichem und taktischem Ermessen des AN bzw. des Einsatzleiters.

Dabei können insbesondere zivile Pkw, Motorräder, Fahrräder oder sonstige geeignete Fahrzeuge eingesetzt werden, soweit deren Verwendung gesetzlich zulässig und für den jeweiligen Einsatz geeignet ist.

b) Fahrzeugwechsel und Mehrfahrzeugstrategie

Der AN ist berechtigt, während eines Einsatzes Fahrzeuge zu wechseln oder mehrere Fahrzeuge einzusetzen, wenn dies insbesondere zur Vermeidung einer Entdeckung, zur Aufrechterhaltung einer Observation, zur Anpassung an das Verhalten der Zielperson oder aus sonstigen taktischen Gründen zweckmäßig erscheint.

c) Kosten der Fahrzeugverwendung

Die Verrechnung von Fahrzeug-, Kilometer-, Maut-, Park-, Treibstoff-, Miet- oder sonstigen fahrzeugbezogenen Kosten richtet sich nach der jeweiligen Honorarvereinbarung, den GVB, BVB oder einer sonstigen vertraglichen Vereinbarung.

Technische Gerätschaft und Einsatzmittel

a) Auswahl technischer Hilfsmittel

Der Einsatz technischer Gerätschaft, Kommunikationsmittel, Kameratechnik, Dokumentationsmittel, Beleuchtungs-, Ortungs- oder sonstiger technischer Hilfsmittel erfolgt nach sachlichem Ermessen des AN bzw. des Einsatzleiters und ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.

Die Auswahl richtet sich insbesondere nach dem Einsatzzweck, der konkreten Einsatzlage, der Verhältnismäßigkeit und den rechtlichen Rahmenbedingungen.

b) Keine Garantie einer bestimmten technischen Maßnahme

Ein Anspruch des AG auf Verwendung einer bestimmten technischen Gerätschaft besteht nur, wenn deren Einsatz ausdrücklich vereinbart wurde und rechtlich, technisch sowie tatsächlich möglich ist.

Der AN ist berechtigt, eine vorgesehene technische Maßnahme nicht durchzuführen oder abzubrechen, wenn rechtliche, technische, sicherheitsbezogene oder sonstige sachliche Gründe entgegenstehen.

c) Dokumentationsmittel

Der AN ist berechtigt, im Rahmen der gesetzlichen Zulässigkeit geeignete Mittel zur Dokumentation von Einsatzhandlungen, Beobachtungen und Ermittlungsergebnissen einzusetzen.

Die Auswahl des konkreten Dokumentationsmittels obliegt dem AN bzw. dem Einsatzleiter.

Mitführen von Waffen und sonstigen Einsatzmitteln

a) Allgemeiner Grundsatz

Das Mitführen von Waffen oder sonstigen waffenrechtlich relevanten Gegenständen erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Waffengesetzes 1996 (WaffG), und nur durch hierzu berechtigte Personen.

b) Entscheidung über das Mitführen

Ob im Rahmen eines konkreten Einsatzes eine berechtigte Einsatzkraft eine Waffe mitführt, obliegt grundsätzlich dem AN bzw. der betreffenden berechtigten Person unter Berücksichtigung der gesetzlichen Voraussetzungen, der konkreten Einsatzlage und sicherheitsrelevanter Gesichtspunkte.

Aus der Beauftragung eines Einsatzes entsteht für den AG kein Anspruch darauf, dass bewaffnete oder unbewaffnete Einsatzkräfte eingesetzt werden, sofern dies nicht im gesetzlich zulässigen Rahmen ausdrücklich vereinbart wurde.

c) Keine Erweiterung gesetzlicher Befugnisse

Das Mitführen einer Waffe erweitert die gesetzlichen Befugnisse des AN oder seiner Mitarbeiter nicht.

Jeder Einsatz und jede Verwendung einer Waffe richtet sich ausschließlich nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen.

Sicherheit, Rechtmäßigkeit und Einsatzabbruch

a) Vorrang der Rechtmäßigkeit

Der AN ist nicht verpflichtet, Weisungen oder Wünsche des AG umzusetzen, wenn deren Durchführung nach vertretbarer rechtlicher Beurteilung unzulässig, unverhältnismäßig oder mit den beruflichen Pflichten des AN nicht vereinbar wäre.

b) Vorrang der Sicherheit

Der Einsatzleiter ist berechtigt, Maßnahmen anzupassen, zu unterbrechen oder vollständig abzubrechen, wenn die Fortführung eine unvertretbare Gefahr für Mitarbeiter, Dritte, den AG oder sonstige beteiligte Personen begründen würde.

c) Entdeckungs- und Gefährdungsrisiko

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere Observationen und sonstige operative Ermittlungsmaßnahmen trotz fachgerechter Durchführung mit dem Risiko verbunden sein können, von einer Zielperson oder Dritten erkannt oder erschwert zu werden.

Der AN schuldet daher keine Garantie für eine vollständig unbemerkte oder unterbrechungsfreie Einsatzdurchführung.

d) Einsatzabbruch aus taktischen Gründen

Der Einsatzleiter ist berechtigt, einen Einsatz vorübergehend oder endgültig abzubrechen, wenn die Fortführung nach fachlicher Einschätzung den Einsatzzweck gefährden, das Entdeckungsrisiko unverhältnismäßig erhöhen, Beweismittel gefährden oder einen unverhältnismäßigen Ressourceneinsatz verursachen würde.

Soweit möglich und einsatztechnisch vertretbar, wird der AG über wesentliche Änderungen oder einen dauerhaften Abbruch informiert.

Abstimmung mit dem Auftraggeber

a) Besondere Anordnungen und Auflagen

Besondere Wünsche, Anordnungen oder Einschränkungen des AG sind nur insoweit verbindlich, als sie ausdrücklich vereinbart, rechtlich zulässig und mit einer fachgerechten Einsatzdurchführung vereinbar sind.

b) Änderungswünsche während des Einsatzes

Änderungswünsche des AG während eines laufenden Einsatzes werden vom AN berücksichtigt, soweit dies organisatorisch, rechtlich und taktisch möglich ist.

Führen solche Änderungen zu zusätzlichem Personal-, Zeit-, Fahrzeug-, Technik- oder sonstigem Aufwand, ist der AN berechtigt, die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten entsprechend der vereinbarten Honorarsätze zu verrechnen.

c) Erreichbarkeit des AG

Soweit für den jeweiligen Auftrag erforderlich, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass er oder eine von ihm benannte entscheidungsbefugte Kontaktperson während wesentlicher Einsatzphasen erreichbar ist.

Ist eine erforderliche Rücksprache nicht möglich, ist der Einsatzleiter berechtigt, im Rahmen des vereinbarten Auftrags und nach sachlichem Ermessen selbständig über das weitere Vorgehen zu entscheiden.

Keine Erfolgsgarantie

a) Tätigkeits- und Bemühenspflicht

Der AN schuldet eine fachgerechte und gesetzeskonforme Durchführung der beauftragten Leistungen, nicht jedoch das Eintreten eines bestimmten Ermittlungsergebnisses oder wirtschaftlichen Erfolgs.

b) Einfluss externer Umstände

Der Erfolg eines Einsatzes kann insbesondere vom Verhalten der Zielperson, von Verkehrsverhältnissen, Wetterbedingungen, örtlichen Gegebenheiten, technischen Umständen, Interventionen Dritter oder sonstigen vom AN nicht beherrschbaren Faktoren abhängen.

Das Ausbleiben eines bestimmten Ermittlungsergebnisses begründet daher für sich allein keinen Anspruch auf Minderung, Rückzahlung oder Schadenersatz.

Verhältnis zu sonstigen Vertragsbestimmungen

a) Ergänzende Geltung

Die vorstehenden Bestimmungen gelten ergänzend zu den sonstigen Regelungen der GVB und BVB, insbesondere zu den Bestimmungen über Leistungsumfang, Mitwirkungspflichten, Vergütung, Einsatzabbruch, Haftung und Datenschutz.

b) Zwingende gesetzliche Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Vorschriften sowie individuell ausdrücklich vereinbarte besondere Einsatzbedingungen gehen entgegenstehenden Bestimmungen dieses Punktes vor.

III. BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – DETEKTEI (BVB­DETEKTEI)

Pflichten des Auftragsgebers (AG)

Informations- und Offenlegungspflichten

a) Vollständige Information bei Auftragserteilung

Der Auftraggeber (AG) verpflichtet sich, dem Auftragnehmer (AN) bereits im Rahmen des Auftragsgesprächs, spätestens jedoch bei Auftragserteilung, sämtliche ihm bekannten und für die Beurteilung, Planung oder Durchführung des Auftrags wesentlichen Tatsachen und Umstände vollständig und wahrheitsgemäß offenzulegen.

Der AG hat insbesondere alle Informationen bekannt zu geben, die für die Beurteilung des Auftragsziels, des berechtigten Interesses, der rechtlichen Zulässigkeit einzelner Maßnahmen sowie der zweckmäßigen operativen Vorgehensweise des AN von Bedeutung sein können.

b) Offenlegung bereits erfolgter Beobachtungen und Maßnahmen

Der AG ist insbesondere verpflichtet, den AN über sämtliche bereits erfolgten Beobachtungen, Ermittlungen, Recherchen, Kontaktaufnahmen oder sonstigen Maßnahmen zu informieren, die im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Sachverhalt bereits vorgenommen wurden.

Dies gilt unabhängig davon, ob diese Maßnahmen durch den AG selbst, Familienangehörige, Mitarbeiter, sonstige Privatpersonen, Rechtsanwälte, andere Berufsdetektive, Detektivunternehmen, Auskunfteien, Sicherheitsunternehmen oder sonstige vom AG oder von Dritten beigezogene Personen oder Unternehmen durchgeführt wurden.

Soweit dem AG bekannt, sind dem AN auch Art, Umfang, Zeitraum und Ergebnis solcher Vormaßnahmen sowie allfällige Reaktionen der davon betroffenen Personen mitzuteilen.

c) Frühere Observationen und mögliches Entdeckungsrisiko

Der AG hat den AN insbesondere darüber zu informieren, ob eine Zielperson oder sonstige für den Auftrag relevante Person bereits zuvor beobachtet, überwacht, kontaktiert oder mit dem zugrunde liegenden Sachverhalt konfrontiert wurde oder ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine solche Person bereits mit Ermittlungs- oder Observationsmaßnahmen rechnet.

Dies gilt insbesondere für Umstände, die das Entdeckungsrisiko erhöhen, die weitere Einsatzplanung beeinflussen oder eine Änderung der vorgesehenen taktischen Vorgehensweise erforderlich machen können.

Offenlegung rechtlicher und behördlicher Vorgänge

a) Rechtsanwaltskorrespondenz

Der AG ist verpflichtet, dem AN jene Rechtsanwaltskorrespondenz und sonstigen rechtlichen Unterlagen offenzulegen, die für die Beurteilung oder Durchführung des konkreten Auftrags von Bedeutung sind.

Dies gilt insbesondere für Aufforderungsschreiben, Unterlassungsaufforderungen, Vergleichsangebote, Klagen, Anträge, Beschlüsse, einstweilige Verfügungen oder sonstige rechtliche Maßnahmen, soweit deren Inhalt Auswirkungen auf die Tätigkeit des AN haben kann und deren Offenlegung rechtlich zulässig ist.

b) Gerichts- und Behördenverfahren

Der AG hat den AN über ihm bekannte anhängige oder bereits abgeschlossene Gerichts-, Verwaltungs-, Straf-, Exekutions- oder sonstige behördliche Verfahren zu informieren, soweit diese mit dem Auftragsgegenstand in Zusammenhang stehen oder für die Durchführung des Auftrags von Bedeutung sein können.

Der AG hat insbesondere bestehende gerichtliche oder behördliche Anordnungen, Verbote, Auflagen oder sonstige Beschränkungen bekannt zu geben, soweit diese die Tätigkeit des AN berühren können.

Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben

a) Verantwortung des AG

Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der von ihm zur Verfügung gestellten Informationen und Unterlagen.

Der AN ist grundsätzlich berechtigt, bei der Planung und Durchführung des Auftrags von der Richtigkeit der Angaben des AG auszugehen, soweit deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist oder dem AN keine konkreten Umstände bekannt werden, die begründete Zweifel an deren Richtigkeit hervorrufen.

b) Laufende Informationspflicht

Die Informationspflicht des AG besteht während der gesamten Dauer des Vertragsverhältnisses fort.

Werden dem AG nach Auftragserteilung neue Tatsachen oder Umstände bekannt, die für die rechtliche Beurteilung, Einsatzplanung, Sicherheit, Verhältnismäßigkeit oder Erreichung des Auftragsziels wesentlich sein können, hat er den AN hierüber unverzüglich zu informieren.

Folgen unrichtiger oder unvollständiger Informationen

a) Vom AG verursachte Risiken

Soweit der AG den AN unrichtig, unvollständig, irreführend oder verspätet informiert, wesentliche Tatsachen verschweigt oder sonstige ihm obliegende Informations- oder Mitwirkungspflichten verletzt, trägt der AG – soweit gesetzlich zulässig – die daraus resultierenden und von ihm zu vertretenden Risiken und Folgen.

Dies gilt insbesondere für zusätzliche Kosten, erfolglose oder erschwerte Einsatzmaßnahmen, erhöhtes Entdeckungsrisiko, notwendige Einsatzabbrüche, Terminverschiebungen, zusätzliche Personal- oder Fahrzeugerfordernisse sowie sonstige Mehraufwendungen, die bei ordnungsgemäßer Information vermeidbar gewesen wären.

b) Haftung des AN

Für Schäden oder sonstige Nachteile, die kausal auf unrichtigen, unvollständigen, irreführenden oder verspäteten Angaben des AG oder auf der Verletzung seiner vertraglichen Mitwirkungs- und Informationspflichten beruhen, haftet der AN im gesetzlich zulässigen Umfang nicht, soweit diese Folgen nicht vom AN zu vertreten sind.

Im Übrigen gelten die Haftungsbestimmungen gemäß Punkt ALLGEMEINES I. 3./.

c) Schad- und Klagloshaltung

Der AG verpflichtet sich, den AN im gesetzlich zulässigen Umfang hinsichtlich berechtigter Ansprüche Dritter schad- und klaglos zu halten, soweit diese Ansprüche auf vom AG zu vertretenden unrichtigen oder unvollständigen Angaben, verschwiegenen wesentlichen Umständen, einer fehlenden Berechtigung zur Auftragserteilung oder sonstigen vom AG zu vertretenden Pflichtverletzungen beruhen.

Zwingende gesetzliche Haftungsbestimmungen bleiben unberührt.

Mitwirkungspflichten des AG

a) Erforderliche Unterlagen und Informationen

Der AG hat dem AN sämtliche zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrags erforderlichen und ihm zumutbar zugänglichen Informationen, Unterlagen, Bildmaterialien, Kontaktdaten und sonstigen auftragsrelevanten Informationen rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

b) Keine Behinderung der Auftragserfüllung

Der AG hat sämtliche Handlungen zu unterlassen, die geeignet sind, die Tätigkeit des AN unnötig zu erschweren, den Einsatzerfolg zu gefährden oder eine Entdeckung laufender Ermittlungs- oder Observationsmaßnahmen zu begünstigen.

Eigenmächtige Maßnahmen des AG während eines laufenden Einsatzes, die Einfluss auf die Tätigkeit des AN haben können, sind nach Möglichkeit vorab mit dem AN abzustimmen.

Beiziehung von Mitarbeitern und Fach-Spezialisten

a) Berechtigung des AN

Der AN behält sich zur fachgerechten und effizienten Erreichung des vereinbarten Auftrags- bzw. Einsatzziels das Recht vor, eigene Mitarbeiter sowie geeignete Fach-Spezialisten, Subunternehmen, Kooperationspartner oder sonstige erforderliche Fachpersonen nach Maßgabe der vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen beizuziehen.

Die Auswahl und Einteilung der eingesetzten Personen obliegt grundsätzlich dem AN bzw. dem von diesem bestimmten Einsatzleiter.

b) Verweis auf Subunternehmen

Die Beiziehung externer Unternehmen oder sonstiger Dritter richtet sich ergänzend nach den Bestimmungen dieser GVB und BVB über Subunternehmen und beigezogene Dritte.

Vertraulichkeit durch den AN und beigezogene Personen

a) Verschwiegenheit

Der AN trägt im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen dafür Sorge, dass auftragsbezogene Informationen und Daten vertraulich behandelt und ausschließlich im erforderlichen und rechtlich zulässigen Umfang verarbeitet oder weitergegeben werden.

b) Mitarbeiter und beigezogene Personen

Mitarbeiter und sonstige vom AN eingesetzte Personen werden nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Anforderungen zur entsprechenden Verschwiegenheit und vertraulichen Behandlung auftragsbezogener Informationen verpflichtet.

Soweit externe Fach-Spezialisten, Subunternehmen oder Kooperationspartner beigezogen werden, erfolgt deren Einbindung unter Beachtung der hierfür geltenden gesetzlichen, datenschutzrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen.

Vertraulichkeitsverpflichtung des AG

a) Vertrauliche Behandlung von Ermittlungsinformationen

Der AG verpflichtet sich, ihm im Zusammenhang mit dem Auftrag bekannt gewordene Ermittlungsinhalte, personenbezogene Daten, unternehmensbezogene Informationen, Einsatzinformationen, Berichte, Dokumentationen und sonstige vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Auftragszwecks und der gesetzlichen Zulässigkeit zu verwenden.

Eine Weitergabe an unbeteiligte Dritte ist zu unterlassen, soweit hierfür keine rechtliche Grundlage, vertragliche Berechtigung oder sonstige sachliche und rechtlich zulässige Notwendigkeit besteht.

b) Zulässige Weitergabe

Von dieser Verpflichtung unberührt bleibt eine rechtlich zulässige Weitergabe an insbesondere Rechtsanwälte, Steuerberater, Gerichte, Behörden, Sachverständige oder sonstige beruflich bzw. gesetzlich zur Verschwiegenheit verpflichtete oder zur Kenntnisnahme berechtigte Personen und Stellen, soweit die Weitergabe zur Wahrung oder Durchsetzung berechtigter Interessen des AG erforderlich ist.

c) Verantwortung für die weitere Verwendung

Der AG trägt die Verantwortung dafür, dass ihm vom AN übermittelte personenbezogene Daten, Ermittlungsergebnisse und sonstige vertrauliche Informationen nach deren Übermittlung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des zulässigen Verwendungszwecks verarbeitet, gespeichert und weitergegeben werden.

Die weitergehenden Bestimmungen dieser GVB und BVB über Verwendung und Speicherung von Daten sowie die Bereitstellung von Informationen über die Mandantenplattform bleiben hiervon unberührt.

Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflichten

a) Leistungsunterbrechung

Verletzt der AG wesentliche Informations-, Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten, ist der AN nach Maßgabe der übrigen Vertragsbestimmungen berechtigt, die Aufnahme oder Fortführung der Leistung bis zur vollständigen Klärung des betreffenden Sachverhalts auszusetzen.

b) Zusätzlicher Aufwand

Soweit durch eine vom AG zu vertretende Verletzung seiner Pflichten zusätzliche Ermittlungs-, Recherche-, Einsatz-, Personal-, Fahrt-, Dispositions- oder sonstige Aufwendungen erforderlich werden, können diese nach Maßgabe der vereinbarten Honorarsätze und der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen zusätzlich verrechnet werden.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere zwingende Haftungs-, Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Verbraucherschutzvorschriften, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt.

Pflichten des AN, Verschwiegenheit und Quellenschutz

Gesetzmäßigkeit der Tätigkeit

a) Bindung an die gesetzlichen Bestimmungen

Der Auftraggeber (AG) nimmt zur Kenntnis, dass der Auftragnehmer (AN) seine Tätigkeit ausschließlich nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, gewerberechtlichen Befugnisse und sonstigen rechtlichen Rahmenbedingungen ausübt.

Der AN ist weder verpflichtet noch berechtigt, Maßnahmen zu setzen, die außerhalb seiner gesetzlichen oder gewerberechtlichen Befugnisse liegen oder gegen gesetzliche Bestimmungen, behördliche Anordnungen, berufsrechtliche Verpflichtungen oder Rechte Dritter verstoßen.

Weisungen, Wünsche oder Zielvorstellungen des AG können die gesetzlichen Befugnisse des AN weder erweitern noch bestehende gesetzliche Beschränkungen aufheben.

b) Rechtliche Grenzen einzelner Maßnahmen

Der AN ist berechtigt und verpflichtet, einzelne vom AG gewünschte Maßnahmen abzulehnen, anzupassen, einzuschränken, zu unterbrechen oder nicht weiterzuverfolgen, wenn deren Durchführung nach vertretbarer rechtlicher oder fachlicher Beurteilung unzulässig, unverhältnismäßig oder mit den gesetzlichen bzw. beruflichen Verpflichtungen des AN nicht vereinbar wäre.

Verhältnis zu behördlichen Ermittlungen

a) Tätigkeiten gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 und Z 4 GewO

Der AG nimmt insbesondere die gesetzlichen Beschränkungen gemäß § 130 Abs. 4 GewO zur Kenntnis.

Tätigkeiten des AN gemäß § 129 Abs. 1 Z 2 und Z 4 GewO, insbesondere Erhebungen über strafbare Handlungen sowie die Ausforschung der dort gesetzlich genannten Personen, dürfen nur insoweit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.

b) Vorrang behördlicher Untersuchungshandlungen

Werden dem AN laufende oder bevorstehende behördliche Untersuchungshandlungen bekannt, hat er seine eigenen Maßnahmen erforderlichenfalls so anzupassen, einzuschränken, zu unterbrechen oder zu beenden, dass eine Beeinträchtigung behördlicher Untersuchungshandlungen vermieden wird.

Den diesbezüglichen Anordnungen der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unverzüglich Folge zu leisten.

c) Keine Ansprüche aus gesetzlich erforderlicher Einschränkung

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass gesetzlich oder behördlich erforderliche Einschränkungen, Unterbrechungen oder Änderungen der Tätigkeit des AN Auswirkungen auf das ursprünglich vorgesehene Einsatzziel, die Einsatzdauer oder die Möglichkeit der Informationsbeschaffung haben können.

Soweit eine solche Einschränkung aufgrund zwingender gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen erfolgt und vom AN nicht zu vertreten ist, kann daraus im gesetzlich zulässigen Umfang keine Pflicht des AN abgeleitet werden, entgegen diesen Vorgaben tätig zu werden.

Verschwiegenheitspflicht des AN

a) Gesetzliche Verschwiegenheit

Der AN unterliegt hinsichtlich der ihm in Ausübung seiner Tätigkeit anvertrauten Angelegenheiten der gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht gemäß § 130 Abs. 5 GewO sowie den sonstigen jeweils anwendbaren gesetzlichen und vertraglichen Geheimhaltungs- und Datenschutzbestimmungen.

Die Verschwiegenheitspflicht umfasst insbesondere auftragsbezogene Tatsachen, personenbezogene Daten, Ermittlungsinhalte, Einsatzinformationen, Rechercheergebnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen, die dem AN im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit bekannt werden.

b) Mitarbeiter des AN

Die gesetzlichen Verschwiegenheitsverpflichtungen gelten nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen auch für die vom AN eingesetzten Arbeitnehmer.

Sonstige beigezogene Personen, Subunternehmen, Kooperationspartner oder Fach-Spezialisten sind nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Erfordernisse entsprechend zur Vertraulichkeit und zum Schutz der ihnen zugänglich gemachten Informationen zu verpflichten.

Umfang der Informationsweitergabe an den AG

a) Auftrags- und fallbezogene Informationen

Der AN stellt dem AG grundsätzlich jene Informationen, Erkenntnisse und Arbeitsergebnisse zur Verfügung, die für den konkreten Auftrag und dessen vereinbartes Ziel relevant sind und deren Weitergabe nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

Die Beauftragung des AN begründet keinen Anspruch des AG auf uneingeschränkte Offenlegung sämtlicher Informationen oder personenbezogener Daten, die dem AN im Zuge seiner Tätigkeit bekannt werden.

b) Datenschutzrechtliche Beschränkungen

Personenbezogene Daten und Informationen werden dem AG ausschließlich insoweit zur Verfügung gestellt, als deren Verarbeitung und Übermittlung nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

Soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt wird, sind insbesondere die berechtigten Interessen des AG bzw. AN sowie die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen entsprechend den gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.

c) Zufällig erlangte oder nicht auftragsrelevante Informationen

Erlangt der AN während eines Einsatzes oder einer sonstigen Tätigkeit Informationen, die für das vereinbarte Auftragsziel nicht erforderlich oder deren Weitergabe rechtlich nicht zulässig ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch des AG auf deren Bekanntgabe.

Die bloße Tatsache, dass eine Information im zeitlichen oder räumlichen Zusammenhang mit einem Einsatz bekannt geworden ist, begründet für sich allein keinen Anspruch auf deren Offenlegung.

Quellenschutz

a) Anerkennung des Quellenschutzes

Der AG erkennt ausdrücklich das für die Tätigkeit des AN wesentliche Prinzip des Quellenschutzes an.

Der Schutz von Auskunftspersonen, Informanten, Hinweisgebern und sonstigen Informationsquellen kann insbesondere erforderlich sein, um deren berechtigte Interessen zu schützen, Gefährdungen oder Nachteile zu vermeiden, die Vertraulichkeit einer Informationsgewinnung sicherzustellen oder die weitere Durchführung eines Auftrags nicht zu gefährden.

b) Zusicherung der Vertraulichkeit

Wird einer Auskunftsperson, einem Informanten, Hinweisgeber oder einer sonstigen Quelle im Zuge der Auftragsdurchführung Vertraulichkeit oder die Geheimhaltung ihrer Identität zugesichert, ist der AN berechtigt, die Identität dieser Person gegenüber dem AG nicht offenzulegen, soweit dem keine zwingenden gesetzlichen Verpflichtungen entgegenstehen.

Die Entscheidung, ob und in welchem Umfang einer Quelle Vertraulichkeit zugesichert wird, obliegt dem AN unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Falls.

c) Kein Anspruch auf Offenlegung der Quelle

Der AG verzichtet – soweit gesetzlich zulässig – gegenüber dem AN auf die Offenlegung der Identität einer Quelle, wenn dieser gegenüber Vertraulichkeit oder Geheimhaltung zugesichert wurde.

Dies umfasst insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten sowie sonstige Informationen, durch deren Bekanntgabe die Identität der betreffenden Person unmittelbar oder mittelbar festgestellt werden könnte.

d) Schutz vor mittelbarer Identifizierung

Der Quellenschutz umfasst, soweit erforderlich und gesetzlich zulässig, auch das Recht des AN, einzelne Angaben in Berichten, Dokumentationen, Gesprächsvermerken oder sonstigen Arbeitsergebnissen zu anonymisieren, zu pseudonymisieren oder in einer Weise wiederzugeben, die eine Identifizierung der geschützten Quelle möglichst verhindert.

Der AN ist dabei berechtigt, Informationen hinsichtlich ihrer Quelle zusammenzufassen oder inhaltlich so aufzubereiten, dass der für den Auftrag wesentliche Informationsgehalt erhalten bleibt, ohne die Identität der geschützten Quelle preiszugeben.

Grenzen des Quellenschutzes

a) Zwingende gesetzliche Verpflichtungen

Der Quellenschutz besteht ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten.

Zwingende gesetzliche Offenlegungs-, Aussage-, Auskunfts-, Mitwirkungs- oder Herausgabepflichten gegenüber Gerichten, Behörden oder sonstigen gesetzlich berechtigten Stellen bleiben unberührt.

b) Keine Garantie absoluter Geheimhaltung

Eine gegenüber einer Quelle zugesagte Vertraulichkeit kann daher nur im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet werden.

Der AN kann insbesondere keine über zwingende gesetzliche Offenlegungs- oder Mitwirkungspflichten hinausgehende absolute Geheimhaltung garantieren.

Vertrauliche Behandlung durch den AG

a) Vom AN übermittelte Informationen

Der AG ist verpflichtet, ihm vom AN übermittelte Ermittlungsinformationen, personenbezogene Daten, Berichte, Bild-, Video- oder sonstige Dokumentationen sowie sonstige vertrauliche Informationen ausschließlich im Rahmen des rechtlich zulässigen und mit dem Auftrag verbundenen Zwecks zu verwenden.

Soweit der AG Informationen über Auskunftspersonen, Informanten, Hinweisgeber oder sonstige Quellen erhält, hat er diese Informationen besonders vertraulich zu behandeln und jede nicht erforderliche Offenlegung gegenüber Dritten zu unterlassen.

b) Schutz erkennbar vertraulicher Informationen

Der AG hat insbesondere Handlungen zu unterlassen, durch die geschützte Quellen unmittelbar oder mittelbar identifiziert, kontaktiert, unter Druck gesetzt, gefährdet oder sonstigen Nachteilen ausgesetzt werden könnten, soweit hierfür keine rechtliche Berechtigung besteht.

Datenschutz und Verwendung der übermittelten Daten

a) Ergänzende Geltung der Datenschutzbestimmungen

Hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Verwendung, Übermittlung und sonstigen Behandlung personenbezogener und unternehmensbezogener Daten gelten ergänzend die Datenschutzbestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

b) Verantwortung des AG nach Übermittlung

Nach rechtmäßiger Übermittlung von Daten oder Ermittlungsergebnissen an den AG trägt dieser die Verantwortung für deren weitere Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und der übrigen Regelungen dieser GVB und BVB.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerberechtliche, straf- und verfahrensrechtliche sowie datenschutzrechtliche Verpflichtungen, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vor.

Berichterstattung, Verwendung und Weitergabe von Ermittlungsergebnissen

Berichterstattung durch den AN

a) Form und Inhalt der Berichterstattung

Der Auftragnehmer (AN) erstattet dem Auftraggeber (AG) nach Maßgabe des jeweiligen Auftrags und der getroffenen Leistungsvereinbarung Bericht über die im Rahmen der Auftragserfüllung gewonnenen und für das vereinbarte Auftragsziel relevanten Erkenntnisse und Ergebnisse.

Die Berichterstattung kann insbesondere in Form von schriftlichen Zwischen- oder Abschlussberichten, Observationsberichten, Aktenvermerken, Stellungnahmen, Analysen, Auswertungen, Lichtbildern, Video- oder sonstigen Dokumentationen sowie durch elektronische oder mündliche Mitteilungen erfolgen.

b) Auftragsbezogenheit der Berichterstattung

Die Berichterstattung erfolgt ausschließlich im Rahmen des jeweiligen Auftrags und unter Beachtung der für die Tätigkeit des AN geltenden gesetzlichen, gewerberechtlichen, datenschutzrechtlichen und vertraglichen Bestimmungen.

Der AN ist nicht verpflichtet, Informationen in Berichte oder Mitteilungen aufzunehmen, deren Weitergabe an den AG rechtlich unzulässig ist, die vom vereinbarten Auftragszweck nicht umfasst sind oder deren Offenlegung gegen gesetzliche Verschwiegenheits-, Datenschutz- oder sonstige Schutzpflichten verstoßen würde.

Zweckbestimmung der Berichte und Ergebnisse

a) Wahrnehmung berechtigter Interessen

Berichte, Mitteilungen, Dokumentationen und sonstige Ermittlungsergebnisse des AN werden ausschließlich zur Wahrnehmung der dem jeweiligen Auftrag zugrunde liegenden berechtigten und rechtlich zulässigen Interessen des AG erstellt und übermittelt.

Die darin enthaltenen Informationen und personenbezogenen Daten dürfen vom AG grundsätzlich nur für den mit dem jeweiligen Auftrag verbundenen und rechtlich zulässigen Zweck verwendet werden.

b) Bestimmung für den AG und dessen Rechtsvertretung

Berichte und sonstige Ermittlungsergebnisse sind grundsätzlich für den AG sowie – soweit dies zur Rechtsberatung, Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich und gesetzlich zulässig ist – für dessen Rechtsanwalt bzw. sonstige befugte Rechtsvertretung bestimmt.

Diese Unterlagen und Informationen sind von den jeweiligen Empfängern streng vertraulich zu behandeln.

Zulässige Verwendung und Offenlegung

a) Verwendung zur Rechtsverfolgung und Beweisführung

Die Verwendung von Berichten, Dokumentationen und sonstigen Ermittlungsergebnissen zur Beweisführung in gerichtlichen, behördlichen oder sonstigen gesetzlich vorgesehenen Verfahren bleibt im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig.

Dies gilt insbesondere für die Vorlage an Gerichte, Verwaltungsbehörden, Strafverfolgungsbehörden oder sonstige gesetzlich zuständige Stellen, soweit die Offenlegung zur Wahrung oder Durchsetzung berechtigter Interessen des AG erforderlich und rechtlich zulässig ist.

b) Weitergabe an berufsmäßige Parteienvertreter und sonstige erforderliche Stellen

Eine Weitergabe kann ferner an Rechtsanwälte, sonstige berufsmäßige Parteienvertreter, gerichtlich oder behördlich bestellte Sachverständige oder andere zur Wahrung, Durchsetzung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche erforderliche Personen oder Stellen erfolgen, soweit hierfür eine entsprechende rechtliche Grundlage besteht.

c) Keine allgemeine Weitergabebefugnis

Die Übermittlung eines Berichts oder Ermittlungsergebnisses an den AG begründet keine allgemeine oder uneingeschränkte Befugnis zur Veröffentlichung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Weitergabe an Dritte.

Dies gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Bild- und Videoaufnahmen, Angaben über Zielpersonen, Auskunftspersonen oder sonstige Dritte sowie für vertrauliche Ermittlungs-, Einsatz- und Rechercheinformationen.

Unzulässige oder zweckwidrige Weitergabe durch den AG

a) Verantwortung des AG

Der AG trägt die Verantwortung dafür, dass die ihm vom AN übermittelten Berichte, Mitteilungen, Dokumentationen, Daten und sonstigen Ermittlungsergebnisse nach ihrer Übermittlung ausschließlich im gesetzlich und vertraglich zulässigen Umfang verwendet, verarbeitet, vervielfältigt, veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

Dies gilt sowohl für die vollständige Weitergabe eines Berichts als auch für die Weitergabe einzelner Teile, Auszüge, Screenshots, Lichtbilder, Videoaufnahmen, Zitate, Zusammenfassungen oder sonstiger daraus gewonnener Informationen.

b) Weitergabe von Berichtsinhalten

Die Verpflichtungen des AG gelten unabhängig von der Form der Weitergabe.

Sie erfassen insbesondere die persönliche, postalische, elektronische oder digitale Übermittlung sowie die Weitergabe über E-Mail, Messenger-Dienste, soziale Netzwerke, Cloud-Dienste, elektronische Plattformen oder sonstige Kommunikations- und Veröffentlichungssysteme.

c) Keine Verantwortung des AN für nachträgliche Verwendung

Für eine vom AG oder einem von diesem eingeschalteten Dritten vorgenommene unzulässige, zweckwidrige, verfälschende oder außerhalb des vereinbarten Auftragszwecks liegende Verwendung oder Weitergabe von Berichten, Ermittlungsergebnissen oder darin enthaltenen Informationen übernimmt der AN im gesetzlich zulässigen Umfang keine Haftung, soweit die betreffende Verwendung oder Weitergabe nicht vom AN zu vertreten ist.

Veränderung und auszugsweise Wiedergabe von Berichten

a) Inhaltliche Veränderungen

Berichte, Stellungnahmen, Analysen und sonstige schriftliche Arbeitsergebnisse des AN dürfen nicht in einer Weise verändert, gekürzt, ergänzt oder aus ihrem Zusammenhang gelöst wiedergegeben werden, durch die deren Inhalt, Aussagekraft oder tatsächliche Bedeutung verfälscht werden könnte.

b) Auszugsweise Verwendung

Werden einzelne Teile oder Inhalte eines Berichts zulässigerweise verwendet oder weitergegeben, hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass hierdurch kein irreführender oder sachlich unzutreffender Eindruck über die vom AN getroffenen Feststellungen oder Schlussfolgerungen entsteht.

Haftung für die weitere Verwendung

a) Verantwortungsbereich des AG

Nach ordnungsgemäßer und rechtmäßiger Übermittlung eines Berichts oder sonstigen Ermittlungsergebnisses an den AG liegt die Entscheidung über dessen weitere Verwendung grundsätzlich im Verantwortungsbereich des AG.

Der AG hat vor einer Weitergabe oder sonstigen Verwendung selbst sicherzustellen, dass die beabsichtigte Verwendung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist.

b) Keine Haftung für eigenmächtige Verwendung

Der AN haftet im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Ansprüche, Schäden oder sonstige Nachteile, die ausschließlich daraus entstehen, dass der AG Berichte, Ermittlungsergebnisse oder darin enthaltene Informationen entgegen gesetzlichen Bestimmungen, entgegen diesen Vertragsbedingungen oder außerhalb des rechtlich zulässigen Auftragszwecks verwendet oder weitergibt.

Schad- und Klagloshaltung

a) Ansprüche Dritter

Werden gegenüber dem AN Ansprüche Dritter geltend gemacht, die auf einer vom AG zu vertretenden unzulässigen, zweckwidrigen oder vertragswidrigen Verwendung, Veröffentlichung oder Weitergabe von Berichten, Mitteilungen, Ermittlungsergebnissen oder darin enthaltenen Informationen beruhen, verpflichtet sich der AG, den AN im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos zu halten.

b) Umfang

Die Schad- und Klagloshaltung umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere berechtigte Schadenersatzansprüche Dritter sowie die zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung erforderlichen und angemessenen Kosten, soweit diese durch eine vom AG zu vertretende Pflichtverletzung verursacht wurden.

Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des AN bleiben unberührt.

Vertraulichkeit und Quellenschutz

a) Fortgeltung des Quellenschutzes

Enthalten Berichte oder sonstige Ermittlungsergebnisse Informationen, die Rückschlüsse auf geschützte Auskunftspersonen, Informanten, Hinweisgeber oder sonstige Quellen ermöglichen, gelten ergänzend die Bestimmungen über Verschwiegenheit und Quellenschutz gemäß Punkt 2. dieses Abschnitts.

Der AG ist verpflichtet, sämtliche ihm bekannt gewordenen Informationen über geschützte Quellen entsprechend vertraulich zu behandeln.

b) Datenschutzbestimmungen

Hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener und unternehmensbezogener Daten gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gesetzliche Vorlage-, Herausgabe-, Aussage-, Auskunfts- und Mitwirkungspflichten sowie zwingende datenschutz-, haftungs- und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Fahrzeugeinsatz und mobile Observation

Grundsätze des Fahrzeugeinsatzes

a) Einsatz von Fahrzeugen

Soweit die Durchführung eines Auftrags den Einsatz von Kraftfahrzeugen oder sonstigen Fahrzeugen erfordert, erfolgt deren Auswahl, Anzahl und Verwendung nach Maßgabe der konkreten Einsatzlage, des vereinbarten Auftragsziels sowie nach sachlichem und fachlichem Ermessen des Auftragnehmers (AN) bzw. des von diesem bestimmten Einsatzleiters.

Maßgeblich sind insbesondere die effiziente und möglichst unauffällige Durchführung der Ermittlungs- bzw. Observationsmaßnahmen, die Verkehrssicherheit, die örtlichen und verkehrstechnischen Gegebenheiten sowie die Vermeidung eines unnötigen Entdeckungs- oder Abbruchrisikos.

b) Verkehrssicherheit

Der Auftraggeber (AG) nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere mobile Observationen im öffentlichen Straßenverkehr aufgrund wechselnder Verkehrsverhältnisse, des Verhaltens der Zielperson, der örtlichen Gegebenheiten sowie sonstiger nicht vom AN beeinflussbarer Umstände mit besonderen operativen Schwierigkeiten verbunden sein können.

Die Sicherheit der eingesetzten Mitarbeiter, sonstiger Verkehrsteilnehmer und Dritter hat gegenüber dem Interesse an einer lückenlosen Fortführung einer Observation stets Vorrang.

Einsatz mehrerer Detektive und Fahrzeuge

a) Fachlicher Regelfall bei mobilen Observationen

Bei mobilen Observationen kann zur fachgerechten, sicheren und erfolgversprechenden Durchführung des Auftrags der Einsatz von mindestens zwei Detektiven und zwei Fahrzeugen erforderlich oder zweckmäßig sein.

Insbesondere bei beweglichen Zielpersonen, längeren Fahrtstrecken, komplexen Verkehrsverhältnissen, erhöhtem Entdeckungsrisiko, Autobahnfahrten, häufigen Richtungswechseln oder sonstigen erschwerten Einsatzbedingungen kann eine entsprechende personelle und fahrzeugbezogene Besetzung nach fachlicher Einschätzung des AN angezeigt sein.

b) Entscheidung über Personal- und Fahrzeugeinsatz

Die konkrete Anzahl der eingesetzten Detektive und Fahrzeuge wird vom AN bzw. Einsatzleiter unter Berücksichtigung der tatsächlichen Einsatzlage, des Auftragsziels, der Verhältnismäßigkeit und der fachlichen Erfordernisse festgelegt, soweit mit dem AG keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

Der AN ist berechtigt, während eines laufenden Einsatzes zusätzliche Einsatzkräfte oder Fahrzeuge beizuziehen, Fahrzeuge auszutauschen oder die Einsatzkonstellation anzupassen, wenn dies aufgrund der tatsächlichen Entwicklung des Einsatzes erforderlich oder zweckmäßig erscheint.

Besonderheiten mobiler Observationen

a) Keine Verpflichtung zur lückenlosen Verfolgung

Der AN ist nicht verpflichtet, eine Zielperson unter Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften, behördlicher Anordnungen oder der gebotenen Verkehrssicherheit weiterzuverfolgen.

Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Geschwindigkeitsbeschränkungen, Lichtzeichen, Vorrangregeln, Fahrverbote oder sonstige straßenverkehrsrechtliche Vorschriften zu verletzen, um den Sichtkontakt zu einer Zielperson aufrechtzuerhalten.

b) Verlust des Sichtkontakts

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass bei einer mobilen Observation der Sichtkontakt zur Zielperson trotz fachgerechter Durchführung vorübergehend oder endgültig verloren gehen kann.

Dies kann insbesondere aufgrund von Verkehrsaufkommen, Lichtsignalanlagen, Baustellen, Straßensperren, außergewöhnlichem Fahrverhalten der Zielperson, fehlenden Nachfahrmöglichkeiten, Sicherheitsanforderungen oder sonstigen vom AN nicht beherrschbaren Umständen eintreten.

Der bloße Verlust des Sichtkontakts begründet für sich allein keinen Anspruch des AG auf Schadenersatz, Preisminderung oder sonstige Ersatzleistung, sofern der AN die vereinbarte Leistung fachgerecht erbracht und den Kontaktverlust nicht schuldhaft verursacht hat.

Reduzierter Personal- oder Fahrzeugeinsatz auf Wunsch des AG

a) Abweichung von der fachlichen Empfehlung

Wünscht der AG entgegen einer ausdrücklichen fachlichen Empfehlung des AN die Durchführung eines Einsatzes mit einer geringeren Anzahl von Detektiven oder Fahrzeugen, kann der AN einer solchen Durchführung zustimmen, sofern diese nach seiner fachlichen Beurteilung weiterhin rechtlich zulässig und sicher vertretbar ist.

Ein Anspruch des AG auf Durchführung eines Einsatzes mit einer bestimmten reduzierten Personal- oder Fahrzeuganzahl besteht nicht.

b) Hinweis auf erhöhtes Einsatzrisiko

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere der Einsatz von nur einem Detektiv und/oder einem Fahrzeug bei mobilen Observationen das Risiko eines Kontaktverlusts, einer vorzeitigen Entdeckung, einer Unterbrechung der Observation oder einer eingeschränkten Dokumentationsmöglichkeit erheblich erhöhen kann.

c) Vom AG gewünschte Reduzierung

Entscheidet sich der AG nach entsprechender Aufklärung ausdrücklich für eine vom AN nicht empfohlene reduzierte Einsatzkonstellation, trägt der AG im gesetzlich zulässigen Umfang das hieraus resultierende erhöhte operative Risiko.

Der AN haftet insbesondere nicht für solche Nachteile oder das Nichterreichen des angestrebten Einsatzziels, die kausal auf die vom AG entgegen der fachlichen Empfehlung verlangte Reduzierung der Einsatzkräfte oder Fahrzeuge zurückzuführen sind und vom AN nicht anderweitig zu vertreten sind.

Fahrzeugbezogene Kosten und Aufwendungen

a) Verrechnung von Fahrzeugkosten

Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeugeinsatz anfallenden Kosten werden nach Maßgabe des jeweiligen Angebots, der Honorarvereinbarung sowie der sonstigen Bestimmungen der GVB und BVB verrechnet.

Hierzu können insbesondere vereinbarte Fahrzeugpauschalen, Kilometergelder, Treibstoffkosten, Maut-, Vignetten-, Fähr-, Tunnel-, Park-, Garagen-, Mietwagen- und sonstige unmittelbar auftragsbezogene Fahrzeugkosten zählen.

b) Außergewöhnliche Aufwendungen

Werden aufgrund des Verhaltens der Zielperson oder der tatsächlichen Einsatzentwicklung zusätzliche Fahrten, Fahrzeugwechsel, Mietfahrzeuge, Parkmöglichkeiten, Mautstrecken oder sonstige nicht vorhersehbare fahrzeugbezogene Maßnahmen erforderlich, können die hierdurch tatsächlich entstehenden und nach den Vertragsbedingungen abrechenbaren Aufwendungen zusätzlich verrechnet werden.

Verwaltungsstrafen und Verkehrsvorschriften

a) Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Die eingesetzten Mitarbeiter des AN haben bei der Durchführung von Fahrzeugeinsätzen die jeweils geltenden straßenverkehrs-, kraftfahr- und sonstigen verwaltungsrechtlichen Vorschriften einzuhalten.

Das vereinbarte Auftragsziel berechtigt weder den AN noch dessen Mitarbeiter zur Missachtung zwingender Verkehrsvorschriften.

b) Verwaltungsstrafen

Die bloße Tatsache, dass eine Verwaltungsübertretung oder Verkehrsstrafe während eines auftragsbezogenen Fahrzeugeinsatzes anfällt, begründet nicht automatisch eine Verpflichtung des AG zur Übernahme oder Erstattung einer gegen den AN oder eine eingesetzte Person verhängten persönlichen Geldstrafe.

Die Tragung sonstiger auftragsbedingter Kosten und Aufwendungen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den übrigen Vereinbarungen zwischen AN und AG.

Anpassung oder Abbruch des Fahrzeugeinsatzes

a) Sicherheitsbedingte Entscheidungen

Der Einsatzleiter bzw. die jeweilige Einsatzkraft ist berechtigt, eine mobile Observation zu verlangsamen, den Abstand zur Zielperson zu vergrößern, die Verfolgung vorübergehend zu unterbrechen oder vollständig abzubrechen, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit, zur Vermeidung einer Entdeckung oder aufgrund sonstiger sachlicher Einsatzgründe erforderlich erscheint.

b) Vorrang der Sicherheit

Der AG kann vom AN keine Fahrweise oder Einsatzmaßnahme verlangen, durch die Mitarbeiter des AN, die Zielperson, andere Verkehrsteilnehmer oder sonstige Dritte einer unverhältnismäßigen Gefahr ausgesetzt würden.

Keine Erfolgsgarantie

a) Einsatzbedingte Umstände

Der Einsatz eines oder mehrerer Fahrzeuge sowie mehrerer Detektive erhöht die operativen Möglichkeiten einer mobilen Observation, begründet jedoch keine Garantie für eine lückenlose Observation oder das Erreichen eines bestimmten Ermittlungsergebnisses.

Der Erfolg eines Fahrzeugeinsatzes hängt regelmäßig auch von Umständen ab, die außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen.

Verhältnis zu den übrigen Vertragsbedingungen

a) Einsatzdurchführung

Ergänzend gelten die Bestimmungen dieser GVB und BVB über Einsatzdurchführung, Leistungsumfang, Haftung, Kosten und Mitwirkungspflichten des AG.

b) Zwingende gesetzliche Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere straßenverkehrs-, kraftfahr-, verwaltungsstraf- und haftungsrechtliche Vorschriften, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Einsatz technischer Hilfsmittel

Einsatz technischer Hilfsmittel

a) Verwendung von Einsatzequipment

Der Auftragnehmer (AN) ist berechtigt, im Rahmen der Auftragserfüllung jene technischen Hilfsmittel, Gerätschaften, Werkzeuge, Ausrüstungsgegenstände, Datenträger, Kommunikationsmittel und sonstigen Einsatzmittel einzusetzen, deren Verwendung nach Art und Ziel des jeweiligen Auftrags zweckmäßig und rechtlich zulässig ist.

Die Auswahl des konkret eingesetzten Equipments erfolgt grundsätzlich nach sachlichem und fachlichem Ermessen des AN bzw. des von diesem bestimmten Einsatzleiters, soweit mit dem Auftraggeber (AG) keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

b) Rechtmäßigkeit des Einsatzes

Technische Hilfsmittel und sonstiges Einsatzequipment dürfen ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und gewerberechtlichen Befugnisse eingesetzt werden.

Der AG kann vom AN keine Verwendung technischer Mittel verlangen, deren Einsatz nach vertretbarer rechtlicher oder fachlicher Beurteilung unzulässig wäre.

Überlassung von Einsatzequipment an den AG

a) Vorübergehende Überlassung

Wird Einsatzequipment im Zusammenhang mit einem Auftrag vorübergehend in den Besitz, Gewahrsam oder sonstigen Verfügungsbereich des AG übergeben, verbleibt dieses – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – im Eigentum des AN bzw. des jeweiligen Eigentümers.

Die Überlassung erfolgt ausschließlich für den vereinbarten Zweck und grundsätzlich für die Dauer des jeweiligen Einsatzes bzw. für den ausdrücklich vereinbarten Überlassungszeitraum.

b) Umfang des überlassenen Equipments

Als Einsatzequipment gelten insbesondere technische Geräte, Kameras, Kommunikationsmittel, Ladegeräte, Akkus, Speichermedien, Datenträger, Kabel, Adapter, Halterungen, Transportbehältnisse, Schlüssel, Zugangsmittel, Werkzeuge, Leihmaterial sowie sämtliches dazugehöriges Zubehör und sonstige dem AG vorübergehend überlassene Gegenstände.

Sorgfalts- und Verwahrungspflichten des AG

a) Sorgsamer Umgang

Der AG ist verpflichtet, das ihm überlassene Einsatzequipment sorgfältig, sachgerecht und ausschließlich entsprechend dem vereinbarten Verwendungszweck zu behandeln.

Er hat insbesondere geeignete und zumutbare Maßnahmen zum Schutz vor Beschädigung, Verlust, Diebstahl, unbefugtem Zugriff, unsachgemäßer Verwendung sowie sonstiger Beeinträchtigung zu treffen.

b) Keine Überlassung an unbefugte Dritte

Der AG darf ihm überlassenes Einsatzequipment ohne vorherige Zustimmung des AN grundsätzlich nicht an unbefugte Dritte weitergeben, diesen zur Verwendung überlassen oder außerhalb des vereinbarten Zwecks verwenden.

c) Veränderungen am Equipment

Eigenmächtige technische Veränderungen, Reparaturen, Manipulationen, Demontagen, Installationen oder sonstige Eingriffe in das überlassene Equipment sind ohne vorherige Zustimmung des AN nicht zulässig, soweit solche Maßnahmen nicht ausdrücklich vereinbart oder für die vertragsgemäße Verwendung vorgesehen sind.

Rückgabe des Einsatzequipments

a) Rückgabepflicht

Einsatzequipment, das sich zu Einsatzzwecken im Besitz, Gewahrsam oder sonstigen Verfügungsbereich des AG befindet, ist unverzüglich nach Beendigung der operativen Einsatzdurchführung bzw. nach Ablauf des vereinbarten Überlassungszeitraums vollständig an den AN auszufolgen, sofern nicht ausdrücklich eine längere Überlassung vereinbart wurde.

b) Vollständigkeit der Rückgabe

Die Rückgabe hat einschließlich sämtlichen Zubehörs, Ladegeräten, Akkus, Datenträgern, Kabeln, Schlüsseln, Transportbehältnissen und sonstigen gemeinsam mit dem jeweiligen Gegenstand überlassenen Bestandteilen zu erfolgen.

c) Zustand bei Rückgabe

Das Equipment ist grundsätzlich in jenem Zustand zurückzugeben, in dem es dem AG überlassen wurde, wobei eine bei ordnungsgemäßer und vereinbarungsgemäßer Verwendung unvermeidbare gewöhnliche Abnutzung außer Betracht bleibt.

Beschädigung, Verlust und sonstige Beeinträchtigungen

a) Unverzügliche Meldepflicht

Der AG hat den AN unverzüglich zu informieren, wenn überlassenes Einsatzequipment beschädigt wird, verloren geht, gestohlen wird, nicht mehr auffindbar ist, technische Störungen aufweist oder sonstige Umstände eintreten, die dessen ordnungsgemäße Rückgabe oder weitere Verwendung beeinträchtigen können.

b) Verantwortlichkeit des AG

Für Beschädigungen, Verlust oder sonstige Beeinträchtigungen des Einsatzequipments, die während des Verbleibs im Verantwortungs- bzw. Verfügungsbereich des AG eintreten und von diesem oder ihm zurechenbaren Personen zu vertreten sind, haftet der AG nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen.

c) Versicherungsschutz des AG

Der AG hat gegebenenfalls selbst zu prüfen, ob und in welchem Umfang der betreffende Schaden durch eine von ihm gehaltene Haushalts-, Betriebs-, Haftpflicht- oder sonstige Versicherung gedeckt ist, und den Schaden erforderlichenfalls seinem Versicherer zu melden.

Das Bestehen oder Nichtbestehen einer entsprechenden Versicherungsdeckung berührt die nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen bestehende Ersatzpflicht des AG gegenüber dem AN nicht.

Umfang des Schadenersatzes

a) Reparaturfähige Schäden

Ist beschädigtes Einsatzequipment wirtschaftlich und technisch sinnvoll reparierbar, können dem AG – soweit dieser den Schaden zu vertreten hat – die angemessenen und erforderlichen Kosten der Wiederherstellung bzw. Reparatur nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verrechnet werden.

b) Verlust oder wirtschaftlicher Totalschaden

Bei Verlust, Zerstörung oder einem wirtschaftlich nicht sinnvoll reparierbaren Schaden ist der AG – soweit er hierfür einzustehen hat – zum Ersatz des nach den gesetzlichen Bestimmungen ersatzfähigen Schadens verpflichtet.

Hierbei können insbesondere die für die Beschaffung eines gleichwertigen Ersatzgeräts tatsächlich erforderlichen und angemessenen Wiederbeschaffungskosten maßgeblich sein.

c) Weitere unmittelbar verursachte Kosten

Soweit gesetzlich ersatzfähig, können auch unmittelbar durch die Beschädigung oder den Verlust verursachte notwendige Aufwendungen, insbesondere Diagnose-, Datenwiederherstellungs-, Ersatzbeschaffungs-, Transport- oder sonstige nachweisbare Folgekosten geltend gemacht werden.

Verspätete Rückgabe

a) Rückgabeverzug

Erfolgt die Rückgabe des Einsatzequipments nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums bzw. trotz eingetretener Rückgabepflicht nicht rechtzeitig, ist der AN berechtigt, den AG zur unverzüglichen Rückgabe aufzufordern.

b) Nutzungs- bzw. Mietentgelt

Für die Dauer einer vom AG zu vertretenden verspäteten Rückgabe ist der AN – soweit gesetzlich zulässig – berechtigt, ein angemessenes Nutzungs- bzw. Mietentgelt zu verrechnen.

Die Höhe richtet sich insbesondere nach Art und Wert des betreffenden Equipments, der Dauer der Vorenthaltung, einem allenfalls vereinbarten Mietpreis sowie der dadurch eingeschränkten anderweitigen Verwendbarkeit.

c) Weitergehende Ansprüche

Die Verrechnung eines angemessenen Nutzungs- oder Mietentgelts lässt weitergehende gesetzliche Ansprüche des AN wegen einer vom AG zu vertretenden verspäteten Rückgabe unberührt.

Nichtausfolgung trotz Rückgabeaufforderung

a) Aufforderung zur Herausgabe

Kommt der AG seiner Rückgabepflicht trotz entsprechender Aufforderung nicht nach, ist der AN berechtigt, sämtliche rechtlich zulässigen und angemessenen Maßnahmen zur Sicherung bzw. Wiedererlangung seines Eigentums einzuleiten.

Weitergehende gesetzliche Herausgabe-, Schadenersatz- und sonstige Ansprüche bleiben unberührt.

b) Ersatzbeschaffung

Ist das Einsatzequipment trotz eingetretener Rückgabepflicht und entsprechender Aufforderung nicht verfügbar und ist eine Ersatzbeschaffung zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs oder für weitere bereits geplante Einsätze erforderlich, ist der AN berechtigt, ein entsprechendes Ersatzgerät bzw. gleichwertiges Equipment anzuschaffen.

Soweit der AG die Nichtausfolgung zu vertreten hat, können ihm die dadurch verursachten angemessenen und erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen in Rechnung gestellt werden.

c) Verhältnis zum Nutzungs- oder Mietentgelt

Ein für die verspätete Rückgabe verrechnetes Nutzungs- oder Mietentgelt wird auf weitergehende Schadenersatzansprüche nur insoweit angerechnet, als dies nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlich ist oder andernfalls eine unzulässige Doppelkompensation desselben Schadens eintreten würde.

Weitergehende, tatsächlich entstandene und gesetzlich ersatzfähige Schäden bleiben unberührt.

Daten und Informationen auf technischem Equipment

a) Schutz gespeicherter Daten

Befinden sich auf dem überlassenen Equipment personenbezogene, auftragsbezogene oder sonstige vertrauliche Daten, ist der AG verpflichtet, das Gerät besonders gegen unbefugten Zugriff, Verlust, Weitergabe oder sonstige unzulässige Verarbeitung zu schützen.

b) Verbot eigenmächtiger Datenverarbeitung

Der AG ist nicht berechtigt, auf dem Equipment gespeicherte Daten außerhalb des vereinbarten Zwecks zu kopieren, zu verändern, weiterzugeben, zu löschen oder sonst zu verarbeiten, soweit hierfür keine ausdrückliche rechtliche oder vertragliche Berechtigung besteht.

c) Verlust datentragender Geräte

Bei Verlust, Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen eines Geräts oder Datenträgers, auf dem auftragsbezogene oder personenbezogene Daten gespeichert sein können, ist der AN unverzüglich zu verständigen, damit erforderliche technische, organisatorische oder datenschutzrechtliche Maßnahmen getroffen werden können.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere eigentums-, schadenersatz-, datenschutz- und verbraucherschutzrechtliche Vorschriften, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – AUSKUNFTEIEN ÜBER KREDITVERHÄLTNISSE (BVB­AUSKUNFTEIEN)

Leistungsinhalt Auskunfteien über Kreditverhältnisse

Gegenstand der Dienstleistung

a) Auskunfteitätigkeit

Gegenstand der vom Auftragnehmer (AN) im Tätigkeitsbereich Auskunfteien über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO angebotenen Dienstleistungen ist die rechtlich zulässige Ermittlung, Verarbeitung, Aufbereitung und Erteilung von Informationen über die Kreditwürdigkeit, Bonität, Zahlungsfähigkeit und sonstige für die Beurteilung wirtschaftlicher Verhältnisse relevante Umstände natürlicher und juristischer Personen sowie sonstiger Rechtsträger.

Die konkrete Leistung richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag, dem vereinbarten Auftragszweck sowie den gesetzlichen, insbesondere gewerbe- und datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.

b) Zweck der Auskunft

Die Tätigkeit des AN dient insbesondere dazu, dem Auftraggeber (AG) im gesetzlich zulässigen Umfang Informationen zur Verfügung zu stellen, die für die Beurteilung der Kreditwürdigkeit, Bonität, Zahlungsfähigkeit oder eines damit unmittelbar zusammenhängenden wirtschaftlichen Risikos einer natürlichen oder juristischen Person bzw. eines sonstigen Rechtsträgers von Bedeutung sein können.

Ein bestimmtes Ergebnis der Auskunft, insbesondere eine bestimmte Bonitätsbeurteilung, wirtschaftliche Einschätzung oder Risikoklassifikation, wird vom AN nicht geschuldet.

Umfang der ermittelbaren Informationen

a) Bonitäts- und kreditwürdigkeitsbezogene Informationen

Gegenstand einer Auskunft können – soweit dies für den konkreten Zweck erforderlich und rechtlich zulässig ist – insbesondere solche Informationen und Daten sein, die einen sachlichen Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit, Zahlungsfähigkeit oder wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der betreffenden Person oder des betreffenden Unternehmens aufweisen.

Die Auswahl und Verarbeitung der jeweiligen Informationen erfolgt nach Maßgabe des konkreten Auftragszwecks und der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

b) Personen- und Unternehmensdaten

Soweit dies zur eindeutigen Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Person bzw. zur sachgerechten Zuordnung bonitätsrelevanter Informationen erforderlich und gesetzlich zulässig ist, können auch entsprechende Identifikations-, Personen-, Unternehmens- und Registerdaten verarbeitet werden.

Die Verarbeitung solcher Daten erfolgt nicht als eigenständiger Zweck, sondern im Zusammenhang mit der Erbringung der jeweils beauftragten und rechtlich zulässigen Auskunfteileistung.

Gesetzliche Beschränkung gemäß § 152 GewO

a) Keine Auskunft über bonitätsfremde Privatverhältnisse

Der Tätigkeitsbereich der Auskunfteien über Kreditverhältnisse ist ausdrücklich durch § 152 Abs. 1 GewO begrenzt.

Der AN ist im Rahmen dieses Gewerbes nicht zur Erteilung von Auskünften über private Verhältnisse berechtigt, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem Zusammenhang stehen.

b) Beschränkung des Leistungsumfangs

Der AG kann daher aus einer Beauftragung im Tätigkeitsbereich Auskunfteien über Kreditverhältnisse keinen Anspruch auf die Ermittlung oder Offenlegung von Informationen ableiten, die ausschließlich private Verhältnisse einer Person betreffen und keinen rechtlich relevanten Zusammenhang mit deren Kreditwürdigkeit oder dem zulässigen Gegenstand der Auskunft aufweisen.

Der AN ist berechtigt und verpflichtet, entsprechende Auftragsbestandteile abzulehnen, einzuschränken oder – soweit zulässig – einem anderen einschlägigen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.

Abgrenzung zur Tätigkeit der Berufsdetektei

a) Auskünfte über Privatverhältnisse

Soweit der AG Informationen oder Ermittlungen begehrt, die nicht dem Tätigkeitsbereich einer Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO zuzuordnen sind, ist gesondert zu prüfen, ob die betreffende Leistung vom Tätigkeits- und Berechtigungsumfang des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) umfasst und ihre Durchführung im konkreten Fall rechtlich zulässig ist.

Dies gilt insbesondere für die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse gemäß § 129 Abs. 1 Z 1 GewO, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine entsprechende Tätigkeit vorliegen.

b) Keine Erweiterung der Gewerbeberechtigung

Die Beauftragung des AN im Tätigkeitsbereich Auskunfteien über Kreditverhältnisse erweitert den gesetzlich zulässigen Tätigkeitsumfang dieses Gewerbes nicht.

Eine Leistung, die nach ihrem tatsächlichen Inhalt einem anderen reglementierten oder gesetzlich abgegrenzten Tätigkeitsbereich zuzuordnen ist, darf nur erbracht werden, wenn der AN über die hierfür erforderliche Berechtigung verfügt und die sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Kombinierte Aufträge

a) Verbindung mehrerer Tätigkeitsbereiche

Umfasst ein Auftrag sowohl bonitäts- bzw. kreditwürdigkeitsbezogene Auskünfte als auch Ermittlungsleistungen aus dem Tätigkeitsbereich der Berufsdetektive, können diese Leistungen –

soweit rechtlich zulässig – im Rahmen eines gemeinsamen Auftragsverhältnisses erbracht werden.

Die einzelnen Leistungen sind dabei nach ihrem tatsächlichen Inhalt dem jeweils einschlägigen gewerberechtlichen Tätigkeitsbereich zuzuordnen.

b) Anwendbare Vertragsbedingungen

Auf Leistungen der Auskunftei finden die Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) sowie die Besonderen Vertragsbedingungen Auskunftei Anwendung.

Soweit ein Auftrag zusätzlich Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich Berufsdetektei umfasst, gelten für diese Leistungen ergänzend die Besonderen Vertragsbedingungen Detektei nach Maßgabe der in den GVB vorgesehenen Regelungen über das Verhältnis und allfällige Überschneidungen zwischen GVB und BVB.

Datenschutzrechtliche Voraussetzungen

a) Verarbeitung personenbezogener Daten

Die Erhebung, Verarbeitung, Speicherung, Auswertung und Übermittlung personenbezogener Daten erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des DSG.

Das Bestehen einer Gewerbeberechtigung als Auskunftei über Kreditverhältnisse begründet für sich allein keine uneingeschränkte Berechtigung zur Verarbeitung oder Übermittlung personenbezogener Daten.

b) Zweckbindung und Erforderlichkeit

Personenbezogene Daten dürfen nur insoweit verarbeitet und dem AG zur Verfügung gestellt werden, als hierfür eine entsprechende Rechtsgrundlage besteht und die Verarbeitung für den jeweiligen rechtlich zulässigen Zweck erforderlich ist.

Der AN ist berechtigt, die Erteilung bestimmter Informationen einzuschränken oder abzulehnen, wenn deren Verarbeitung oder Weitergabe nach seiner vertretbaren rechtlichen Beurteilung nicht zulässig ist.

Keine Gewähr für wirtschaftliche Entwicklung

a) Stichtagsbezogene Beurteilung

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass wirtschaftliche Verhältnisse, Bonität und Zahlungsfähigkeit Veränderungen unterliegen können.

Auskünfte des AN beziehen sich daher grundsätzlich auf die zum Zeitpunkt der Erhebung bzw. Auskunft verfügbaren und rechtmäßig verarbeitbaren Informationen.

b) Keine Garantie

Eine vom AN erteilte Auskunft stellt keine Garantie dafür dar, dass eine Person oder ein Unternehmen gegenwärtige oder zukünftige Zahlungsverpflichtungen tatsächlich erfüllen wird.

Der AN übernimmt insbesondere keine Garantie für die zukünftige wirtschaftliche Entwicklung, Zahlungsfähigkeit, Insolvenzfreiheit oder Vertragstreue der überprüften Person bzw. des überprüften Rechtsträgers.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere die Beschränkungen des § 152 GewO sowie datenschutzrechtliche Vorschriften, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vor.

Beschränkung oder Ablehnung der Auskunftserteilung

Grundsatz der Auskunftserteilung

a) Rechtliche Zulässigkeit

Die Erteilung von Auskünften durch den Auftragnehmer (AN) erfolgt ausschließlich im Rahmen der jeweils bestehenden gewerberechtlichen Berechtigung, des vereinbarten Auftragszwecks sowie der jeweils anwendbaren gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

Die Beauftragung des AN begründet keinen uneingeschränkten Anspruch des Auftraggebers (AG) auf Ermittlung, Verarbeitung oder Offenlegung bestimmter personenbezogener, wirtschaftlicher oder sonstiger Informationen.

b) Prüfung durch den AN

Der AN ist berechtigt, vor und während der Durchführung des Auftrags zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Ermittlung, Verarbeitung und Auskunftserteilung im konkreten Einzelfall rechtlich zulässig ist.

Hierzu kann der AN vom AG insbesondere ergänzende Informationen, Erklärungen, Unterlagen oder Nachweise verlangen, die zur Beurteilung des Auftragszwecks, des berechtigten Interesses oder der sonstigen rechtlichen Voraussetzungen erforderlich erscheinen.

Berechtigtes Interesse des AG

a) Darlegung des berechtigten Interesses

Soweit für die konkrete Verarbeitung oder Auskunftserteilung das Vorliegen eines berechtigten Interesses erforderlich ist, hat der AG dieses gegenüber dem AN vollständig, wahrheitsgemäß und nachvollziehbar darzulegen und auf Verlangen entsprechend nachzuweisen.

Der AG hat dem AN sämtliche für die Beurteilung des behaupteten berechtigten Interesses wesentlichen Tatsachen und Umstände bekannt zu geben.

b) Unzureichender Nachweis

Kann der AG ein erforderliches berechtigtes Interesse nicht, nicht vollständig oder nicht ausreichend nachvollziehbar darlegen bzw. nachweisen, ist der AN berechtigt, die Annahme oder weitere Bearbeitung des Auftrags sowie die Erteilung der betreffenden Auskunft ganz oder teilweise abzulehnen.

Dies gilt auch, wenn nachträglich Umstände bekannt werden, aufgrund derer das ursprünglich dargelegte berechtigte Interesse nicht mehr besteht oder dessen Fortbestand nicht ausreichend beurteilt werden kann.

Beschränkung oder Ablehnung der Auskunft

a) Ablehnungs- und Beschränkungsrecht

Der AN ist berechtigt und, soweit gesetzlich erforderlich, verpflichtet, die Ermittlung, Verarbeitung oder Erteilung einer Auskunft ganz oder teilweise abzulehnen, einzuschränken, auszusetzen oder abzubrechen, wenn deren Durchführung oder Weitergabe nach vertretbarer rechtlicher oder fachlicher Beurteilung nicht oder nicht mehr zulässig erscheint.

b) Ablehnungsgründe

Eine Beschränkung oder Ablehnung kommt insbesondere in Betracht, wenn

ein erforderliches berechtigtes Interesse des AG nicht ausreichend dargelegt oder nachgewiesen wird;

begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit oder Zulässigkeit des vom AG angegebenen Verwendungszwecks bestehen;

die begehrte Information keinen ausreichenden Zusammenhang mit der Kreditwürdigkeit, Bonität, Zahlungsfähigkeit oder dem sonstigen zulässigen Tätigkeitsbereich einer Auskunftei über Kreditverhältnisse aufweist;

die begehrte Auskunft private Verhältnisse betrifft, die mit der Kreditwürdigkeit in keinem rechtlich relevanten Zusammenhang stehen;

die Ermittlung, Verarbeitung oder Weitergabe der betreffenden Daten nach den jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen nicht oder nicht im begehrten Umfang zulässig ist;

schutzwürdige Interessen, Rechte oder Grundfreiheiten betroffener Personen der begehrten Verarbeitung oder Offenlegung entgegenstehen;

die Identität der betroffenen Person oder des betroffenen Rechtsträgers nicht mit ausreichender Sicherheit festgestellt oder eine eindeutige Zuordnung der verfügbaren Informationen nicht gewährleistet werden kann;

begründete Zweifel an der Richtigkeit, Aktualität, Herkunft oder ausreichenden Verlässlichkeit der betreffenden Informationen bestehen;

gesetzliche, behördliche, gerichtliche, vertragliche oder sonstige rechtlich verbindliche Geheimhaltungs-, Offenlegungs- oder Verarbeitungsbeschränkungen entgegenstehen; oder

sonstige Umstände vorliegen, aufgrund derer die Erteilung der begehrten Auskunft nach vertretbarer rechtlicher oder fachlicher Beurteilung des AN nicht zulässig oder nicht verantwortbar erscheint.

Beschränkung des Inhalts einer Auskunft

a) Teilweise Auskunftserteilung

Ist lediglich die Offenlegung einzelner Informationen oder Daten unzulässig oder nicht ausreichend gerechtfertigt, ist der AN berechtigt, anstelle einer vollständigen Ablehnung eine inhaltlich beschränkte Auskunft zu erteilen.

Der AN kann insbesondere einzelne Informationen, Datenkategorien, Quellenangaben oder sonstige Inhalte von der Auskunft ausnehmen, soweit deren Offenlegung rechtlich nicht zulässig oder für den rechtmäßigen Auskunftszweck nicht erforderlich ist.

b) Datenminimierung

Der Umfang der Auskunft kann insbesondere unter Berücksichtigung des datenschutzrechtlichen Grundsatzes der Datenminimierung auf jene personenbezogenen Daten und Informationen beschränkt werden, die für den jeweiligen rechtmäßigen Zweck erforderlich und deren Verarbeitung und Übermittlung zulässig sind.

c) Kein Anspruch auf bestimmte Informationen

Der AG hat keinen Anspruch darauf, dass bestimmte Informationen, Datenquellen, Datenkategorien oder Einzelerkenntnisse Bestandteil einer Auskunft werden, sofern deren Ermittlung, Verarbeitung oder Weitergabe nach Beurteilung des konkreten Einzelfalls rechtlich nicht zulässig ist.

Zweckbindung der Auskunft

a) Verwendung durch den AG

Der AG darf die ihm übermittelten Auskünfte und darin enthaltenen personenbezogenen oder unternehmensbezogenen Informationen ausschließlich für den bei Auftragserteilung bekannt gegebenen und rechtlich zulässigen Zweck verwenden.

Eine Verwendung für andere Zwecke oder eine Weitergabe an Dritte ist nur zulässig, soweit hierfür eine entsprechende gesetzliche oder sonstige rechtliche Grundlage besteht.

b) Änderung des Verwendungszwecks

Ändert sich der vom AG angegebene Verwendungszweck vor oder während der Auftragserfüllung, ist der AN hierüber unverzüglich zu informieren.

Der AN ist berechtigt, aufgrund der Zweckänderung die Voraussetzungen für eine weitere Verarbeitung und Auskunftserteilung neuerlich zu prüfen und die Leistung erforderlichenfalls einzuschränken, auszusetzen oder abzulehnen.

Unrichtige Angaben des AG

a) Verantwortung für Angaben

Der AG trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben über den Auftragszweck, sein berechtigtes Interesse und die beabsichtigte Verwendung der begehrten Auskunft.

b) Folgen unrichtiger Angaben

Stellt sich heraus, dass der AG gegenüber dem AN unrichtige, unvollständige oder irreführende Angaben gemacht oder wesentliche Umstände verschwiegen hat, ist der AN berechtigt, die weitere Bearbeitung des Auftrags mit sofortiger Wirkung auszusetzen oder abzubrechen.

Die übrigen vertraglichen Bestimmungen über die Pflichten des AG, Leistungsunterbrechung, Haftung und Schadenersatz bleiben unberührt.

Keine Verpflichtung zur Beschaffung nicht verfügbarer Informationen

a) Tatsächliche Verfügbarkeit

Der AN schuldet ausschließlich die vereinbarte fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch die tatsächliche Verfügbarkeit bestimmter Informationen oder das Zustandekommen eines bestimmten Auskunftsergebnisses.

Können bestimmte Informationen trotz angemessener und fachgerechter Maßnahmen nicht rechtmäßig ermittelt oder mit ausreichender Verlässlichkeit bestätigt werden, begründet dies für sich allein keine Pflichtverletzung des AN.

b) Keine Erfolgsgarantie

Der AN übernimmt insbesondere keine Garantie dafür, dass zu einer bestimmten Person oder einem bestimmten Unternehmen sämtliche vom AG gewünschten Bonitäts-, Wirtschafts- oder sonstigen zulässigen Informationen verfügbar oder ermittelbar sind.

Folgen einer rechtlich erforderlichen Beschränkung oder Ablehnung

a) Keine Pflicht zur rechtswidrigen Auskunftserteilung

Aus einer rechtlich gebotenen oder sachlich gerechtfertigten Beschränkung oder Ablehnung der Auskunftserteilung kann der AG keinen Anspruch darauf ableiten, dass der AN die betreffende Information entgegen gesetzlichen oder behördlichen Vorgaben dennoch erhebt, verarbeitet oder offenlegt.

b) Bereits erbrachte Leistungen

Bereits ordnungsgemäß erbrachte Recherche-, Prüfungs-, Analyse- oder sonstige Leistungen bleiben nach Maßgabe der getroffenen Honorarvereinbarung und der übrigen Vertragsbedingungen abrechenbar, auch wenn sich im Zuge der Bearbeitung herausstellt, dass eine bestimmte begehrte Information rechtlich nicht übermittelt werden darf oder nicht mit ausreichender Verlässlichkeit ermittelt werden kann.

Verhältnis zu den übrigen Vertragsbedingungen

a) Datenschutz

Hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

b) Pflichten des AG

Die Verpflichtung des AG zur vollständigen und wahrheitsgemäßen Offenlegung der für den Auftrag maßgeblichen Tatsachen sowie die Rechtsfolgen unrichtiger oder unvollständiger Angaben richten sich ergänzend nach den entsprechenden Bestimmungen der GVB und BVB.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerbe- und datenschutzrechtliche Vorschriften sowie Rechte betroffener Personen, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Bestimmungen vor.

Verwendung der Auskunftserteilung, Verschwiegenheit und Diskretionspflicht

Zweckgebundene Verwendung der Auskunft

a) Bestimmung für den AG

Die vom Auftragnehmer (AN) erteilten Auskünfte, Berichte, Bewertungen, Analysen und sonstigen Informationen sind grundsätzlich ausschließlich für den Auftraggeber (AG) und den bei Auftragserteilung bekannt gegebenen rechtlich zulässigen Zweck bestimmt.

Die Auskunftserteilung begründet keine allgemeine Berechtigung des AG, die darin enthaltenen personenbezogenen, unternehmensbezogenen, wirtschaftlichen oder sonstigen Informationen für andere als die vom jeweiligen Auftrag umfassten und rechtlich zulässigen Zwecke zu verwenden.

b) Umfang der Zweckbindung

Die Zweckbindung erstreckt sich auf sämtliche dem AG im Zusammenhang mit der Auskunfteileistung bekannt gegebenen Informationen, unabhängig davon, ob diese schriftlich, mündlich, elektronisch, über eine Mandantenplattform oder in sonstiger Form übermittelt oder zugänglich gemacht wurden.

Sie umfasst insbesondere Auskünfte, Bonitätsinformationen, Rechercheergebnisse, Bewertungen, Analysen, Berichte, Registerinformationen, Dokumentationen und sonstige vom AN zur Verfügung gestellte Daten und Erkenntnisse.

Verschwiegenheits- und Diskretionspflicht des AG

a) Grundsatz der Vertraulichkeit

Der AG verpflichtet sich, sämtliche ihm vom AN im Zusammenhang mit einer Auskunfteileistung übermittelten oder zugänglich gemachten Informationen vertraulich zu behandeln und vor dem unbefugten Zugriff Dritter zu schützen.

Eine Weitergabe, Offenlegung oder sonstige Zugänglichmachung gegenüber Dritten ist nur zulässig, soweit diese vom vereinbarten und rechtlich zulässigen Verwendungszweck umfasst ist oder hierfür eine sonstige ausreichende rechtliche Grundlage besteht.

b) Erfasste Informationen

Die Diskretionspflicht gilt insbesondere für personenbezogene Daten, Bonitätsinformationen, wirtschaftliche Verhältnisse, Zahlungsinformationen, Bewertungen, Analysen, Auskunftsinhalte sowie sonstige Informationen, die dem AG im Rahmen der Tätigkeit des AN bekannt werden.

Sie gilt auch für einzelne Auszüge, Zusammenfassungen, Screenshots, Abschriften oder sonstige Wiedergaben der vom AN erteilten Auskünfte.

Weitergabe an Dritte

a) Grundsätzliche Beschränkung

Eine Weitergabe von Auskünften oder einzelnen Auskunftsinhalten an Dritte ist nur zulässig, wenn diese für den ursprünglich bekannt gegebenen und rechtlich zulässigen Zweck erforderlich und nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen, insbesondere datenschutzrechtlichen Bestimmungen zulässig ist.

Der AG trägt die Verantwortung dafür, vor einer Weitergabe zu prüfen, ob die hierfür erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen vorliegen.

b) Zulässige Empfänger

Soweit dies im konkreten Einzelfall rechtlich zulässig und für den jeweiligen Zweck erforderlich ist, kann eine Weitergabe insbesondere an Kreditinstitute, Finanzierungspartner, Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Gerichte, Behörden oder sonstige zur Wahrung berechtigter Interessen erforderliche bzw. gesetzlich berechtigte Empfänger erfolgen.

Die Nennung dieser Empfängerkategorien begründet für sich allein keine Berechtigung zur Weitergabe. Die Zulässigkeit ist stets nach den Umständen des konkreten Einzelfalls zu beurteilen.

Weitergabe an Kreditinstitute

a) Geschäftsübliche Weitergabe

Soweit eine im Rahmen des vereinbarten Auftragszwecks vorgesehene und rechtlich zulässige Weitergabe einer Auskunft oder einzelner Auskunftsinhalte an ein Kreditinstitut erfolgt, hat der AG sicherzustellen, dass die Weitergabe ausschließlich im hierfür erforderlichen Umfang erfolgt.

b) Hinweis auf Vertraulichkeit

Der AG hat das Kreditinstitut bei der Weitergabe ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Informationen vertraulich und zweckgebunden sind und nur im Rahmen der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen verwendet und weiterverarbeitet werden dürfen.

Soweit erforderlich, hat der AG den Empfänger darauf hinzuweisen, dass eine weitere Weitergabe oder Verwendung außerhalb des rechtlich zulässigen Zwecks nicht gestattet ist.

Weitergabe innerhalb von Unternehmen und Unternehmensgruppen

a) Interne Weitergabe

Bei Unternehmern als AG dürfen Auskünfte innerhalb des Unternehmens nur solchen Mitarbeitern, Organen oder sonstigen Personen zugänglich gemacht werden, deren Kenntnis der betreffenden Informationen für den rechtlich zulässigen Verwendungszweck erforderlich ist.

b) Verbundene Unternehmen

Die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe, einem Konzern oder einer sonstigen wirtschaftlichen Unternehmensverbindung begründet für sich allein keine uneingeschränkte Berechtigung zur Weitergabe der vom AN erteilten Auskünfte an andere Gesellschaften oder Rechtsträger.

Eine solche Weitergabe setzt voraus, dass sie nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulässig und vom rechtmäßigen Verwendungszweck gedeckt ist.

Schutz vor unbefugtem Zugriff

a) Organisatorische Schutzmaßnahmen

Der AG hat angemessene Maßnahmen zu treffen, um die ihm übermittelten Auskünfte vor Verlust, unbefugter Kenntnisnahme, zweckwidriger Verwendung, Veröffentlichung oder sonstigem unzulässigem Zugriff zu schützen.

Dies gilt insbesondere bei elektronischer Speicherung, Übermittlung per E-Mail, Nutzung elektronischer Plattformen, Cloud-Systeme oder sonstiger digitaler Kommunikations- und Speichermittel.

b) Mandantenplattform

Werden Auskünfte über eine vom AN bereitgestellte Mandanten- oder Kundenplattform zur Verfügung gestellt, ist der AG verpflichtet, seine Zugangsdaten vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Der AG darf Zugänge, Passwörter, Authentifizierungsmittel oder sonstige Zugangsdaten grundsätzlich nicht an unbefugte Dritte weitergeben.

Der Abruf einer Auskunft über die Mandantenplattform hebt die in diesem Punkt geregelten Zweckbindungs-, Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten nicht auf.

Unzulässige Weitergabe oder Verwendung

a) Verantwortungsbereich des AG

Nach rechtmäßiger Übermittlung einer Auskunft an den AG liegt deren weitere Verwendung, Verarbeitung und Weitergabe im Verantwortungsbereich des AG.

Der AG trägt insbesondere die Verantwortung für eine von ihm oder ihm zurechenbaren Personen vorgenommene Verwendung oder Weitergabe, die außerhalb des bekannt gegebenen Auftragszwecks oder entgegen gesetzlichen bzw. vertraglichen Bestimmungen erfolgt.

b) Keine Haftung des AN für eigenmächtige Weitergabe

Der AN haftet im gesetzlich zulässigen Umfang nicht für Schäden, Ansprüche oder sonstige Nachteile, die ausschließlich aus einer vom AG zu vertretenden unzulässigen, zweckwidrigen oder vertragswidrigen Verwendung oder Weitergabe der erteilten Auskunft entstehen.

Ansprüche Dritter und Schadloshaltung

a) Ansprüche aufgrund einer Pflichtverletzung des AG

Werden gegenüber dem AN Ansprüche Dritter geltend gemacht, die auf einer vom AG zu vertretenden unzulässigen Verwendung, Offenlegung oder Weitergabe der erteilten Auskunft beruhen, hat der AG den AN im gesetzlich zulässigen Umfang schad- und klaglos zu halten.

b) Umfang der Schadloshaltung

Die Schad- und Klagloshaltung umfasst im gesetzlich zulässigen Umfang insbesondere berechtigte Ansprüche Dritter sowie die angemessenen und notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung, soweit diese durch eine vom AG zu vertretende Verletzung seiner vertraglichen oder gesetzlichen Pflichten verursacht wurden.

Gesetzliche Offenlegungs- und Weitergabepflichten

a) Zwingende Offenlegung

Zwingende gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Verpflichtungen des AG zur Offenlegung oder Herausgabe bestimmter Informationen bleiben von der Diskretionspflicht unberührt.

Soweit rechtlich zulässig und zumutbar, ist die Offenlegung auf jene Informationen zu beschränken, deren Bekanntgabe tatsächlich erforderlich ist.

Verhältnis zu den übrigen Vertragsbedingungen

a) Datenschutz

Hinsichtlich der Verarbeitung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe personenbezogener Daten gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

b) Allgemeine Vertraulichkeitsbestimmungen

Weitergehende Verschwiegenheits-, Datenschutz-, Geheimhaltungs- und Verwendungsbeschränkungen der GVB und BVB bleiben unberührt.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere datenschutzrechtliche Vorschriften und Rechte betroffener Personen, bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Bestimmungen vor.

Berichtslegung und Form der Auskunftserteilung

Form der Auskunftserteilung

a) Grundsatz der schriftlichen Berichtslegung

Die Auskunftserteilung durch den Auftragnehmer (AN) erfolgt, sofern zwischen dem AN und dem Auftraggeber (AG) nichts Abweichendes vereinbart wurde, grundsätzlich in schriftlicher oder elektronisch dokumentierter Form.

Die konkrete Form und der Umfang der Berichtslegung richten sich nach Art und Umfang des jeweiligen Auftrags, dem vereinbarten Leistungsgegenstand sowie der Art der erhobenen und rechtlich zulässig zu übermittelnden Informationen.

b) Elektronische Übermittlung

Die Übermittlung von Auskünften, Berichten, Analysen, Rechercheergebnissen oder sonstigen Arbeitsergebnissen per E-Mail ist ausdrücklich zulässig.

Ebenso zulässig ist die elektronische Bereitstellung oder Übermittlung über eine vom AN hierfür vorgesehene Mandanten- bzw. Kundenplattform, einen gesicherten elektronischen Datenraum oder einen sonstigen vom AN bereitgestellten elektronischen Übermittlungsweg.

Eine zusätzliche postalische Übermittlung oder Übergabe in Papierform ist nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde oder gesetzlich erforderlich ist.

Inhalt und Umfang der Berichtslegung

a) Auftragsbezogener Umfang

Die Berichtslegung umfasst jene Informationen und Ergebnisse, die nach Maßgabe des vereinbarten Leistungsumfangs, des Auftragszwecks und der gesetzlichen Bestimmungen für die jeweilige Auskunftserteilung relevant und zur Übermittlung an den AG rechtlich zulässig sind.

Der AN ist nicht verpflichtet, Informationen oder personenbezogene Daten in einen Bericht aufzunehmen, deren Verarbeitung oder Weitergabe nach den gesetzlichen Bestimmungen nicht zulässig ist oder die vom vereinbarten Auftragszweck nicht umfasst sind.

b) Art der Darstellung

Die konkrete Darstellung, Strukturierung und Aufbereitung der Auskunft erfolgt, soweit keine bestimmte Berichtsform ausdrücklich vereinbart wurde, nach sachlichem und fachlichem Ermessen des AN.

Der AN kann insbesondere zwischen ausführlichen Berichten, Kurzauskünften, Zusammenfassungen, tabellarischen Darstellungen, elektronischen Datensätzen oder sonstigen für die jeweilige Auskunft geeigneten Darstellungsformen wählen.

c) Kein Anspruch auf bestimmtes Format

Ein Anspruch des AG auf eine bestimmte äußere Gestaltung, Gliederung, Dateiform, technische Aufbereitung oder einen bestimmten Umfang der Berichtslegung besteht nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Mündliche Auskunftserteilung

a) Vereinbarte mündliche Auskunft

Soweit dies ausdrücklich vereinbart oder nach Art des Auftrags zweckmäßig ist, können Auskünfte ergänzend oder ausnahmsweise auch mündlich erteilt werden.

Der AN ist berechtigt, wesentliche Inhalte einer mündlich erteilten Auskunft zu Dokumentations- und Nachweiszwecken intern festzuhalten.

b) Nachträgliche schriftliche Ausfertigung

Aus einer mündlich erteilten Auskunft entsteht kein Anspruch auf eine zusätzliche schriftliche Ausfertigung, sofern eine solche nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasst ist.

Eine vom AG nachträglich gewünschte gesonderte schriftliche Aufbereitung, Ergänzung oder Neufassung kann nach Maßgabe der vereinbarten Honorarsätze als zusätzliche Leistung verrechnet werden.

Bereitstellung über die Mandantenplattform

a) Elektronische Bereitstellung

Wird eine Auskunft oder ein Bericht über die vom AN bereitgestellte Mandanten- bzw. Kundenplattform zur Verfügung gestellt, gilt diese Form der Bereitstellung als vertragsgemäße elektronische Übermittlung, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

b) Zugangsschutz

Der AG ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Zugangsdaten, Passwörter und sonstigen Authentifizierungsmittel vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Die Bereitstellung einer Auskunft über die Mandantenplattform hebt die für die betreffenden Informationen geltenden Zweckbindungs-, Datenschutz-, Verschwiegenheits- und Diskretionspflichten nicht auf.

Vertraulichkeit und Diskretionspflicht

a) Sinngemäße Anwendung

Für sämtliche im Rahmen der Berichtslegung erteilten oder bereitgestellten Auskünfte, Berichte, Analysen, Rechercheergebnisse, Dokumentationen und sonstigen Informationen gilt die Diskretions- und Verschwiegenheitspflicht gemäß Punkt BVB Auskunftei 3. – Verwendung der Auskunftserteilung, Verschwiegenheit und Diskretionspflicht – sinngemäß und uneingeschränkt im dort festgelegten Umfang.

b) Unabhängigkeit vom Übermittlungsweg

Die Diskretionspflicht gilt unabhängig davon, ob die betreffende Information schriftlich, mündlich, per E-Mail, als elektronische Datei, über die Mandantenplattform oder auf sonstige Weise an den AG übermittelt bzw. diesem zugänglich gemacht wurde.

Zeitpunkt und Aktualität der Auskunft

a) Stichtagsbezogenheit

Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Auskünfte über Bonität, Kreditwürdigkeit und wirtschaftliche Verhältnisse grundsätzlich stichtagsbezogen sind und sich die zugrunde liegenden tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Abschluss der Erhebung verändern können.

b) Keine laufende Aktualisierung

Der AN ist ohne gesonderten Auftrag nicht verpflichtet, eine bereits erteilte Auskunft nach deren Übermittlung fortlaufend zu überwachen, zu ergänzen oder zu aktualisieren.

Eine spätere Aktualisierung oder neuerliche Prüfung stellt grundsätzlich eine gesonderte Leistung dar.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere gewerbe- und datenschutzrechtliche Vorschriften sowie gesetzliche Informations-, Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten, bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Aufbewahrungspflicht des AN

Gesetzliche Aufbewahrungspflicht

a) Aufbewahrung gemäß § 152 Abs. 2 GewO

Der Auftragnehmer (AN) unterliegt im Rahmen seiner Tätigkeit als Auskunftei über Kreditverhältnisse den besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 152 Abs. 2 GewO.

Danach ist der AN verpflichtet, den dem Tätigkeitsbereich der Auskunftei über Kreditverhältnisse zuzurechnenden geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher für die gesetzlich vorgesehene Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

b) Umfang der Aufbewahrung

Der Umfang der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht richtet sich nach § 152 Abs. 2 GewO sowie den sonstigen jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit Unterlagen, Aufzeichnungen oder Daten zusätzlich anderen gesetzlichen Aufbewahrungs- , Dokumentations- oder Nachweispflichten unterliegen, sind auch diese Bestimmungen entsprechend zu beachten.

Beginn und Berechnung der Aufbewahrungsfrist

a) Geschäftlicher Schriftwechsel

Die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren beginnt für den geschäftlichen Schriftwechsel mit dem Schluss jenes Kalenderjahres, in dem der betreffende Schriftwechsel erfolgt ist.

b) Geschäftsbücher

Für Geschäftsbücher beginnt die gesetzliche Aufbewahrungsfrist mit dem Schluss jenes Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in das betreffende Geschäftsbuch vorgenommen wurde.

c) Berechnung der Frist

Die Aufbewahrungsfrist ist für die jeweils betroffenen Unterlagen nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen gesondert zu beurteilen.

Der AG kann daher aus der Beendigung eines einzelnen Auftrags oder der Geschäftsbeziehung nicht ableiten, dass sämtliche beim AN vorhandenen Unterlagen und Daten unverzüglich zu löschen oder zu vernichten sind, sofern deren weitere Aufbewahrung gesetzlich vorgeschrieben oder aus einem sonstigen rechtlich zulässigen Grund erforderlich ist.

Form der Aufbewahrung

a) Physische und elektronische Unterlagen

Die Aufbewahrung kann nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in physischer oder elektronischer Form erfolgen.

Dies umfasst insbesondere geschäftliche Korrespondenz, elektronische Kommunikation und sonstige aufbewahrungspflichtige Geschäftsunterlagen, soweit diese vom gesetzlichen Aufbewahrungstatbestand erfasst sind.

b) Schutz der aufbewahrten Unterlagen

Während der Aufbewahrungsdauer hat der AN nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um aufbewahrte personenbezogene und vertrauliche Informationen insbesondere vor unbefugtem Zugriff, Verlust, Veränderung oder sonstiger unzulässiger Verarbeitung zu schützen.

Verhältnis zum Datenschutzrecht

a) Gesetzliche Aufbewahrung und Löschung

Soweit der AN aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur Aufbewahrung bestimmter Unterlagen oder personenbezogener Daten verpflichtet ist, erfolgt deren weitere Speicherung für die Dauer der jeweiligen gesetzlichen Aufbewahrungspflicht.

Ein Löschungsbegehren des AG oder einer sonstigen betroffenen Person führt nicht zur Löschung solcher Daten, solange und soweit eine gesetzliche Verpflichtung oder eine sonstige datenschutzrechtlich zulässige Grundlage für deren weitere Aufbewahrung besteht.

b) Zweckbeschränkung während der Aufbewahrung

Personenbezogene Daten, die ausschließlich aufgrund einer gesetzlichen Aufbewahrungsverpflichtung weiterhin gespeichert werden, dürfen während dieses Zeitraums nur im Rahmen der jeweils bestehenden gesetzlichen Rechtsgrundlagen und zulässigen Zwecke weiterverarbeitet werden.

c) Löschung nach Wegfall des Aufbewahrungsgrundes

Nach Ablauf der jeweils maßgeblichen Aufbewahrungsfristen bzw. nach Wegfall sonstiger rechtmäßiger Aufbewahrungsgründe sind personenbezogene Daten nach Maßgabe der gesetzlichen Datenschutz- und Löschungsverpflichtungen zu löschen, zu anonymisieren oder anderweitig gesetzeskonform zu behandeln.

Endigung der Gewerbeberechtigung

a) Besondere Vernichtungspflicht gemäß § 152 Abs. 2 GewO

Im Falle der Endigung der Gewerbeberechtigung als Auskunftei über Kreditverhältnisse sind der von § 152 Abs. 2 GewO erfasste geschäftliche Schriftwechsel und die Geschäftsbücher nach Maßgabe dieser gesetzlichen Bestimmung zu vernichten, auch wenn die gesetzliche Aufbewahrungsfrist von sieben Jahren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgelaufen ist.

b) Maßgeblichkeit der gesetzlichen Voraussetzungen

Ob eine Endigung der Gewerbeberechtigung im gesetzlichen Sinn vorliegt, richtet sich nach den jeweils anwendbaren gewerberechtlichen Bestimmungen.

Eine bloße Beendigung eines einzelnen Auftrags, die Beendigung der Geschäftsbeziehung mit einem bestimmten AG oder das Ruhen bzw. die vorübergehende Nichtausübung einzelner Tätigkeiten ist nicht ohne Weiteres mit der gesetzlich geregelten Endigung der Gewerbeberechtigung gleichzusetzen.

Verhältnis zu sonstigen gesetzlichen Verpflichtungen

a) Weitere gesetzliche Aufbewahrungspflichten

Neben § 152 Abs. 2 GewO können für einzelne Geschäftsunterlagen, Rechnungen, Buchhaltungsunterlagen, steuerrechtliche Dokumentationen, Vertragsunterlagen oder sonstige Daten weitere gesetzliche Aufbewahrungs-, Dokumentations- oder Nachweispflichten bestehen.

Diese sind nach ihrem jeweiligen sachlichen und zeitlichen Anwendungsbereich gesondert zu beurteilen.

b) Gesetzliche Herausgabe- und Mitwirkungspflichten

Zwingende gesetzliche, gerichtliche oder behördliche Herausgabe-, Vorlage-, Auskunfts-, Sicherungs- oder Mitwirkungspflichten des AN bleiben von den vorstehenden Bestimmungen unberührt.

Kein Anspruch auf vorzeitige Vernichtung

a) Gesetzlich aufzubewahrende Unterlagen

Der AG hat keinen Anspruch darauf, dass der AN Unterlagen oder Daten vor Ablauf einer gesetzlichen Aufbewahrungsfrist bzw. vor Wegfall eines sonstigen rechtmäßigen Aufbewahrungsgrundes löscht oder vernichtet.

Zwingende Rechte betroffener Personen nach den datenschutzrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.

Verhältnis zu den GVB

a) Verwendung und Speicherung von Daten

Hinsichtlich der allgemeinen Verarbeitung, Speicherung, Aufbewahrung und Löschung personenbezogener und unternehmensbezogener Daten gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

Die besondere Aufbewahrungspflicht gemäß § 152 Abs. 2 GewO geht als speziellere gesetzliche Regelung entgegenstehenden allgemeinen vertraglichen Bestimmungen vor.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Sämtliche in diesem Punkt geregelten Aufbewahrungs-, Löschungs- und Vernichtungspflichten gelten nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen in ihrer jeweils geltenden Fassung.

Zwingende gewerbe-, steuer-, unternehmens-, datenschutz-, zivil- und verfahrensrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

Datenschutz und datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit

Allgemeine datenschutzrechtliche Grundsätze

a) Einhaltung der Datenschutzbestimmungen

Der Auftragnehmer (AN) verarbeitet personenbezogene Daten im Rahmen seiner Tätigkeit ausschließlich nach Maßgabe der jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Datenschutzgesetzes (DSG) sowie der einschlägigen gewerberechtlichen und sonstigen gesetzlichen Vorschriften.

Art, Umfang, Zweck und Rechtsgrundlage der jeweiligen Verarbeitung richten sich nach der konkret erbrachten Leistung, dem jeweiligen Auftragsverhältnis sowie der datenschutzrechtlichen Rolle, die dem AN und dem Auftraggeber (AG) hinsichtlich der jeweiligen Verarbeitung zukommt.

b) Keine pauschale datenschutzrechtliche Rollenverteilung

Die Parteien nehmen zur Kenntnis, dass die datenschutzrechtliche Einordnung als Verantwortlicher, gemeinsam Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter nicht allein aufgrund einer vertraglichen Bezeichnung bestimmt werden kann, sondern nach den tatsächlichen Umständen der jeweiligen Verarbeitung und den gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen ist.

Maßgeblich ist insbesondere, wer über die Zwecke und wesentlichen Mittel der jeweiligen Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet.

Eigenständige Verantwortlichkeit des AN

a) Tätigkeit der Auskunftei

Soweit der AN im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung als Auskunftei über Kreditverhältnisse gemäß § 152 GewO personenbezogene Daten eigenständig erhebt, verarbeitet, bewertet, speichert oder zur Erteilung von Auskünften über Kreditwürdigkeit, Bonität oder sonstige vom gesetzlichen Tätigkeitsbereich umfasste wirtschaftliche Verhältnisse verwendet und dabei selbst über Zwecke und wesentliche Mittel der Verarbeitung entscheidet, erfolgt diese Verarbeitung grundsätzlich in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortlichkeit des AN.

Die bloße Beauftragung des AN durch einen AG führt in diesen Fällen nicht dazu, dass der AN hinsichtlich sämtlicher im Zusammenhang mit der Auskunfteileistung vorgenommenen Verarbeitungen als Auftragsverarbeiter des AG anzusehen ist.

b) Eigene datenschutzrechtliche Pflichten

Soweit der AN als Verantwortlicher handelt, obliegen ihm die mit dieser Rolle verbundenen gesetzlichen Verpflichtungen selbst.

Dies umfasst insbesondere – soweit jeweils anwendbar – die Prüfung und Dokumentation einer geeigneten Rechtsgrundlage, die Wahrung der Grundsätze der Datenverarbeitung, die Erfüllung gesetzlicher Informationspflichten, die Bearbeitung von Betroffenenrechten, die Gewährleistung einer angemessenen Sicherheit der Verarbeitung sowie die Einhaltung gesetzlicher Speicher- und Löschbestimmungen.

Verantwortlichkeit des AG

a) Verantwortung für den eigenen Verwendungszweck

Der AG ist für jene Verarbeitungen personenbezogener Daten selbst verantwortlich, hinsichtlich derer er über deren Zwecke und Mittel entscheidet.

Dies betrifft insbesondere die Entscheidung des AG, zu welchem rechtlich zulässigen Zweck eine Auskunft eingeholt und wie eine vom AN rechtmäßig übermittelte Auskunft anschließend verwendet, gespeichert, ausgewertet oder an hierzu berechtigte Dritte weitergegeben wird.

b) Rechtmäßigkeit des Auftragszwecks

Der AG ist verpflichtet, dem AN den Zweck der begehrten Auskunft vollständig und wahrheitsgemäß bekannt zu geben und – soweit erforderlich – ein bestehendes berechtigtes Interesse oder eine sonstige Rechtsgrundlage nachvollziehbar darzulegen bzw. nachzuweisen.

Die Bestimmungen gemäß Punkt BVB Auskunftei 2. – Beschränkung oder Ablehnung der Auskunftserteilung bleiben hiervon unberührt.

c) Weitere Verwendung der Auskunft

Nach rechtmäßiger Übermittlung einer Auskunft an den AG trägt dieser die datenschutzrechtliche Verantwortung für die von ihm vorgenommene weitere Verarbeitung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

Ergänzend gelten die Bestimmungen gemäß Punkt BVB Auskunftei 3. – Verwendung der Auskunftserteilung, Verschwiegenheit und Diskretionspflicht.

Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO

a) Vorliegen einer Auftragsverarbeitung

Soweit der AN im Rahmen einer konkret vereinbarten Leistung personenbezogene Daten ausschließlich im Auftrag und auf dokumentierte Weisung des AG verarbeitet, ohne hinsichtlich dieser Verarbeitung selbst über deren Zwecke und wesentliche Mittel zu entscheiden, handelt der AN hinsichtlich dieser konkreten Verarbeitung als Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 4 Z 8 und Art. 28 DSGVO.

Die Eigenschaft als Auftragsverarbeiter erstreckt sich ausschließlich auf jene Verarbeitungsvorgänge, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen einer Auftragsverarbeitung tatsächlich vorliegen.

b) Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO

Liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen AN und AG eine den Anforderungen des Art. 28 DSGVO entsprechende Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung ab.

Eine solche Vereinbarung ist nicht bloß auf Wunsch des AG abzuschließen, sondern immer dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen des Art. 28 DSGVO vorliegen.

c) Dokumentierte Weisungen

Soweit der AN als Auftragsverarbeiter tätig wird, verarbeitet er personenbezogene Daten grundsätzlich nur auf dokumentierte Weisung des AG, sofern der AN nicht aufgrund unionsrechtlicher oder nationaler gesetzlicher Bestimmungen zu einer darüber hinausgehenden Verarbeitung verpflichtet ist.

Hält der AN eine Weisung des AG nach vertretbarer rechtlicher Beurteilung für datenschutzrechtlich unzulässig, ist er berechtigt und nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, den AG hierauf hinzuweisen und die betreffende Verarbeitung bis zur rechtlichen Klärung auszusetzen.

Technische und organisatorische Maßnahmen

a) Verantwortungsbereich des AN

Der AN trifft hinsichtlich jener Verarbeitungsvorgänge, die in seinem eigenen Verantwortungs- oder Einflussbereich stattfinden, die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen angemessenen technischen und organisatorischen Maßnahmen, soweit diese Bestimmung auf die jeweilige Verarbeitung Anwendung findet.

Die Maßnahmen haben unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten sowie der Art, des Umfangs, der Umstände und Zwecke der Verarbeitung und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken ein dem jeweiligen Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.

b) Verantwortungsbereich des AG

Soweit personenbezogene Daten auf Systemen, Geräten, Netzwerken, Speichermedien oder sonstiger Infrastruktur des AG verarbeitet werden und diese außerhalb des tatsächlichen Einfluss- und Verantwortungsbereichs des AN liegen, obliegt die Gewährleistung der hierfür

erforderlichen technischen und organisatorischen Sicherheitsmaßnahmen grundsätzlich dem AG.

Der AG hat sicherzustellen, dass die vom AN eingesetzten und hierzu berechtigten Personen erforderlichen Zugänge, Berechtigungen und Informationen erhalten und über die beim AG geltenden Sicherheitsanforderungen angemessen informiert werden.

c) Keine Verantwortungsübernahme für fremde Systeme

Der AN übernimmt keine Verantwortung für Sicherheitsmängel von Systemen, Netzwerken, Geräten oder sonstiger Infrastruktur des AG oder von diesem eingesetzter Dritter, soweit diese außerhalb des Einflussbereichs des AN liegen und der betreffende Mangel vom AN nicht verursacht oder zu vertreten wurde.

Mitarbeiter und sonstige eingesetzte Personen

a) Vertraulichkeitsverpflichtung

Der AN stellt sicher, dass Personen, die in seinem Verantwortungsbereich zur Verarbeitung personenbezogener Daten befugt sind, nach Maßgabe der gesetzlichen Anforderungen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind oder einer angemessenen gesetzlichen Verschwiegenheitspflicht unterliegen.

b) Datenschutzrechtliche Unterweisung

Der AN trägt dafür Sorge, dass die von ihm eingesetzten Personen im erforderlichen Umfang über die für ihre Tätigkeit maßgeblichen datenschutzrechtlichen Verpflichtungen informiert und entsprechend angewiesen werden.

Weitere Auftragsverarbeiter und Subunternehmen

a) Einsatz weiterer Dienstleister

Soweit der AN bei einer Verarbeitung, bei der er selbst Verantwortlicher ist, weitere Dienstleister als Auftragsverarbeiter einsetzt, erfolgt deren Beauftragung nach Maßgabe der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.

b) Subauftragsverarbeiter bei Art. 28 DSGVO

Handelt der AN hinsichtlich einer konkreten Verarbeitung als Auftragsverarbeiter des AG, richtet sich der Einsatz weiterer Auftragsverarbeiter nach Art. 28 Abs. 2 und Abs. 4 DSGVO und der zwischen AN und AG abgeschlossenen Vereinbarung über die Auftragsverarbeitung.

Ergänzend gelten die allgemeinen Bestimmungen der GVB über die Heranziehung von Subunternehmen, soweit diese mit den zwingenden Anforderungen des Datenschutzrechts vereinbar sind.

Betroffenenrechte

a) Eigenständig verantwortete Verarbeitung

Soweit der AN hinsichtlich einer Verarbeitung selbst Verantwortlicher ist, bearbeitet er die ihm gegenüber geltend gemachten Rechte betroffener Personen nach Maßgabe der Art. 15 bis 22 DSGVO und der sonstigen jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen selbst.

b) Unterstützung als Auftragsverarbeiter

Soweit der AN als Auftragsverarbeiter tätig ist, unterstützt er den AG nach Maßgabe des Art. 28 DSGVO und der abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung bei der Erfüllung der gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit Betroffenenrechten.

Gehen entsprechende Anträge unmittelbar beim AN ein, werden diese – soweit der AN hinsichtlich der betreffenden Verarbeitung ausschließlich als Auftragsverarbeiter handelt – grundsätzlich an den AG als Verantwortlichen weitergeleitet, sofern keine gesetzlichen Verpflichtungen des AN entgegenstehen.

Datenschutzverletzungen

a) Eigenständige Verantwortlichkeit

Soweit der AN Verantwortlicher einer von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Verarbeitung ist, erfüllt er die ihn nach den gesetzlichen Bestimmungen treffenden Prüfungs-, Dokumentations-, Melde- und Benachrichtigungspflichten.

b) Auftragsverarbeitung

Soweit der AN als Auftragsverarbeiter tätig ist, informiert er den AG nach Maßgabe der gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen unverzüglich, nachdem ihm eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der betreffenden Auftragsverarbeitung bekannt geworden ist.

Die Entscheidung über eine allenfalls erforderliche Meldung an die Datenschutzbehörde bzw. Benachrichtigung betroffener Personen obliegt in diesem Fall grundsätzlich dem AG als Verantwortlichem, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen ist.

Datenschutz-Audits und Nachweise

a) Gesetzlich erforderliche Mitwirkung

Soweit der AN als Auftragsverarbeiter tätig ist, stellt er dem AG die nach Art. 28 DSGVO erforderlichen Informationen zum Nachweis der Einhaltung der dort festgelegten Verpflichtungen zur Verfügung und ermöglicht die gesetzlich erforderlichen Überprüfungen und Inspektionen nach Maßgabe der abgeschlossenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung.

b) Schutz vertraulicher Informationen

Audits und Überprüfungen sind unter angemessener Berücksichtigung der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, Sicherheitsinteressen, Rechte anderer Auftraggeber und datenschutzrechtlichen Verpflichtungen des AN durchzuführen.

Ein Audit begründet insbesondere keinen Anspruch auf Einsicht in personenbezogene Daten, Ermittlungsinhalte, Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen anderer Auftraggeber oder betroffener Dritter.

Zusätzlicher Aufwand und Vergütung

a) Grundsätzlich geschuldete Mitwirkung

Soweit bestimmte Unterstützungs-, Informations-, Dokumentations- oder Mitwirkungsleistungen aufgrund zwingender gesetzlicher Bestimmungen oder einer Vereinbarung gemäß Art. 28 DSGVO bereits zur vertraglich geschuldeten Leistung des AN gehören, bleiben diese Verpflichtungen unberührt.

b) Darüber hinausgehende Leistungen

Verursacht der AG darüber hinausgehenden außergewöhnlichen oder zusätzlichen Aufwand, insbesondere durch umfangreiche Sonderauswertungen, wiederholte oder außergewöhnlich aufwendige Unterstützungsleistungen, vom AG veranlasste zusätzliche Datenschutzprüfungen oder sonstige nicht vom vereinbarten Leistungsumfang umfasste Tätigkeiten, ist der AN berechtigt, diese nach vorheriger Information des AG nach Maßgabe der vereinbarten bzw. angemessenen Honorarsätze gesondert zu verrechnen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

Zwingende gesetzliche Verpflichtungen des AN dürfen durch eine solche Vergütungsregelung weder ausgeschlossen noch von einer vorherigen Zahlung abhängig gemacht werden.

Mandanten- und Kundenplattform

a) Elektronische Bereitstellung

Soweit personenbezogene Daten, Auskünfte, Berichte oder sonstige Informationen über eine vom AN bereitgestellte Mandanten- oder Kundenplattform verarbeitet oder dem AG zugänglich gemacht werden, erfolgt dies nach Maßgabe der jeweils einschlägigen datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Die Bereitstellung über die Plattform ändert für sich allein nichts an der datenschutzrechtlichen Rollenverteilung zwischen AN und AG.

b) Zugangsdaten des AG

Der AG ist verpflichtet, ihm zugewiesene Zugangsdaten, Passwörter, Authentifizierungsmittel und sonstige Sicherheitsmerkmale vertraulich zu behandeln und vor dem Zugriff unbefugter Dritter zu schützen.

Der AG trägt im gesetzlich zulässigen Umfang die Verantwortung für die Nutzung seines Zugangs durch Personen, denen er den Zugang schuldhaft ermöglicht hat.

c) Berechtigungsmanagement

Der AG ist verpflichtet, soweit ihm die Einrichtung oder Verwaltung weiterer Benutzer seines Organisationskontos ermöglicht wird, Zugriffsberechtigungen ausschließlich solchen Personen einzuräumen, die zur Kenntnisnahme der betreffenden Daten und Informationen berechtigt sind.

Nicht mehr erforderliche Berechtigungen sind unverzüglich zu entziehen.

Speicherung und Aufbewahrung

a) Allgemeine Speicherbestimmungen

Hinsichtlich der allgemeinen Verarbeitung, Speicherung, Löschung und Aufbewahrung personenbezogener und unternehmensbezogener Daten gelten ergänzend die Bestimmungen gemäß Punkt GVB II. 15. – Verwendung und Speicherung von Daten.

b) Besondere Aufbewahrungspflicht der Auskunftei

Für den geschäftlichen Schriftwechsel und die Geschäftsbücher des AN als Auskunftei über Kreditverhältnisse gelten ergänzend die besonderen gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen gemäß Punkt BVB Auskunftei 5. – Aufbewahrungspflicht des AN.

Unzulässige Verwendung durch den AG

a) Eigenverantwortliche Weiterverarbeitung

Verarbeitet oder verwendet der AG eine vom AN rechtmäßig erhaltene Auskunft entgegen dem bekannt gegebenen Zweck, entgegen den gesetzlichen Datenschutzbestimmungen oder entgegen den vereinbarten Diskretions- und Verwendungsbeschränkungen, liegt diese weitere Verarbeitung grundsätzlich im Verantwortungsbereich des AG.

b) Haftung und Schadloshaltung

Für eine vom AG zu vertretende rechtswidrige oder vertragswidrige weitere Verwendung oder Weitergabe gelten ergänzend die Haftungs- und Schadloshaltungsbestimmungen gemäß Punkt BVB Auskunftei 3. – Verwendung der Auskunftserteilung, Verschwiegenheit und Diskretionspflicht sowie die einschlägigen Bestimmungen der GVB.

Verhältnis zu den GVB und zwingendem Recht

a) Ergänzende Geltung

Ergänzend gelten insbesondere die Bestimmungen der GVB über Verwendung und Speicherung von Daten, Subunternehmen, Vertraulichkeit, Haftung sowie die Pflichten des AG und AN, soweit für den Tätigkeitsbereich der Auskunftei keine speziellere Regelung getroffen wurde.

b) Vorrang zwingenden Datenschutzrechts

Zwingende Bestimmungen der DSGVO, des DSG sowie sonstiger anwendbarer Datenschutzvorschriften bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Regelungen dieser GVB oder BVB vor.

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Wirksamkeit und Anwendungsbereich der Schlussbestimmungen

Allgemeiner Geltungsbereich

a) Anwendung auf sämtliche Vertragsbereiche

Die in diesem Abschnitt unter V. SCHLUSSBESTIMMUNGEN enthaltenen Regelungen gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG), auf welche die gegenständlichen Allgemeinen, Gemeinsamen oder Besonderen Vertragsbedingungen ganz oder teilweise Anwendung finden.

Die Schlussbestimmungen bilden einen integralen Bestandteil des jeweiligen Vertragsverhältnisses zwischen AN und AG.

b) Erfasste Vertragsbedingungen

Die Schlussbestimmungen gelten insbesondere für sämtliche Vertragsverhältnisse und Leistungen nach

Punkt ALLGEMEINES I.,

Punkt GVB II. – Gemeinsame Vertragsbedingungen,

Punkt BVB-Detektei III. – Besondere Vertragsbedingungen Detektei sowie

Punkt BVB-Auskunftei IV. – Besondere Vertragsbedingungen Auskunftei.

Sie sind auf diese Vertragsbereiche ergänzend und gemeinsam anzuwenden, soweit in einer spezielleren Bestimmung nichts Abweichendes geregelt ist.

Einheitliche Anwendung

a) Bestandteil des Gesamtvertrags

Die Bestimmungen gemäß ALLGEMEINES I., GVB II., BVB-Detektei III., BVB-Auskunftei IV. sowie SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. bilden gemeinsam die vertragliche Grundlage für das jeweilige Auftragsverhältnis, soweit die betreffenden Bestimmungen nach Art und Inhalt der konkret vereinbarten Leistung anwendbar sind.

Die Schlussbestimmungen sind daher nicht als eigenständiges Vertragsverhältnis zu verstehen, sondern ergänzen die auf den jeweiligen Auftrag anwendbaren Vertragsbedingungen.

b) Kombinierte Aufträge

Umfasst ein Auftrag sowohl Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) als auch Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich Auskunfteien über Kreditverhältnisse, gelten die Schlussbestimmungen für das gesamte Vertragsverhältnis unabhängig davon, welchem Tätigkeitsbereich die jeweilige Einzelleistung zuzuordnen ist.

Verhältnis zu spezielleren Bestimmungen

a) Vorrang spezieller Regelungen

Enthalten die GVB oder die für den jeweiligen Tätigkeitsbereich geltenden BVB eine gegenüber diesen Schlussbestimmungen speziellere Regelung, geht die speziellere Regelung für den von ihr erfassten Sachverhalt vor, soweit sich aus dem Inhalt oder Zweck der betreffenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

b) Ergänzende Anwendung

Im Übrigen sind die Schlussbestimmungen auf sämtliche von diesen Vertragsbedingungen erfassten Vertragsverhältnisse ergänzend und sinngemäß anzuwenden.

Zeitlicher Geltungsbereich

a) Geltung während des Vertragsverhältnisses

Die Schlussbestimmungen gelten ab wirksamer Einbeziehung der gegenständlichen Vertragsbedingungen für die gesamte Dauer des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

b) Fortgeltende Bestimmungen

Bestimmungen, die ihrer Natur oder ihrem Zweck nach auch nach Beendigung des jeweiligen Auftrags- oder Vertragsverhältnisses Wirkung entfalten sollen, bleiben im gesetzlich zulässigen Umfang auch nach dessen Beendigung wirksam.

Dies betrifft insbesondere Regelungen über Verschwiegenheit, Datenschutz, Zweckbindung und Verwendung von Informationen, Haftung, offene Zahlungsansprüche, Aufbewahrung, Herausgabe, Schad- und Klagloshaltung sowie sonstige nachvertragliche Verpflichtungen.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Die Wirksamkeit und Anwendung der Schlussbestimmungen steht unter dem Vorbehalt zwingender gesetzlicher Bestimmungen.

Zwingende gesetzliche Vorschriften, insbesondere des Konsumentenschutz-, Datenschutz-, Gewerbe- und sonstigen anwendbaren Rechts, bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Bestimmungen vor.

Abweichungen von den Vertragsbedingungen und Honorarvereinbarungen

Grundsatz

a) Abweichende Vereinbarungen

Abweichungen, Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB), der Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) sowie der zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) getroffenen Honorar-, Kosten- und sonstigen Leistungsvereinbarungen bedürfen, soweit gesetzlich zulässig, zu ihrer Wirksamkeit einer entsprechenden Vereinbarung zwischen AN und AG.

b) Schriftliche Dokumentation

Abweichende Vereinbarungen, Änderungen und Ergänzungen sind grundsätzlich schriftlich oder in einer sonstigen nachweisbaren Textform festzuhalten.

Dies dient insbesondere der eindeutigen Feststellung des vereinbarten Leistungsumfangs, der Honorar- und Kostenregelungen sowie der Vermeidung von Unklarheiten über Inhalt und Umfang des jeweiligen Vertragsverhältnisses.

Zustimmung des AN

a) Erforderliche Zustimmung

Eine Abweichung von diesen Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Honorarvereinbarung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des AN.

Eine vom AG einseitig vorgenommene Änderung, Ergänzung, Streichung oder sonstige Abweichung von diesen Vertragsbedingungen oder einer Honorarvereinbarung entfaltet ohne entsprechende Zustimmung des AN keine vertragliche Wirkung.

b) Vertretungsbefugte Personen

Abweichende Vereinbarungen sind auf Seiten des AN grundsätzlich nur dann verbindlich, wenn sie durch den AN selbst oder durch eine hierzu ausdrücklich vertretungsbefugte oder entsprechend bevollmächtigte Person abgeschlossen oder bestätigt wurden.

Erklärungen von Mitarbeitern, Einsatzkräften, Subunternehmern, Kooperationspartnern oder sonstigen beigezogenen Personen begründen keine Änderung dieser Vertragsbedingungen oder Honorarvereinbarungen, sofern diese Personen nicht ausdrücklich zur Vornahme der betreffenden Vertragsänderung bevollmächtigt wurden.

Honorar- und Kostenvereinbarungen

a) Änderungen vereinbarter Honorare

Änderungen oder Abweichungen von vereinbarten Stundensätzen, Pauschalhonoraren, Akontozahlungen, Nachschüssen, Fahrzeug-, Reise-, Einsatz-, Fremd- oder sonstigen Kosten bedürfen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen AN und AG.

Aus einer bloßen vorübergehenden Nichtverrechnung einzelner Leistungen oder Kosten kann grundsätzlich kein dauerhafter Verzicht des AN auf die vereinbarte Vergütung für gegenwärtige oder zukünftige Leistungen abgeleitet werden.

b) Kulanz und Einzelfallregelungen

Gewährt der AN dem AG im Einzelfall einen Preisnachlass, eine Stundung, Ratenzahlung, Fristverlängerung, Kulanzregelung oder sonstige Begünstigung, begründet dies ohne ausdrückliche Vereinbarung keinen Anspruch auf eine entsprechende Behandlung bei anderen oder zukünftigen Forderungen oder Aufträgen.

Kein konkludenter Verzicht

a) Nichtausübung vertraglicher Rechte

Die vorübergehende oder einmalige Nichtausübung eines dem AN nach diesen Vertragsbedingungen zustehenden Rechts stellt grundsätzlich keinen Verzicht auf dieses Recht für zukünftige Fälle dar.

Dies gilt insbesondere für Rechte im Zusammenhang mit Akontozahlungen, Nachschüssen, Zahlungsfristen, Zahlungsverzug, Mahnmaßnahmen, Leistungsunterbrechung, Zurückbehaltungsrechten oder der Geltendmachung von Kosten und Honoraren.

b) Wiederholte Vorgangsweise

Auch eine wiederholte abweichende Handhabung einzelner Vertragsbestimmungen begründet für sich allein keine dauerhafte Änderung dieser Vertragsbedingungen, soweit nicht aufgrund einer ausdrücklichen Vereinbarung oder zwingender gesetzlicher Bestimmungen etwas anderes gilt.

Individualvereinbarungen

a) Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen

Wirksam zwischen AN und AG getroffene Individualvereinbarungen gehen für den jeweils konkret geregelten Sachverhalt entgegenstehenden Bestimmungen dieser AGB, GVB oder BVB vor.

b) Beschränkung auf den Einzelfall

Eine Individualvereinbarung gilt grundsätzlich ausschließlich für jenen Auftrag, Sachverhalt oder Vertragsbestandteil, auf den sie sich ihrem Inhalt nach bezieht.

Eine Übertragung auf andere oder zukünftige Aufträge erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

Verbraucher

a) Zwingende Verbraucherschutzbestimmungen

Gegenüber Auftraggebern, die Verbraucher im Sinne des KSchG sind, gelten die vorstehenden Form-, Nachweis- und Zustimmungserfordernisse ausschließlich im gesetzlich zulässigen Umfang.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über die Wirksamkeit von Individualvereinbarungen, Vertragserklärungen oder Vertragsänderungen bleiben unberührt.

Verhältnis zu den übrigen Vertragsbedingungen

a) Ergänzende Anwendung

Die vorstehenden Regelungen gelten für sämtliche Vertragsbestandteile gemäß ALLGEMEINES I., GVB II., BVB-Detektei III., BVB-Auskunftei IV. sowie SCHLUSSBESTIMMUNGEN V.

Soweit an anderer Stelle dieser Vertragsbedingungen für bestimmte Erklärungen, Änderungen oder Vereinbarungen besondere Form- oder Zustimmungserfordernisse vorgesehen sind, bleiben diese im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

Zwingendes Recht

a) Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Bestimmungen über das Zustandekommen, die Änderung, Ergänzung oder Wirksamkeit vertraglicher Vereinbarungen bleiben unberührt und gehen entgegenstehenden Regelungen dieser Vertragsbedingungen vor.

Vertragsauslegung gemäß §§ 914 und 915 ABGB

Grundsätze der Vertragsauslegung

a) Auslegung gemäß § 914 ABGB

Für die Auslegung des zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) bestehenden Vertragsverhältnisses sowie der darauf anwendbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB) und Besonderen Vertragsbedingungen (BVB) gelten die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, insbesondere § 914 ABGB.

Bei der Auslegung ist daher nicht ausschließlich am buchstäblichen Sinn einzelner Begriffe oder Formulierungen zu haften. Vielmehr sind die Vereinbarungen unter Berücksichtigung ihres Zusammenhangs, ihres erkennbaren Zwecks sowie der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze zu verstehen.

b) Übung des redlichen Verkehrs

Soweit Inhalt oder Bedeutung einer vertraglichen Bestimmung einer Auslegung bedürfen, ist diese unter Berücksichtigung der Übung des redlichen Verkehrs sowie des objektiv erkennbaren Zwecks der betreffenden Vereinbarung vorzunehmen.

Dabei ist das jeweilige Vertragsverhältnis in seiner Gesamtheit und nicht ausschließlich anhand einzelner, aus ihrem Zusammenhang gelöster Formulierungen zu beurteilen.

Einheitliche Auslegung der Vertragsbedingungen

a) Gesamtzusammenhang

Die Bestimmungen gemäß ALLGEMEINES I., GVB II., BVB-Detektei III., BVB-Auskunftei IV. sowie SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. sind, soweit dies ihrem jeweiligen Anwendungsbereich entspricht, in ihrem sachlichen und systematischen Gesamtzusammenhang auszulegen.

Einzelne Vertragsbestimmungen sind daher grundsätzlich nicht isoliert, sondern unter Berücksichtigung der übrigen auf das jeweilige Vertragsverhältnis anwendbaren Bestimmungen zu verstehen.

b) Sinn und Zweck der jeweiligen Regelung

Bei der Auslegung ist insbesondere der erkennbare Sinn und Zweck der jeweiligen Vertragsbestimmung, die Art der vereinbarten Leistung sowie der konkrete Tätigkeitsbereich des AN zu berücksichtigen.

Dies gilt insbesondere bei der Abgrenzung zwischen Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich des Sicherheitsgewerbes (Berufsdetektive) und Leistungen aus dem Tätigkeitsbereich der Auskunfteien über Kreditverhältnisse.

Verhältnis allgemeiner und besonderer Vertragsbestimmungen

a) Vorrang spezieller Regelungen

Soweit eine Bestimmung der BVB für einen bestimmten Tätigkeitsbereich oder Sachverhalt eine gegenüber den GVB oder sonstigen allgemeinen Vertragsbestimmungen speziellere Regelung enthält, ist diese für den von ihr erfassten Sachverhalt vorrangig anzuwenden, sofern sich aus dem Inhalt, Zweck oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nichts anderes ergibt.

b) Ergänzende Anwendung

Soweit die BVB keine speziellere Regelung enthalten, gelten die GVB und die sonstigen auf das Vertragsverhältnis anwendbaren Bestimmungen ergänzend.

Bei kombinierten Aufträgen ist jede Leistung grundsätzlich nach ihrem tatsächlichen Inhalt dem jeweils einschlägigen Tätigkeitsbereich und den hierfür geltenden Vertragsbestimmungen zuzuordnen.

Individualvereinbarungen

a) Vorrang wirksamer Individualvereinbarungen

Wirksam getroffene Individualvereinbarungen zwischen AN und AG gehen für den von ihnen konkret geregelten Sachverhalt entgegenstehenden standardisierten Vertragsbedingungen vor.

b) Auslegung von Individualvereinbarungen

Auch Individualvereinbarungen sind nach Maßgabe der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze, insbesondere unter Berücksichtigung von § 914 ABGB, ihres erkennbaren Zwecks und des Gesamtzusammenhangs des jeweiligen Vertragsverhältnisses auszulegen.

Widersprüche und Unklarheiten

a) Gesetzliche Auslegungsregeln

Können Widersprüche oder Unklarheiten zwischen einzelnen Vertragsbestimmungen nicht durch Auslegung nach ihrem Zusammenhang, ihrem Zweck und den Grundsätzen des § 914 ABGB beseitigt werden, gelten die gesetzlichen Auslegungsregeln, insbesondere § 915 ABGB, soweit dessen Voraussetzungen vorliegen.

b) Keine Einschränkung zwingender Auslegungsgrundsätze

Durch diese Vertragsbestimmungen werden zwingende gesetzliche Auslegungs-, Transparenz- oder Unklarheitsregeln weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

Überschriften, Verweise und Gliederung

a) Überschriften

Überschriften und Zwischenüberschriften dienen der besseren Übersicht und systematischen Gliederung der Vertragsbedingungen.

Für die Auslegung einer Bestimmung ist deren vollständiger Regelungsinhalt im jeweiligen Gesamtzusammenhang maßgeblich.

b) Querverweise

Verweise auf andere Punkte der AGB, GVB oder BVB dienen der systematischen Verbindung zusammengehöriger Regelungen.

Ein offensichtlich unrichtig bezeichneter oder aufgrund einer späteren Umnummerierung nicht mehr zutreffender Querverweis berührt die Wirksamkeit der betreffenden Bestimmung nicht, sofern die in Bezug genommene Regelung aufgrund des sachlichen Zusammenhangs eindeutig bestimmbar ist.

Änderungen der Nummerierung und Gliederung

a) Redaktionelle Änderungen

Rein redaktionelle Änderungen der Nummerierung, Gliederung, Überschriften oder internen Querverweise, durch die der materielle Inhalt einer Vertragsbestimmung nicht verändert wird, haben auf deren Auslegung und Wirksamkeit keinen Einfluss.

b) Maßgeblichkeit des Regelungsinhalts

Bei Abweichungen zwischen einer bloßen Nummern- oder Überschriftenbezeichnung und dem eindeutig erkennbaren materiellen Regelungsinhalt ist – soweit gesetzlich zulässig – der tatsächliche sachliche Zusammenhang der betreffenden Bestimmung maßgeblich.

Zwingende gesetzliche Bestimmungen

a) Vorrang zwingenden Rechts

Zwingende gesetzliche Auslegungs-, Transparenz- und Verbraucherschutzbestimmungen bleiben von den vorstehenden Regelungen unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vor.

Gerichtsstand

Gerichtsstandsvereinbarung

a) Gerichtsstand Wien

Für sämtliche Streitigkeiten, Ansprüche und Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen dem Auftragnehmer (AN) und dem Auftraggeber (AG) bestehenden Vertragsverhältnis, einschließlich Streitigkeiten über dessen Zustandekommen, Wirksamkeit, Auslegung, Durchführung, Änderung, Beendigung oder Nachwirkungen, wird – soweit gesetzlich zulässig – Wien als Gerichtsstand vereinbart.

Die Gerichtsstandsvereinbarung gilt insbesondere für Streitigkeiten aus den Vertragsbestandteilen gemäß ALLGEMEINES I., GVB II., BVB-Detektei III., BVB-Auskunftei IV. sowie SCHLUSSBESTIMMUNGEN V.

b) Vereinbarung gemäß § 104 JN

Die Gerichtsstandsvereinbarung erfolgt nach Maßgabe des § 104 JN und der sonstigen jeweils anwendbaren gesetzlichen Zuständigkeitsbestimmungen.

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, unterwerfen sich AN und AG für die aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis entstehenden Rechtsstreitigkeiten der Zuständigkeit der sachlich zuständigen Gerichte in Wien, Österreich.

Sachliche Zuständigkeit

a) Zuständiges Gericht

Die sachliche Zuständigkeit des konkret anzurufenden Gerichts richtet sich nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen.

Durch die Vereinbarung des Gerichtsstands Wien wird daher keine von zwingenden gesetzlichen Vorschriften abweichende sachliche Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts begründet.

b) Keine unzulässige Zuständigkeitsverschiebung

Soweit eine Rechtssache aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften einem bestimmten Gericht oder einer bestimmten Gerichtsgattung zugewiesen ist, bleibt diese Zuständigkeit unberührt.

Unternehmergeschäfte

a) Gerichtsstand für Unternehmer

Ist der AG Unternehmer im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB) und steht das Vertragsverhältnis im Zusammenhang mit seinem Unternehmen, wird für sämtliche aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis entstehenden Streitigkeiten – soweit gesetzlich zulässig – Wien als Gerichtsstand vereinbart.

b) Ansprüche des AN

Dies gilt insbesondere für Klagen des AN auf Zahlung von Honoraren, Akonti, Nachschüssen, Barauslagen, Fremdkosten, Verzugszinsen, Mahnkosten, Schadenersatz sowie sonstigen aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Forderungen.

Verbraucher

a) Anwendung des § 14 KSchG

Ist der AG Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), gilt die Gerichtsstandsvereinbarung ausschließlich im Rahmen der zwingenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des § 14 KSchG.

Hat der Verbraucher im Inland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt oder ist er im Inland beschäftigt, werden die ihm nach zwingenden gesetzlichen Bestimmungen zustehenden Gerichtsstände durch diese Vertragsbedingungen weder ausgeschlossen noch eingeschränkt.

b) Klagen gegen Verbraucher

Für Klagen des AN gegen einen Verbraucher gelten insbesondere die zwingenden Beschränkungen des § 14 KSchG.

Soweit danach eine vor Entstehung der Streitigkeit getroffene Gerichtsstandsvereinbarung zugunsten Wiens nicht zulässig oder nicht wirksam ist, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.

c) Klagen des Verbrauchers

Gesetzlich bestehende Gerichtsstände für Klagen eines Verbrauchers gegen den AN werden durch diese Gerichtsstandsvereinbarung nicht ausgeschlossen.

Internationale Sachverhalte

a) Grenzüberschreitende Vertragsverhältnisse

Bei Vertragsverhältnissen mit internationalem Bezug gelten ergänzend bzw. vorrangig die jeweils anwendbaren unionsrechtlichen, völkerrechtlichen und sonstigen zwingenden Vorschriften über die internationale und örtliche Zuständigkeit.

b) Vorrang zwingender Zuständigkeitsbestimmungen

Soweit aufgrund zwingender unionsrechtlicher, völkerrechtlicher oder nationaler Bestimmungen die Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist und diese Zuständigkeit durch Vereinbarung nicht wirksam ausgeschlossen werden kann, bleibt diese unberührt.

Keine Einschränkung zwingender Gerichtsstände

a) Zwingendes Recht

Ausschließliche oder sonstige zwingende gesetzliche Gerichtsstände sowie zwingende Zuständigkeitsvorschriften bleiben von dieser Gerichtsstandsvereinbarung unberührt.

b) Teilweise Unwirksamkeit

Soweit die Vereinbarung des Gerichtsstands Wien in einem konkreten Vertragsverhältnis oder für einen bestimmten Anspruch gesetzlich nicht zulässig oder nicht wirksam ist, bleibt die Gerichtsstandsvereinbarung im Übrigen im gesetzlich zulässigen Umfang unberührt.

Salvatorische Klausel

Teilunwirksamkeit einzelner Bestimmungen

a) Fortbestand der übrigen Vertragsbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), der Gemeinsamen Vertragsbedingungen (GVB), der Besonderen Vertragsbedingungen Detektei (BVB-Detektei), der Besonderen Vertragsbedingungen Auskunftei (BVB-Auskunftei) oder der Schlussbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar, nichtig oder aus sonstigen rechtlichen Gründen nicht anwendbar sein oder werden, berührt dies grundsätzlich nicht die Wirksamkeit und Anwendbarkeit der übrigen Vertragsbestimmungen, soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Vorschriften nichts anderes ergibt.

b) Teilweise Unwirksamkeit

Ist lediglich ein abgrenzbarer Teil einer Vertragsbestimmung unwirksam, undurchführbar oder nicht anwendbar, bleiben die übrigen Teile dieser Bestimmung im gesetzlich zulässigen Umfang wirksam, sofern diese ohne den unwirksamen Teil einen eigenständigen, verständlichen und rechtlich zulässigen Regelungsgehalt behalten.

Folgen der Unwirksamkeit

a) Vorrang gesetzlicher Regelungen

An die Stelle einer unwirksamen, nichtigen, undurchführbaren oder nicht anwendbaren Vertragsbestimmung treten die nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Vorschriften vorgesehenen Rechtsfolgen.

Eine unwirksame Bestimmung ist insbesondere nicht in einer Weise anzuwenden oder aufrechtzuerhalten, die zwingenden gesetzlichen Vorschriften oder den gesetzlichen Rechtsfolgen der Unwirksamkeit widerspricht.

b) Gesetzlich zulässige ergänzende Vertragsauslegung

Soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen Raum für eine ergänzende Vertragsauslegung besteht, ist eine entstandene Regelungslücke nach Maßgabe der gesetzlichen Auslegungsgrundsätze zu beurteilen.

Dabei sind insbesondere der erkennbare Zweck der betreffenden Regelung, der Gesamtzusammenhang des Vertragsverhältnisses sowie die gesetzlichen Auslegungsgrundsätze gemäß Punkt SCHLUSSBESTIMMUNGEN V. 3. – Vertragsauslegung gemäß §§ 914 und 915 ABGB zu berücksichtigen.

Wirtschaftlicher Zweck

a) Berücksichtigung der ursprünglichen Zielsetzung

Soweit dies nach den gesetzlichen Bestimmungen zulässig ist, soll bei der Auslegung einer infolge der Unwirksamkeit einer Bestimmung entstandenen Vertragslücke jene rechtlich zulässige Lösung berücksichtigt werden, die dem erkennbaren wirtschaftlichen und rechtlichen Zweck der ursprünglichen Regelung möglichst nahekommt.

Dies gilt jedoch nur insoweit, als dadurch keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften, insbesondere keine zwingenden Schutzvorschriften zugunsten des AG, umgangen oder eingeschränkt werden.

b) Keine geltungserhaltende Reduktion entgegen zwingendem Recht

Die vorstehenden Bestimmungen begründen keinen Anspruch darauf, eine unwirksame Vertragsbestimmung entgegen zwingenden gesetzlichen Vorgaben lediglich auf ihren höchstmöglichen noch zulässigen Inhalt zu reduzieren oder in diesem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die gesetzlichen Folgen einer unwirksamen Vertragsbestimmung bleiben unberührt.

Unwirksamkeit bei einzelnen Vertragsverhältnissen

a) Unterschiedliche Anwendungsbereiche

Ist eine Vertragsbestimmung lediglich gegenüber einer bestimmten Gruppe von Auftraggebern, für einen bestimmten Vertragstyp oder hinsichtlich eines bestimmten Sachverhalts unwirksam

oder nicht anwendbar, berührt dies ihre Anwendung auf andere Vertragsverhältnisse grundsätzlich nicht, soweit sie dort gesetzlich zulässig und wirksam vereinbart wurde.

b) Unternehmer und Verbraucher

Insbesondere führt die Unanwendbarkeit oder Unwirksamkeit einer Bestimmung gegenüber einem Verbraucher im Sinne des KSchG nicht für sich allein dazu, dass dieselbe Bestimmung auch in einem rechtlich anders zu beurteilenden Vertragsverhältnis mit einem Unternehmer unanwendbar ist.

Die Wirksamkeit ist jeweils nach den auf das konkrete Vertragsverhältnis anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zu beurteilen.

Vertragslücken

a) Unbeabsichtigte Regelungslücken

Sollten diese Vertragsbedingungen eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten, richtet sich deren Schließung nach den jeweils anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und den gesetzlichen Grundsätzen der Vertragsauslegung.

b) Gesamtzusammenhang

Soweit gesetzlich zulässig, sind hierbei insbesondere der Gesamtzusammenhang der Vertragsbedingungen, Art und Zweck des jeweiligen Auftrags sowie die erkennbare Interessenlage der Vertragsparteien zu berücksichtigen.

Keine Auswirkungen auf bereits entstandene Ansprüche

a) Bestehende Rechte und Forderungen

Die Unwirksamkeit oder Nichtanwendbarkeit einer einzelnen Vertragsbestimmung berührt bereits auf anderer wirksamer vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage entstandene Ansprüche, Forderungen und Rechte des AN oder AG grundsätzlich nicht.

Dies gilt insbesondere für bereits entstandene Honorar-, Kosten-, Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche, soweit hierfür eine eigenständige wirksame vertragliche oder gesetzliche Grundlage besteht.

Verhältnis zu zwingendem Recht

a) Vorrang zwingender gesetzlicher Bestimmungen

Zwingende gesetzliche Bestimmungen, insbesondere des Konsumentenschutz-, Datenschutz- , Gewerbe- und allgemeinen Zivilrechts, bleiben von dieser salvatorischen Klausel unberührt und gehen entgegenstehenden vertraglichen Regelungen vor.

b) Fortgeltung im zulässigen Umfang

Die gegenständlichen Vertragsbedingungen sollen insgesamt im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang wirksam bleiben, ohne dass dadurch zwingende gesetzliche Rechtsfolgen einer unwirksamen oder nicht anwendbaren Bestimmung ausgeschlossen, verändert oder umgangen werden.